Signatur | StAZH MM 3.124 RRB 1968/4925 |
Titel | Wohnheim Kreuzstrasse (Sicherstellung des Staatsbeitrages). |
Datum | 19.12.1968 |
P. | 2385 |
[p. 2385] Mit Beschluss vom 22. April 1968 gewährte der Kantonsrat dem Verein Wohnheim Kreuzstrasse in Zürich an die Kosten des Umbaues der Liegenschaft Kreuzstrasse 37 in ein Wohnheim für teilerwerbsfähige geistig behinderte Töchter einen Staatsbeitrag in Form eines unverzinslichen Darlehens von Fr. 90 000 zu Lasten des Fonds für gemeinnützige Zwecke. Nach Ablauf von frühestens 15 Jahren kann die Darlehensschuld durch Regierungsratsbeschluss ganz oder teilweise erlassen werden. Der Abschluss eines Darlehensvertrages mit sichernden Bedingungen dient dem Ziel, den Staatsbeitrag seinem ursprünglichen Zweck zu erhalten. Es sind daher für den Fall der Zweckentfremdung und der Handänderung Bedingungen zu vereinbaren, welche Kündigung und Rückzahlung des Darlehens erlauben. Nach ständiger Praxis des Regierungsrates ist die Rückforderung des Staates durch eine Grundpfandverschreibung auf dem Beitragsobjekt sicherzustellen.
Mit Datum vom 12. Juli 1968 wurde zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion der Finanzen, und dem Verein Wohnheim Kreuzstrasse sowie Dr. iur. Lorenz à Porta als Eigentümer des Grundpfandes, ein Darlehens- und Grundpfandvertrag abgeschlossen. Der Beitrag von Fr. 90 000 wird als zinsloses Darlehen bezeichnet. Dieses kann vom Kanton Zürich unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Pfandliegenschaft ihrem heutigen Zweck entfremdet oder auf eine andere - natürliche oder juristische - Person übertragen wird oder wenn der Verein sich auflösen sollte. Der Darlehensnehmer kann mit gleicher Frist das Darlehen zur Rückzahlung kündigen. Nach Ablauf von 15 Jahren, von der grundbuchlichen Fertigung der Grundpfandverschreibung an gerechnet, kann das Darlehen durch Beschluss des Regierungsrates ganz oder teilweise erlassen werden. Zur Sicherheit für das Schuldkapital bestellt Dr. iur. Lorenz à Porta zugunsten des Kantons Zürich eine Grundpfandverschreibung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 93 an der Kreuzstrasse 37. Sie steht mit einer ebensolchen zugunsten der Stadt Zürich sowie eines Namen-Schuldbriefes von Fr. 150 000 zugunsten des Bundesamtes für Sozialversicherung an dritter Pfandstelle. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Die öffentliche Beurkundung und die Errichtung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch werden nach der Genehmigung durch den Regierungsrat vorgenommen.
Auf Antrag der Direktion der Finanzen
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der durch die Direktion der Finanzen namens des Kantons Zürich am 12. Juli 1968 mit dem Verein Wohnheim Kreuzstrasse sowie Dr. Lorenz à Porta als Eigentümer des Grundpfandes abgeschlossene Darlehens- und Grundpfandvertrag betreffend die Gewährung eines zinslosen Darlehens von Fr. 90 000 an die Kosten des Umbaues der Liegenschaft Kreuzstrasse 37 in ein Wohnheim für teilerwerbsfähige geistig behinderte Töchter und dessen grundpfändliche Sicherstellung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Verein Wohnheim Kreuzstrasse, Kreuzstrasse 37 in Zürich, Dr. iur. Lorenz à Porta, Kreuzstrasse 31, Zürich, das Notariat und Grundbuchamt Zürich-Riesbach (je im Dispositiv) sowie an die Direktion der Finanzen.