Signatur | StAZH MM 3.12 RRB 1898/2707 |
Titel | Finanzverwaltung. |
Datum | 31.12.1898 |
P. | 871 |
[p. 871] A. Gemäß Verordnung des Kantonsrates vom 15. Juni 1896, § 83 f., wurde der Kassavorschuß des Rechnungssekretärs der Direktion der öffentlichen Arbeiten für die Konti Hochbau und Straßen- und Wasserbau, entsprechend dem damaligen Bedürfnisse, auf 10,000 Fr. angesetzt. (Regierungsbeschluß vom 14. Februar 1896.)
B. Infolge der vermehrten Vorarbeiten und Neubauten und der daraus resultirenden gesteigerten Inanspruchnahme der beiden Kassen, machte sich seit einiger Zeit die Unzulänglichkeit dieses Vorschusses immer mehr fühlbar.
Die Monatsbilanzen des Rechnungssekretärs erreichen zuweilen weit über 100,000 Fr. in Einnahmen und Ausgaben (maximaler Abschluß vom 28. Januar 1898 182,000 Fr.), und es partizipiren hieran Hochbau und Straßen- und Wasserbau mit so bedeutenden Beträgen, daß häufig nach starkem Tagesverkehr, bis die bezahlten Belege wieder in Bordereaux zusammengestellt und letztere revidirt, gebucht und zum Rembours visirt waren, Gelder in erheblichem Betrage aus der Flußkorrektionskasse, sowie der Kasse für den Küsnachterbach entnommen werden mußten, behufs Deckung des Bedarfs der nächsten Tage für den Hochbau und Straßen- und Wasserbau.
Dieses Verfahren führte schon zu Reklamationen seitens des technischen Vorstandes der Flußkorrektionen (Adjunkt I), und es sollte daher hier Remedur geschaffen werden, und zwar um so mehr, als dieser abnormale Zustand infolge der bevorstehenden großen Neubauten voraussichtlich noch mehr gesteigert wird, so daß schließlich die staatliche Kassenkontrole zu Censuren veranlaßt werden dürfte.
C. Da in der Regel zirka 2/3 des Vorschusses in Ausgabe stehen, so involvirt eine Erhöhung desselben keine Zinseneinbuße seitens des Staates, denn für eine solche sind lediglich die von der staatlichen Kassenkontrole jeweilen auch hinsichtlich der Höhe revidirten Barbestände der sämtlichen vom Rechnungssekretär geführten Kassen-Konti (6) maßgebend.
Der Barbestand kann aber niedriger gehalten und besser regulirt werden, wenn stets einige bezahlte und visirte Belegbordereaux in Reserve bleiben und die Gelder jederzeit dem wirklichen Bedarfe entsprechend von der Staatskasse bezogen werden können.
D. Es empfiehlt sich daher, den Kassenvorschuß angemessen zu erhöhen, und zwar in Berücksichtigung der weiteren großen Neubauten von 10,000 Fr. auf 20,000 Fr., d. h. 12,000 Fr. für Straßen- und Wasserbau und 8000 Fr. für den Hochbau.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öffentlichen Arbeiten
beschließt der Regierungsrat:
I. Der ständige Vorschuß des Rechnungssekretärs der Direktion der öffentlichen Arbeiten für die beiden Konti Hochbau, Straßen- und Wasserbau wird von 10,000 Fr. (Regierungsbeschluß vom 14. Februar 1896) auf 20,000 Fr. erhöht, und zwar in der Meinung, daß 12,000 Fr. als Saldovortrag im Kassabuch für Straßen- und Wasserbau und 8000 Fr. im Kassabuch für Hochbau figuriren; im übrigen aber der Vorschuß als einheitlich für beide Konti zu betrachten ist.
Immerhin soll der durchschnittliche Barsaldo der beiden Kassen, sowie der Flußkorrektionskasse, 10,000 Fr. nicht überschreiten.
II. Mitteilung an die Direktion der Finanzen zu Handen der Staatskasse, der Staatsbuchhaltung, der Kassenkontrole und des Revisorates, sowie an die Direktion der öffentlichen Arbeiten.