Signatur | StAZH MM 3.125 RRB 1969/0631 |
Titel | Strassen. |
Datum | 13.02.1969 |
P. | 291–292 |
[p. 291] Mit Protokollauszug vom 3. Oktober 1968 unterbreitete der Bezirksrat Uster dem kantonalen Tiefbauamt das Projekt der Gemeinde Volketswil für den Ausbau und die Korrektion der Greifenseestrasse II. Kl. Nr. 12, II. Teilstück Guntenbach bis Gemeindegrenze und III. Teilstück Industriestrasse bis Brunnenstrasse, samt Erstellung eines Gehweges. Gleichzeitig beantragte er namens der Gemeinde die Zusicherung eines Staatsbeitrages sowie die Uebernahme der Projektierungs- und Bauleitungskosten im Sinne von § 8 a des Strassengesetzes. Die Gemeindeversammlung vom 20. September 1968 stimmte dem Projekt zu und bewilligte den notwendigen Kredit.
Die Greifenseestrasse verbindet den Weiler Zimikon mit dem Dorf Greifensee. Die heutige Strasse ist für den stets zunehmenden Verkehr zu schmal und befindet sich zum Teil ineinem schlechten Zustand. Ferner ist das Trasse verkehrstechnisch schlecht angelegt, sodass sich eine Korrektion der Linienführung aufdrängt. Ein erstes Teilstück der Greifenseestrasse konnte bereits im Zusammenhang mit einer grossen Industrieüberbauung im Gebiet Zimikon ausgebaut und verlegt werden. Das vom Ingenieurbüro Gebrüder Gossweiler, Dübendorf, ausgearbeitete Projekt sieht als zweite Etappe den Ausbau und die Korrektion der Greifenseestrasse von der Gemeindegrenze Uster bis zum Guntenbach und als dritte Etappe den Bau des Teilstückes von der Industriestrasse bis zur Brunnenstrasse vor. Vorgesehen ist eine Fahrbahn von 7,5 m und ein Gehweg von 2,25 m Breite. Bei der Einmündung in die Industriestrasse ist der Einbau einer Verkehrsinsel mit der entsprechenden Verbreiterung der Fahrbahn geplant. Gemäss den eingereichten Kostenvoranschlägen ist mit Ausgaben von total Fr. 967 000 zu rechnen. Diese verteilen sich wie folgt:
II. Teilstück | III. Teilstück | Total | ||
Fr. | Fr. | Fr. | ||
1. | Fahrbahn | 283 500 | 204 000 | 487 500 |
2. | Gehweg | 99 500 | 37 000 | 136 500 |
3. | Beleuchtung | 20 000 | 12 000 | 32 000 |
4. | Kanalisation | 188 000 | 123 000 | 311 000 |
591 000 | 376 000 | 967 000 |
Der Genehmigung des Projektes und der Zusicherung eines Staatsbeitrages auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen steht nichts entgegen.
Unter Vorbehalt der Projektgenehmigung wurden die Bauarbeiten durch die Gemeinde Volketswil öffentlich zur Konkurrenz ausgeschrieben. Daraufhin sind für die beiden Etappen je zehn Angebote eingegangen, deren Offertsummen für das II. Teilstück zwischen Fr. 335 252.60 und Fr. 388 712 und für das III. Teilstück zwischen Fr. 174 649 und Fr. 199 753.50 liegen. Gestützt auf diese Ausschreibung und unter Berücksichtigung der von der Gemeinde in letzter Zeit bereits vorgenommenen Arbeitsvergebungen hat der Gemeinderat Volketswil folgende Vergebungen beschlossen:
a) II. Teilstück an die Bauunternehmung Egolf AG, Uster, zum Offertpreis von Fr. 339 540;
b) III. Teilstück an die Bauunternehmung Losinger & Co. AG, Zürich, zum Offertpreis von Fr. 176 141.40.
Diesen Arbeitsvergebungen steht nichts entgegen. Die Werkverträge sind jedoch der Baudirektion (Kantonsingenieur) in vierfacher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen.
