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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.13 RRB 1899/1226
TitelBaulinien.
Datum10.06.1899
P.403–404

[p. 403]

A. Unterm 8. März 1899 übermittelt die Bausektion I des Stadtrates Zürich folgende Bau- und Niveaulinienpläne zur Genehmigung:

a. Bau- und Niveaulinien der Ringstraße Kreis III in zwei Teilen zwischen Albisrieder- und Birmensdorferstraße und zwischen letzterer und dem Albisgütli, ausgeschrieben im Amtsblatt vom 27. Dezember 1898.

b. Bau- und Niveaulinien der Hönggerstraße im Kreise III von der Gemeindegrenze Altstetten bis zur Hardthurmstraße, ausgeschrieben am 16. Dezember 1898.

c. Baulinien mit Höhenangaben der Thalgasse von der Neuenhofstraße bis zum Thalacker und Bau- und Niveaulinien der Palmengasse von der Thalgasse bis zum Thalacker im Kreis I, ausgeschrieben im Amtsblatt vom 6. November 1896 und 9. August 1898.

d. Bau- und Niveaulinien der Schaffhauserstraße von der Gabelung der alten und der neuen Beckenhofstraße bis zur Gabelung der alten und neuen Oerlikonerstraße inkl. Bau- und Niveaulinien der beiden letztgenannten Straßen bis zur Gemeindegrenze Oerlikon (Baulinie in drei Teilen, Niveaulinie in zwei Teilen), Ausschreibung im Amtsblatt vom 19. November 1897 und 20. Januar 1899.

e. Abgeänderte Baulinien der Irchelstraße zwischen der Schaffhauser- und der Winterthurerstraße im Kreise IV, ausgeschrieben im Amtsblatt vom 20. Januar 1899.

B. Laut beigelegten Zeugnissen der Bezirksratskanzlei Zürich sind gegen die Vorlagen keine Rekurse pendent.

C. Die Baudirektion berichtet:

Die Ringstraße zieht sich von der Einmündung der Aemtlerstraße in die Albisriederstraße mit einem gleichmäßigen Baulinienabstand von 24 m bis zur Birmensdorferstraße und von da quer über die Uetlibergbahn, die Friesenberg- und Bachtelstraße bis an die Uetlibergstraße beim Albisgütli.

Das Querprofil der Straße ist noch nicht festgesetzt. Die Niveaulinie steigt von der Albisriederstraße aus mit 0,7, 2,4, 3,45, 4,72, 3,23, 1,70 und 1,35% bis zur Flurstraße bei Km II 685 und fällt dann von da an mit 0,54% bis zur Uetlibergstraße beim Albisgütli.

Die Hönggerstraße erhält von der Gemeindegrenze Altstetten bis zur Hardthurmstraße einen Baulinienabstand von 18 m, entsprechend dem untern 6. August 1898 genehmigten Teil auf Gebiet der Gemeinde Altstetten. Die Niveaulinie steigt von der Gemeindegrenze Altstetten mit 4,3 19,0 und 8,57% gegen die Hönggerbrücke an.

Laut Regierungsbeschluß vom 6. August 1898 wurde die Niveaulinie auf Gebiet der Gemeinde Altstetten nur genehmigt bis zu Profil 2200 d. h. 45 m südlich der Stadtgrenze, weil der Stadtrat Zürich in seiner Vernehmlassung eine etwelche Erhöhung der vom Gemeindrat Altstetten projektirten Niveaulinie verlangte. Der Gemeindrat Altstetten war damals mit dieser Abänderung, welche der jetzigen Vorlage entspricht, einverstanden und wurde deshalb seine diesbezügliche Vernehmlassung nicht mehr eingeholt. In Disp. II des erwähnten Beschlusses wurde der Gemeindrat Altstetten eingeladen, die Niveaulinie für den Rest der Hönggerstraße von Profil 2200 bis zur Limmatbrücke gemeinsam mit dem Stadtrat Zürich festzusetzen und auszuschreiben. In Altstetten erfolgte die Ausschreibung noch nicht und ist daher auch die Genehmigung der Niveaulinie auf städtischem Gebiete noch zu verschieben.

