Signatur | StAZH MM 3.129 RRB 1970/2731 |
Titel | Kleine Anfrage. |
Datum | 04.06.1970 |
P. | 1187 |
[p. 1187] Kantonsrat Max Dünki-Oberrieden, hat am 20. April 1970 folgende Kleine Anfrage eingereicht: Gemäss § 16 lit. d des Steuergesetzes sind juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen Zwecken, Kultuszwecken, Unterrichtszwecken oder gemeinnützigen Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen, von der Steuerpflicht befreit.
Nach der bisherigen Praxis der kantonalen Finanzdirektion liegt ein gemeinnütziges Wirken im steuerrechtlichen Sinn nur dann vor, wenn die Leistungen zugunsten Dritter durch Opfer erbracht werden. Erforderlich sind erhebliche Leistungen, sei es personeller, sei es finanzieller Art.
Bei gemeinnützigen Genossenschaften wird eine Verzinsung des Anteilscheinkapitals von höchstens 2% pro Jahr als finanzielles Opfer betrachtet. Bei einer höheren Verzinsung wird die Steuerbefreiung nicht ausgesprochen.
Für derartige Genossenschaften wird es immer schwieriger, niedrig verzinsliches Anteilscheinkapital zu finden, nachdem die Sparheftzinsfüsse in den letzten Jahren entsprechend erhöht wurden.
Ich frage daher den Regierungsrat an, ob er bereit ist, die Finanzdirektion anzuweisen, die Steuerbefreiungspraxis in bezug auf die gemeinnützigen juristischen Personen den heutigen Kapitalmarktverhältnissen anzupassen.
Auf Antrag der Finanzdirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Kleine Anfrage von Max Dünki-Oberrieden wird wie folgt beantwortet:
Entscheide über Steuerbefreiung von Körperschaften und Anstalten fallen in die Zuständigkeit der Finanzdirektion (§ 99 StG). Gemäss ständiger Praxis der Finanzdirektion wird Institutionen, die in uneigennütziger Weise eine der Allge meinheit dienende Tätigkeit entfalten und für diesen Zweck erhebliche Opfer erbringen, Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit gewährt. Es genügt dabei nicht nur der Verzicht auf Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke; die Institution, die Anspruch auf Steuerbefreiung erhebt, muss zugunsten Dritter erhebliche Opfer erbringen. An der grossen Zahl der gemeinnützigen Institutionen gemessen, sind es deren wenige, die als Genossenschaft konstituiert sind. Von diesen wiederum wird - von vereinzelten Fällen abgesehen - zumeist auf eine Verzinsung des Anteilscheinkapitals gänzlich verzichtet. Die Finanzdirektion hat auch in den vereinzelten Fällen, in denen die Genossenschaftsstatuten eine Verzinsung vorschreiben, eine Steuerbefreiung ausgesprochen, wenn diese erheblich unter dem Zinsfuss von Obligationen schweizerischer Gemeinwesen lag. Im Hinblick auf die wesentlich gestiegenen Zinssätze wird die Finanzdirektion ihre Richtlinien im Sinne einer angemessenen Erhöhung der tolerierten Verzinsung des Anteilscheinkapitals anpassen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Direktion der Finanzen.