Auf Antrag der Baudirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Gemeinde Volketswil für den Ausbau und die Korrektion der Greifenseestrasse II. Kl. Nr. 12, II. Teilstück Guntenbach bis Gemeindegrenze Uster und III. Teilstück Industriestrasse bis Brunnenstrasse, samt Erstellung eines Gehweges wird genehmigt und den vom Gemeinderat beschlossenen Arbeitsvergebungen wird zugestimmt.
II. Der Gemeinde Volketswil wird in Anwendung von § 8 a des Strassengesetzes sowie auf Grund des massgeblichen Gesamtsteuerfusses von 143,1% aus dem Jahrdritt 1966/1968 an die beitragsberechtigten Nettobaukosten im Betrage von Fr. 265 500 ein Staatsbeitrag von derzeit 25%, das sind Fr. 66 375, zugesichert (Titel 3015.920.02 der Staatsrechnung, Staatsbeiträge an Gemeinden für den Bau von Strassen II. Kl.).
III. Der Gemeinderat Volketswil wird ermächtigt, die Bauleitung dem Ingenieurbüro Gebrüder Gossweiler, Dübendorf, zu übertragen. Mit der Oberbauleitung wird das kantonale Tiefbauamt beauftragt.
IV. Der Gemeinde Volketswil wird in Anwendung von § 8a des Strassengesetzes die Rückerstattung der Projektierungs- und Bauleitungskosten (Anteil Fahrbahn) im Betrage von Fr. 22 000, abzüglich der mit Verfügung der Baudirektion Nr. 1022/1968 bereits zur Uebernahme zugesicherten Projektierungskosten im Betrage von Fr. 5700, somit noch Fr. 16 300, für die in Dispositiv I genannte Strassenbaute zugesichert (Titel 3015.830.02 der Staatsrechnung, Vorarbeiten für den Bau von Strassen II. Kl.).
V. Die Baudirektion wird ermächtigt, den Staatsbeitrag gemäss Dispositiv II und die Kostenrückvergütung gemäss Dispositiv IV nach Vorlage der vom Gemeinde- und Bezirksrat genehmigten Bauabrechnung, des Ausführungsplanes, des [p. 292] Abnahmeprotokolles und des Garantiescheines sowie nach Massgabe der in jenem Zeitpunkt geltenden Vorschriften und verfügbaren Kredite definitiv festzusetzen und auszurichten.
VI. Der in das Projekt miteinbezogene Gehweg, die Beleuchtung und die Kanalisation fallen für einen Staatsbeitrag ausser Betracht.
VII. Der Gemeinderat Volketswil wird ermächtigt, das erforderliche Land zu erwerben und die sich daraus ergebenden Prozesse zu führen und Vergleiche zu treffen.
VIII. Der Gemeinderat Volketswil wird eingeladen:
a) im Sinne von § 17 b des Strassengesetzes Mehrwertsbeiträge von den Anstössern einzufordern. Der Staat behält sich vor, solche bei der Festsetzung und der Ausrichtung des in Dispositiv II genannten Staatsbeitrages auf alle Fälle in Abzug zu bringen;
b) die abzuschliessenden Werkverträge mit beiliegendem Vertragsmantel in vierfacher Ausfertigung der Baudirektion (Kantonsingenieur) zur Genehmigung zu unterbreiten;
c) den Beginn der Bauarbeiten dem kantonalen Tiefbauamt schriftlich mitzuteilen;
d) in der Bauabrechnung die Kosten im Einvernehmen mit dem kantonalen Tiefbauamt gemäss den Dispositiven II und VI je separat aufzuführen.
IX. Mitteilung an den Gemeinderat Volketswil unter Rücksendung eines Projektexemplares mit Genehmigungsvermerk und vier Vertragsmänteln, den Bezirksrat Uster sowie an die Direktionen der öffentlichen Bauten, der Volkswirtschaft, der Finanzen und des Innern.