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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.13 RRB 1899/2210
TitelBaulinien.
Datum02.11.1899
P.715

[p. 715]

A. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1899 übersendet der Stadtrat Zürich die Bau- und Niveaulinienpläne der Allmendstraße von der ehemaligen Gemeindegrenze Enge-Wollishofen bis zur Brunaustraße und der Brunaustraße von der Allmendstraße bis zur Sihlthalbahn in Zürich II zur Genehmigung.

B. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt No. 70 vom 1. September 1899, und sind laut beigelegtem Zeugnis der Bezirksratskanzlei vom 5. Oktober 1899 hiegegen keine Rekurse eingegangen.

Die Baudirektion berichtet:

Die Vorlage für die Allmendstraße erstreckt sich nur auf ein kurzes Stück dieser Straße von 108,2 m Länge, von der Brunaubrücke (über die Sihl), in südöstlicher Richtung bis zur Station Brunau der Sihlthalbahn. Der Abstand der Baulinien beträgt 17,50 m und das Gefäll der Niveaulinie von der südlichen Hausflucht des Stationsgebäudes aus 0,1%. Die Niveaulinie paßt sich dem bestehenden Straßenniveau genau an.

Die südliche Baulinie der Brunaustraße wurde vom Regierungsrat unterm 14. Januar 1893 festgelegt. Die gegenwärtige Vorlage bezweckt eine Verbreiterung der Brunaustraße von der Sihlthalbahn bis zur Allmendstraße, und ist deshalb die genannte Baulinie um 3 m südlich zurückgelegt worden. Die ideelle nördliche Baulinie auf dieser Straßenstrecke steht 17,50 m von der neuen südlichen Baulinie ab. Für die Niveaulinie ist keine Aenderung vorgesehen und demnach die vom Regierungsrat unterm 14. Januar 1893 genehmigte Niveaulinie weiter zu Recht bestehend.

Gegen beide Vorlagen sind keine Einwendungen zu erheben.

Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Die Bau- und Niveaulinien der Allmendstraße von der ehemaligen Gemeindegrenze Enge-Wollishofen bis zur Brunaustraße und die Baulinien der Brunaustraße von der Allmendstraße bis zur Sihlthalbahn werden gemäß der Vorlage genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Beilage je eines Planexemplars und an die Baudirektion mit den übrigen Akten.