Signatur | StAZH MM 3.13 RRB 1899/2161 |
Titel | Baulinien. |
Datum | 26.10.1899 |
P. | 694 |
[p. 694]
A. Unterm 5. Oktober 1899 übermachte der Stadtrat Zürich je im Doppel ein Projekt für die Aenderung der Bau- und Niveaulinienpläne der Werdstraße in Zürich III für das Stück von der Birmensdorferstraße bis zur Hallwylstraße mit dem Gesuch um Genehmigung.
B. Diese Bau- und Niveaulinien wurden im Amtsblatt No. 93 vom 22. November 1898 bekannt gemacht, worauf verschiedene Rekurse eingereicht wurden, von denen aber laut beigelegtem Zeugnis der Bezirksratskanzlei vom 5. Oktober 1899 keiner mehr pendent ist.
C. Die Baudirektion berichtet:
Die Baulinien der Werdstraße wurden vom Regierungsrat am 23. Dezember 1871 festgesetzt mit 10 m Abstand. Infolge gewaltiger Ausdehnung von Außersihl und Wiedikon genügt diese Breite nicht mehr; insbesondere kommen seit Einlegen der Tramgeleise in dieser engen Hauptverkehrsstraße häufig Stockungen vor, so daß eine Erweiterung derselben dringendes Bedürfnis geworden ist. Die gegenwärtige Vorlage beginnt am Kreuzungspunkt der Birmensdorferstraße mit der Webergasse und endigt an der Einmündung der Hallwylstraße. Der Abstand der Baulinie ist zu 17 m angenommen, wodurch eine ganze Anzahl allerdings meist ältere Gebäude angeschnitten werden. Die neuen Baulinien bezwecken auch eine etwelche Verbesserung des Traces der Straße. Die Niveaulinie beginnt an der Webergasse mit 44 m langem Uebergang, dann kommt ein Gefäll von 1,72‰ auf 168 m, und ein solches von 5,16‰ bis etwas östlich über die Hallwylstraße hinaus. Sie bedingt eine durchgehende Erhöhung der gegenwärtigen Straßenplanie (im Maximum 0,65 m), was hinsichtlich der Entwässerung der Straße von Vorteil ist. Das Bestreben der Stadtbehörden, diesen Engpaß zu erweitern, verdient Unterstützung, und kann die Vorlage zur Genehmigung empfohlen werden.
Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Die abgeänderten Bau- und Niveaulinien der Werdstraße, von der Birmensdorferstraße, Webergasse bis zur Hallwylstraße werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Beilage je eines Planexemplares und an die Baudirektion mit den übrigen Akten und Plänen.