Die Thalgasse hat von der Neuenhofstraße abwärts auf 40 m Länge einen Baulinienabstand von 15 m und hierauf durchgehend 12,0 m, wobei die südliche Baulinie von der Bärengasse bis zur Balderngasse eine ideelle ist (§ 10 des Baugesetzes). Die Niveaulinie steigt von der Neuenhofstraße mit 0,45, 0,91 und 0,33% bis zum Thalacker an.

Die Palmengasse ist mit 10 m Bauliniendistanz projektirt und steigt von der Thalgasse aus mit 1,9% an, um dann nach einer 30 m langen Ausrundung mit 2% bis zum Thalacker abzufallen.

Die Schaffhauserstraße soll von der alten und neuen Beckenhofstraße bis zur Einmündung der Weinberg- und der Rothstraße einen Baulinienabstand von 24 m erhalten (nach Regierungsbeschluß vom 16. November 1878 und 22. August 1889 betrug derselbe 18 m), von da an bis zur alten, bezw. neuen Oerlikonerstraße beträgt der Baulinienabstand 30 m (nach der unterm 22. August 1889 genehmigten Vorlage, die bis zur Abzweigung des Friedhofweges reichte = 18 m).

Die Niveaulinie nimmt an verschiedenen Stellen eine Ausgleichung des Längenprofils in Aussicht. Die Maximalsteigung beträgt südlich der Wasserscheide 5,13%, das Maximalgefäll nördlich derselben 2,66%.

Die neue Oerlikonerstraße ist gleich der Fortsetzung auf Oerlikonergebiet mit 20 m Baulinienabstand projektirt; die Niveaulinie entspricht der bestehenden Straße und fällt gegen Oerlikon mit 1,32%.

Der Gemeindrat Oerlikon, zur Vernehmlassung eingeladen, berichtet unterm 26./29. April, daß er den ursprünglich vorgesehenen Baulinienabstand der neuen Oerlikonerstraße (Zürcherstraße) von 20 m für die jetzigen Verkehrsverhältnisse als ungenügend erachte und deshalb beabsichtige, denselben auf Oerlikonergebiet zu erweitern. Bereits seien auch diesbezüglich mit dem Stadtrat Unterhandlungen gepflogen worden behufs Abänderung der städtischen Vorlage.

Die Vergrößerung des Baulinienabstandes wäre nur zu begrüßen. Es empfiehlt sich aber, die städtische Vorlage dennoch zu genehmigen, indem auf Oerlikonergebiet bereits Baulinien mit 20 m Abstand genehmigt sind und dadurch eine nachträgliche Erweiterung nicht ausgeschlossen, wohl aber die Geschäftsbehandlung vereinfacht wird.

Die alte Oerlikonerstraße erhält 17,5 m Baulinienabstand. Die Niveaulinie sieht Beseitigung der vorhandenen Gegensteigung vor.

Die Bau- und Niveaulinien der Irchelstraße zwischen der Schaffhauserstraße und der Winterthurerstraße wurden schon unterm 24. Februar 1898 genehmigt. Laut Beschluß des Regierungsrates vom 13. Oktober 1898 mußten die Baulinien abgeändert werden und zwar so, daß die Verbreiterung gleichmäßig auf beiden Seiten gesucht wird. Der Baulinienabstand beträgt nach der abgeänderten Vorlage ebenfalls 24,0 m; die Niveaulinie blieb unverändert.

[p. 404] Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Die im Bericht der Baudirektion näher bezeichneten, teils neuen, teils abgeänderten Bau- und Niveaulinien diverser Straßen in Zürich I, III und IV werden, mit Ausnahme der Niveaulinie der Hönggerstraße, genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rückschluß je eines der genehmigten Planexemplare und der Niveaulinienpläne der Hönggerstraße und der Irchelstraße, an die Gemeinderäte Altstetten und Oerlikon und an die Baudirektion unter Rückschluß der übrigen Akten und Pläne.