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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.127 RRB 1969/4363
TitelNationalstrassen.
Datum02.10.1969
P.2011–2012

[p. 2011] A. Die Kieswerk Hüntwangen AG ist in bezug auf die Lieferung von Kiesmaterialien und Beton für den Bau der N 1, Umfahrung Winterthur, Vertragspartner des Staates. Da die Kieswerk Hüntwangen AG das Betonwerk Lantig weiterbetreiben will, ist eine Vereinbarung hierüber notwendig. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die nähere Begründung ergibt sich aus dem Nachstehenden.

B. Mit den Regierungsratsbeschlüssen Nr. 4408/1963 und Nr. 278/1964 wurden der Kieswerk Hüntwangen AG die Kies- und Betonlieferungen für den Bau der N 1, Umfahrung Winterthur, vergeben. Die Baudirektion, vertreten durch das Tiefbauamt, hat in der Folge für die beiden Leistungen Werkverträge abgeschlossen. Gemäss diesen Werkverträgen ist die Kieswerk Hüntwangen AG verpflichtet, genau definierte Rückzahlungen auf den vom Kanton Zürich bezahlten Installationspauschalen zu leisten, wenn es ihr nach Abschluss der Lieferungen für die N 1 gelingt, durch Erwerb des Werkareals und der übrigen hierzu erforderlichen Rechte den Kiesumschlagplatz und das Betonwerk weiter zu betreiben.

Vertragsgemäss hätte der Umschlagplatz und das Betonwerk ab 1. Januar 1969 abgebrochen werden können. Im Einvernehmen mit der Baudirektion bewarb sich die Kieswerk Hüntwangen AG bei der Stadt Winterthur um die Bewilligung zum Weiterbetrieb des Betonwerkes und jenes Teilles [sic!] der Umschlaganlage, der für den Betrieb des Betonwerkes notwendig ist. Die Stadt Winterthur hat die notwendigen Bewilligungen erteilt, jedoch auf fünf Jahre befristet. Dementsprechend musste die Kieswerk Hüntwangen AG auf den Erwerb des Werkareals vorläufig verzichten und entsprechende Pachtverträge mit den Grundeigentümern - unter anderem mit der Liegenschaftenverwaltung der Finanzdirektion - abschliessen.

Bei dieser Sachlage stimmen zwei Punkte nicht mehr mit der in den Werkverträgen vorgesehenen Regelung überein. Erstens sind der Erwerb des Werkareals und die Bewirkung einer permanenten Bewilligung zurzeit noch unrealisierbar. [p. 2012]

Zweitens will die Kieswerk Hüntwangen AG nur das Betonwerk weiterbetreiben; sie verzichtet auf Lieferungen von Kiesmaterialien, was den Abbruch eines Teils der Umschlaganlagen zur Folge hat. Deshalb wurde es nötig, in Ergänzung der Werkverträge eine den veränderten Umständen entsprechende Regelung zu treffen. Die Baudirektion hat deshalb am 11. September 1969 mit der Kieswerk Hüntwangen AG eine solche Vereinbarung getroffen, die zu ihrer Rechtskraft der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf.

Zu dieser Vereinbarung sind folgende Erläuterungen zu geben: Da der Weiterbetrieb der Betonanlage nur provisorisch auf fünf Jahre geregelt ist, ist es der Kieswerk Hüntwangen AG vorläufig nicht zuzumuten, die in den Werkverträgen vorgesehenen Rückzahlungen zu leisten. Es musste vielmehr eine für die Kieswerk Hüntwangen AG finanziell tragbare Lösung gefunden werden. Diese ist in der Vereinbarung unter Ziffer 2 festgelegt, wonach dem Kanton pro Jahr ein fixer Betrag von Fr. 5000 und für die jährlichen Betonverkäufe über 20 000 m3 eine gestaffelte Abgabe pro m3 zu entrichten ist. Bei einem mutmasslichen Betonausstoss von 45 000 m3 ergibt dies pro Jahr einen Betrag von Fr. 25 000. Dieser Regelung liegt das Prinzip zu Grunde, dass die Abgabe einem steigenden Umsatz, der steigenden Gewinn bedeutet, angepasst wird. Die Kieswerk Hüntwangen AG hat dem Kanton die in Artikel 2 des Vertrages festgelegten jährlichen Leistungen erstmals mit Wirkung ab 1. Januar 1969 zu leisten.

Da die Möglichkeit besteht, dass sich die Kieswerk Hüntwangen AG in einem späteren Zeitpunkt den dauernden Weiterbetrieb der Betonanlage sichern kann, musste in der vorliegenden Vereinbarung auch dieser Fall geregelt werden. Gemäss den Werkverträgen hätte die Kieswerk Hüntwangen AG für den dauernden Weiterbetrieb der Betonanlage und der Kiesmaterialabgabe eine Rückzahlung von Fr. 666 000 leisten müssen. Da nun lediglich das Betonwerk weiterbetrieben wird, fällt ein Teil der Anlagen vollständig oder teilweise für die Festlegung der Rückvergütung ausser Betracht. Gemäss den bei den Akten liegenden Berechnungen reduziert sich deshalb der Rückzahlungsbetrag auf Fr. 521 000. Ziffer 1 der Vereinbarung legt den totalen Rückerstattungsanspruch des Staates auf Fr. 521 000, verzinslich ab 1. Juli 1969 mit 5% jährlich fest. Dies gilt für den Fall, dass in einem späteren Zeitpunkt der dauernde Betrieb des Betonwerkes doch noch gesichert werden kann. In Ziffer 3 wird vereinbart, dass die jährlichen Zahlungen gemäss Ziffer 2 auf die in Ziffer 1 festgelegte totale Rückerstattungssumme angerechnet werden.

Mit der vorliegenden Vereinbarung kann eine für beide Vertragspartner annehmbare Regelung getroffen werden, die den in den Werkverträgen vorgesehenen Abmachungen angeglichen ist und den veränderten Umständen Rechnung trägt. Im übrigen hat der Staat - abgesehen von der finanziellen Seite - ein weiteres Interesse am Weiterbetrieb des Betonwerkes Lantig. Diese Anlage, zu welcher die benötigten Kiesmaterialien mit der Bahn zugeführt werden, ermöglicht die Ausserbetriebsetzung der Betonanlage in Pfungen, die ebenfalls durch die Kieswerk Hüntwangen AG betrieben wurde. Damit fallen die bisherigen Strassentransporte von Kiesmaterialien zur Anlage Pfungen dahin

Auf Antrag der Baudirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Vereinbarung vom 11. September 1969 zwischen der Baudirektion und der Kieswerk Hüntwangen AG betreffend Vergütungen an den Kanton Zürich im Rahmen des Weiterbetriebes der Betonanlage Lantig in Winterthur wird genehmigt.

II. Diese Vergütungen sind auf dem Titel 5020.365.01 der Staatsrechnung, Vergütungen beim Bau von Nationalstrassen, zu vereinnahmen und auf dem Titel 5020.741.304.011, N 1.1.4, Bau von Nationalstrassen, der Staatsrechnung auszuweisen.

III. Die Baudirektion wird eingeladen, den Modus der Rechnungstellung festzulegen und die hiefür zuständige Stelle innert nützlicher Frist zu bestimmen.

IV. Mitteilung an Rechtsanwalt Dr. M. Hauser, Bahnhofplatz 14, Zürich, zuhanden der Kieswerk Hüntwangen AG, an das Eidgenössische Amt für Strassen- und Flussbau, Bern, sowie an die Direktionen der öffentlichen Bauten und der Finanzen.