Signatur | StAZH MM 3.126 RRB 1969/3273 |
Titel | Strassen (Gemeinde Turbenthal). |
Datum | 24.07.1969 |
P. | 1516–1518 |
[p. 1516] A. Mit Beschluss Nr. 775 vom 3. März 1966 genehmigte der Regierungsrat das Projekt für die Erstellung von Gehwegen an der Tösstal- und St. Gallerstrasse im Dorfkern Turbenthal. Die Arbeiten für die Teilstrecke Risistrasse bis Restaurant Kreuzstrasse stehen heute vor dem Abschluss. Im Jahre 1968 hat die Gemeinde Turbenthal die Liegenschaft ehemals Scheuermeier (Sigristenhaus) erworben und in der Folge abgebrochen. Dadurch ist eine völlig neue Lage für die Sanierung der Verkehrsverhältnisse im Dorfkern Turbenthal bei der Kirche entstanden.
B. Das vorliegende, vom Ingenieurbüro Grünenfelder & Keller, Winterthur, ausgearbeitete Projekt ist in Zusammenarbeit der Planungsinstanzen der Gemeinde Turbenthal und des Kantons entstanden. Das Projekt sieht für die Verzweigung der Tösstalstrasse mit der St. Gallerstrasse einen einfachen T-Anschluss mit Verkehrsteilern vor. Zum Schutze der Fussgänger sind beidseitig der Strassen Gehwege pro- [p. 1517] jektiert. Die Ausführung des Endstückes - ca. 80 m - der Ausbaustrecke bei der Kirche muss zurückgestellt werden, bis gegenüber der Kirche an Stelle der heutigen Altbauten das geplante Ladenzentrum entsteht.
Der Gemeinderat Turbenthal genehmigte in seiner Sitzung vom 27. Mai 1969 das Ausbauprojekt und bewilligte auf Grund des Kostenvoranschlages einen Kredit von Fr. 28 500 als Beitrag an die Gehwegkosten. Der Bezirksrat Winterthur stimmte dem Projekt mit Schreiben vom 19. Juni 1969 ebenfalls zu.
Der Genehmigung des Projektes gemäss den bei den Akten liegenden Plänen steht somit nichts entgegen.
C. Die Gesamtkosten von Fr. 332 000 setzen sich laut Voranschlag vom 18. April 1969 wie folgt zusammen:
Fahrbahn | Fr. | 218 000 |
Gehweg | Fr. | 114 000 |
Total | Fr. | 332 000 |
Die Kosten für den Landerwerb beruhen auf dem Angebot der Gemeinde Turbenthal, dass sie das von der Liegenschaft Scheuermeier für den Strassenausbau benötigte Land für die Fahrbahn und den Gehweg unentgeltlich abtritt. Dafür erhält die Gemeinde Turbenthal ohne Entschädigung vom Kanton die entbehrlichen Landflächen der Tösstalstrasse längs der Friedhofmauer sowie der St. Gallerstrasse (als Staatsstrasse aufzuhebendes unterstes Teilstück).
Die Baupflicht für die Verbesserung der Fahrbahn und die Erstellung der Gehwege obliegt dem Staate. An den Gehwegkosten haben sich die Gemeinde und die Anstösser nach den §§ 11 Absatz 3 und 17 d des Strassengesetzes in Verbindung mit Dispositiv III Ziffer 3, des Regierungsratsbeschlusses Nr. 5003/1963 betreffend die Inkraftsetzung des abgeänderten Strassengesetzes und den Erlass von Uebergangsbestimmungen je mit einem Viertel zu beteiligen.
Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt:
Fahrbahn | Gehwege | Total | |
Fr. | Fr. | Fr. | |
Kanton | 218 000 | 1/2 57 000 | 275 000 |
Gemeinde | - | 1/4 28 500 | 28 500 |
Anstösser | - | 1/4 28 500 | 28 500 |
Total | 218 000 | 114 000 | 332 000 |
D. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind folgende Bruttokredite notwendig:
Fr. | 218 000 | zu Lasten des Titels 3016.740.01 der Staatsrechnung, Bau von Strassen I. Kl.; Baukonto Nr. 1402; |
Fr. | 114 000 | zu Lasten des Titels 3015.741.01 der Staatsrechnung, Bau von Gehwegen an Strassen I. Kl. |
Fr. | 332 000 |
Dieser Betrag ist dem Baukonto Nr. 1402, Gemeinde Turbenthal, Tösstal- und St. Gallerstrasse, Hauptverkehrsstrassen R und W, I. Kl. Nrn. 1 und 2, Ausbau mit Gehwegen im Dorfkern Turbenthal, welches den gesamten Abrechnungsverkehr aufnimmt, gutzuschreiben. Das mit Regierungsratsbeschluss Nr. 775 vom 3. März 1966 eröffnete Baukonto Nr. 5, Hauptverkehrsstrasse II, I. Kl. Nr. 1, Gehweg von der Risistrasse bis Kirche Turbenthal, Gemeinde Turbenthal, ist nach der Abrechnung der ersten Bauetappe Risistrasse bis Restaurant Kreuzstrasse aufzuheben.
E. Bei der Verbuchung der erwähnten Einnahmen und Ausgaben ist darauf zu achten, dass jeder Titel der Staatsrechnung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen belastet wird. Damit bei der definitiven Kostenteilung, die nach den effektiven Aufwendungen erfolgt, ein grosser administrativer Aufwand vermieden werden kann, ist es zweckmässig, die Verbuchung auf den entsprechenden Titeln prozentual vorzunehmen. Dies bedingt folgende Vorkehren:
1. Einnahmen. Der Anteil der Gemeinde Turbenthal von total Fr. 28 500 ist dem Titel 3015.440.01, Beiträge von Gemeinden an den Bau von Gehwegen an Strassen I. Kl., gutzuschreiben. Diese Leistung ist im Baukonto Nr. 1402 auszuweisen.
2. Ausgaben, a) Der Staat führt die Fahrbahn und den Gehweg aus. Dementsprechend gehen diese Ausgaben mit Ausnahme der Kosten der Gehwege zu Lasten des Titels 3016.740.01 der Staatsrechnung, Bau von Strassen I. Kl., Baukonto Nr. 1402.
b) Die Kosten der Gehwege von Fr. 114 000 (34,34% der Gesamtkosten) gehen zu Lasten des Titels 3015.741.01 der Staatsrechnung, Bau von Gehwegen an Strassen I. Kl.
c) Korrekturbuchung. Da das Baukonto Nr. 1402, dem auch die Gehwege belastet werden, dem Titel 3016.740.01 der Staatsrechnung, Bau von Strassen I. Kl., angehört, ist eine jährliche Umbuchung der für die Gehwege entstandenen Ausgaben (34,34%) auf den Titel 3015.741.01 der Staatsrechnung, Bau von Gehwegen an Strassen I. Kl., notwendig.
F. Bei dem auf die Gemeinde Turbenthal entfallenden Betreffnis für die Gehwege von Fr. 28 500 handelt es sich um eine gesetzlich gebundene Ausgabe, die keiner Genehmigung (Kreditbewilligung) durch die Stimmbürger bedarf. Bei der definitiven Kostenteilung, die nach dem effektiven Aufwand erfolgt, sind die Anteile des Staates einschliesslich der Anstösserbeiträge und der Gemeinde prozentual wie folgt aufzuteilen:
Staat | 91,41% | (Fr. | 303 500) |
Gemeinde | 8,59% | (Fr. | 28 500) |
100,00% | (Fr. | 332 000) |
Der Gemeinderat Turbenthal ist einzuladen, seinen Beitrag (nach Kostenverleger total Fr. 28 500) wie folgt dem Rechnungssekretariat einzuzahlen:
1. Rate: | Fr. 28 500 auf das Ende des der provisorischen Bauabnahme folgenden Monats; |
2. Rate: | allfälliger Restbetrag gemäss Schlussabrechnung auf das Ende des der Genehmigung der Schlussabrechnung durch den Regierungsrat folgenden Monats. |
Ergibt sich aus der Schlussabrechnung infolge der bereits geleisteten Zahlungen ein Guthaben der Gemeinde Turbenthal, so wird dieses auf das Ende des der Genehmigung der Schlussabrechnung durch den Regierungsrat folgenden Monats zurückerstattet.
