
| Signatur | StAZH MM 3.12 RRB 1898/2501 |
| Titel | Baulinien. |
| Datum | 10.12.1898 |
| P. | 799 |
[p. 799] A. Unterm 21. November 1898 übermittelt der Stadtrat Zürich die Bau- und Niveaulinienpläne für die Kanzleistraße von der Badener- bis zur Langstraße und der Bäckerstraße von der Langstraße bis zur Pflanzschulstraße, Kreis III, zur Genehmigung.
B. Die Ausschreibung erfolgte im Amtsblatte vom 5. März 1895. die Pläne erstreckten sich aber damals bis zur Mayenstraße.
Ein Rekurs der Nordostbahngesellschaft gegen die Niveaulinien der Kanzleistraße und der Bäckerstraße wurde, soweit es die Strecken unterhalb der Pflanzschulstraße betrifft, durch Regierungsbeschluß vom 12. Dezember 1895 gutgeheißen, im Uebrigen abgewiesen. Weitere Rekurse sind laut Zeugnis der Bezirksratskanzlei nicht anhängig.
Mit Rücksicht auf einige Quartierpläne wünscht nun der Stadtrat Genehmigung der unter lit. A erwähnten unbeanstandeten Strecken. Zu diesem Zwecke hat er, unter Weglassung der noch nicht zur Genehmigung gelangenden Strecken, mit der ausgeschriebenen Vorlage übereinstimmende Pläne anfertigen und vom Großen Stadtrat unterzeichnen lassen.
Die Direktion der öffentlichen Arbeiten berichtet:
Der Baulinienabstand der Kanzleistraße beträgt von der Badener- bis zur Langstraße ,15 m, ihre Gefälle bewegen sich zwischen 0,0 und 2,57‰.
Die Bäckerstraße hat von der Langstraße bis zur Pflanzschulstraße 22,5 m Baulinienabstand und in der Richtung gegen letztere ein gleichmäßiges Gefälle von 2,6‰.
Der Genehmigung der Vorlage steht nichts im Wege.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öffentlichen Arbeiten
beschließt der Regierungsrat:
I. Die Bau- und Niveaulinien der Kanzleistraße von der Badenerstraße bis zur Langstraße, sowie diejenigen der Bäckerstraße von der Langstraße bis zur Pflanzschulstraße in Zürich III werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Zustellung je eines genehmigten Planexemplares und der ursprünglichen Pläne (Ausschreibung vom 5. März 1895) und an die Direktion der öffentlichen Arbeiten unter Rückschluß der übrigen Akten und Pläne.