Signatur | StAZH MM 3.130 RRB 1970/6620 |
Titel | Oeffentliche Aemter (§ 15 BVO, Bewilligung). |
Datum | 24.12.1970 |
P. | 2988 |
[p. 2988]
1. Dr. iur. Wolfgang Spiess, Rechtsanwalt, in Zug, Sekretär II bei der Rekursabteilung der Baudirektion, wurde am 22. November 1970 von den Stimmbürgern des Kantons Zug als Mitglied der freisinnig-demokratischen Partei zum Kantonsrat gewählt. Dr. Wolfgang Spiess hat im Sinne von § 22 der Vollziehungsbestimmungen des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung vom 22. Dezember 1960 die Baudirektion von seiner Kandidatur unterrichtet.
2. Gemäss § 23 der erwähnten Vollziehungsbestimmungen in Verbindung mit § 15 der Besoldungsverordnung ist für die Uebernahme eines Mandates als Mitglied des Kantonsrates die Bewilligung des Regierungsrates erforderlich.
3. Dr. Wolfgang Spiess ist gewählter Beamter bei der Rekursabteilung. Weder von seinem Aufgabenkreis - es obliegt ihm in erster Linie die Ausarbeitung von Rekursanträgen zuhanden des Regierungsrates - noch von seiner Person her gesehen ist ein Interessenkonflikt bei der Ausübung der beiden Tätigkeiten zu befürchten. Die Bewilligung zur Uebernahme des Kantonsratsmandats kann somit erteilt werden.
4. Die heute absehbare zeitliche Beanspruchung durch das Kantonsratsmandat beläuft sich jährlich auf ca. 12 Halbtagssitzungen und ca. 14 ganztägige Kommissionssitzungen. Die Fraktionssitzungen, welche jeweilen vor den Ratssitzungen stattfinden, beginnen um 17.00 Uhr in Zug. Für die zeitliche Beanspruchung während der für die kantonale Verwaltung geltenden Arbeitszeit, die sich aus der Ausübung des Mandates ergibt, ist Dr. Wolfgang Spiess unbesoldeter Urlaub zu gewähren. Die Baudirektion ist einzuladen, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion für die Verrechnung mit dem Besoldungsanspruch besorgt zu sein.
Auf Antrag der Direktion der öffentlichen Bauten sowie der Kommission für Personal- und Besoldungsfragen
beschliesst der Regierungsrat:
I. Dr. iur. Wolfgang Spiess, in Zug, Sekretär II bei der Rekursabteilung der Baudirektion, wird für den Rest der Amtsdauer 1967/71 die Ausübung des Mandates als Mitglied des Zugerischen Kantonsrates bewilligt.
II. Für die sich daraus ergebende Beanspruchung während der für die kantonale Verwaltung geltenden Arbeitszeit wird Dr. iur. Wolfgang Spiess unbesoldeter Urlaub gewährt. Die Baudirektion wird eingeladen, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion für die Verrechnung der ausfallenden Arbeitszeit mit dem Besoldungsanspruch besorgt zu sein.
III. Mitteilung an Dr. iur. Wolfgang Spiess, Sekretär II bei der Rekursabteilung der Baudirektion (im Dispositiv), sowie an die Direktionen der öffentlichen Bauten und der Finanzen.