G. Das Bauvorhaben ist im Bauprogramm 1969 enthalten.
Auf Antrag der Baudirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Baudirektion für den Ausbau der Tösstal- und St. Gallerstrasse, Hauptverkehrsstrassen R und W, I. Kl. Nrn. 1 und 2, im Dorfkern Turbenthal, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen genehmigt.
II. Für die Ausführung des in Dispositiv I genannten Strassenbaues wird ein Bruttokredit von Fr. 332 000 bewilligt. Dieser verteilt sich auf die folgenden Ausgabentitel der Staatsrechnung:
3016.740.01, | Bau von Strassen I. Kl., Baukonto Nr. 1402 | Fr. | 218 000 |
3015.741.01, | Bau von Gehwegen an Strassen I. Kl. | Fr. | 114 000 |
Der Bruttokredit ist dem Baukonto Nr. 1402, Gemeinde Turbenthal, Tösstal- und St. Gallerstrasse, Hauptverkehrsstrassen R und W, I. Kl. Nrn. 1 und 2, Ausbau mit Gehwegen im Dorfkern Turbenthal, gutzuschreiben. Die Kosten für die Gehwege sind jährlich anteilmässig (34,34% der gesamten Aufwendungen) zu Lasten des Titels 3015.741.01 der Staatsrechnung umzubuchen.
III. Die Kostenverteilung zwischen dem Staat und der Gemeinde Turbenthal erfolgt nach den effektiven Aufwendungen im folgenden Verhältnis:
Staat | 91,41% | (Fr. | 303 500) |
Gemeinde | 8,59% | (Fr. | 28 500) |
100,00% | (Fr. | 332 000) |
Der Gemeinderat Turbenthal wird eingeladen, den gesetzlichen Beitrag an die Gehwege von voraussichtlich Fr. 28 500 wie folgt dem Rechnungssekretariat der Baudirektion einzuzahlen:
1. Rate: | Fr. 28 500 auf das Ende des der provisorischen Bauabnahme folgenden Monats; |
2. Rate: | allfälliger Restbetrag gemäss Schlussabrechnung auf das Ende des der Genehmigung der Schlussabrechnung durch den Regierungsrat folgenden Monats. |
Ergibt sich aus der Schlussabrechnung infolge der bereits geleisteten Zahlungen ein Guthaben der Gemeinde Turbenthal, so wird dieses auf das Ende des der Genehmigung der Schlussabrechnung durch den Regierungsrat folgender Monats zurückerstattet. [p. 1518]
Die vorstehenden Gemeindebeiträge sind dem Titel 3015.440.01 der Staatsrechnung, Beiträge von Gemeinden an den Bau von Gehwegen an Strassen I. Kl., gutzuschreiben. Diese Leistungen sind im Baukonto Nr. 1402 auszuweisen.
IV. Bei wesentlichen Aenderungen der Kosten einzelner Bauteile sind die auf Grund des Kostenvoranschlages errechneten prozentualen Kostenanteile neu festzusetzen und dem Regierungsrat mit der Schlussabrechnung zur Genehmigung vorzulegen.
V. Die von der Baudirektion zu erhebenden Anstösserbeiträge in der Höhe von Fr. 28 500 sind dem Titel 3015.460.02 der Staatsrechnung, Beiträge von Privaten an den Bau von Gehwegen an Strassen I. Kl., gutzuschreiben und im Baukonto Nr. 1402 auszuweisen.
VI. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Landerwerbsverhandlungen aufzunehmen sowie die entsprechenden Verträge abzuschliessen, Vergleiche zu treffen und allfällige Prozesse zu führen.
VII. Die Baudirektion wird eingeladen für die Vergebung der Bauarbeiten in einer besonderen Vorlage Antrag zu stellen.
VIII. Mitteilung an den Gemeinderat Turbenthal unter Zustellung eines mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektexemplares, den Bezirksrat Winterthur sowie an die Direktionen der öffentlichen Bauten, der Volkswirtschaft und der Finanzen.