
| Signatur | StAZH MM 3.12 RRB 1898/2498 |
| Titel | Bauquartier. |
| Datum | 10.12.1898 |
| P. | 798 |
[p. 798] A. Unterm 26. Oktober 1898 übermittelt der Stadtrat Zürich ein durch Beschluß vom 7. Mai 1898 festgesetztes Projekt für den Bau einer Privatstraße auf dem der Genossenschaft „Eigenheim“ gehörigen Gebiete zwischen der Eidmattstraße und der Verlängerung der Grünenhofstraße zur Genehmigung.
B. Die Ausschreibung erfolgte im Amtsblatte No. 39 vom 17. Mai 1898. Gegen den Beschluß rekurrirte namens J. Haubensack und der Eheleute Krebser Herr Dr. H. Giesker an den Bezirksrat, welcher den Rekurs am 28. Juli Ü898 als unbegründet abwies. Das gleiche geschah durch den Regierungsrat, an welchen der Rekurs weitergezogen worden war am 29. September 1898. Laut beigelegtem Zeugnisse der Bezirksratskanzlei sind keine weitern Rekurse mehr pendent.
Die Direktion der öffentlichen Arbeiten berichtet:
Die projektirte Privatstraße zieht sich in südöstlicher Richtung von der Eidmattstraße nach der Verlängerung der Grünenhofstraße, deren Bau- und Niveaulinien schon durch Regierungsbeschluß vom 25. November 1897 festgesetzt sind. Auf zirka 2/3 Länge von der Eidmattstraße gegen die verlängerte Grünenhofstraße biegt die Privatstraße etwas nach Süden ab.
Bei 12 m Baulinienabstand erhält die Straße 5 m Fahrbahn, ein westliches Trottoir von 2 m und beidseitig Vorgärten von je 2,5 m. Von der Eidmattstraße bis zur Abbiegung steigt sie mit 3,4% und von da bis zur Einmündung in die Verlängerung der Grünenhofstraße mit 1%.
Der Genehmigung der Vorlage steht nichts im Wege.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öffentlichen Arbeiten
beschließt der Regierungsrat:
I. Das im Quartierplanverfahren festgesetzte Projekt für eine Privatstraße von der Eidmattstraße nach der projektirten Verlängerung der Grünenhofstraße über das Land der Genossenschaft „Eigenheim“ in Zürich V wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Zustellung von je zwei der in triplo eingesandten Planexemplare und an die Direktion der öffentlichen Arbeiten unter Rückschluß der übrigen Akten und Pläne.