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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.133 RRB 1971/5896
TitelBaute (Hochhaus).
Datum21.10.1971
P.2589–2590

[p. 2589] In Sachen W. Buchmann, Gesuchsteller, vertreten durch Architekt M. Häberli, beide in Zürich, betreffend Dachaufbau für Mehlsilos beim Fabrikationsgebäude Uetlibergstrasse 65, Zürich-Wiedikon, § 148 des Baugesetzes,

hat sich ergeben:

A. Mit Beschluss Nr. 986 vom 20. August 1971 erteilte die Bausektion II des Stadtrates Zürich W. Buchmann, Zürich, die baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung einer drei Mehlsilos enthaltenden Dachaufbaute beim Gebäude Vers.-Nr. 3939 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 7637, Uetlibergstrasse 65, Zürich-Wiedikon, unter dem Vorbehalt, dass die Baudirektion für die ungenügenden Grenz- und Gebäudeabstände die erforderlichen Dispense gewähre. Die städtischen Baubehörden empfehlen Sanktionierung dieser Verstösse.

B. Mit Eingabe vom 27./30. August 1971 stellte Architekt M. Häberli, Zürich, namens seines Klienten ein entsprechendes Begehren.

C. Da das aufgebaute Gebäude, wie noch näher auszuführen sein wird, der Höhe nach als Hochhaus im Sinne von § 148 Absatz 2 des Baugesetzes betrachtet werden muss, ist das Geschäft durch den Gesamtregierungsrat zu behandeln. [p. 2590]

Die Baudirektion beantragt Genehmigung der zu grossen Höhe unter den nachfolgend zu nennenden Bedingungen. Sie erklärt überdies die erwähnten ungenügenden Grenz- und Gebäudeabstände auf dem Ausnahmeweg bewilligen zu wollen.

Es kommt in Betracht:

1. Situation. Das eine unregelmässige Form aufweisende, gegen rückwärts zunächst breiter und dann schmäler werdende Grundstück Kat.-Nr. 7637 stösst auf der Vorderseite (Nordwesten) an die Uetlibergstrasse, auf der nordöstlichen Längsseite und auf der Rückseite (Südosten) an das Trasse der Uetlibergbahn und an das Geleisefeld der dieser Bahngesellschaft und der Sihltalbahn gemeinsam dienenden Station Giesshübel sowie im Südwesten an die mit einem Wohn- und Geschäftshausblock überbauten Parzellen Kat.-Nrn. 4657 und 4658. Darauf befindet sich das quer zur Uetlibergstrasse verlaufende, vier- bis zweigeschossige, die Grossbäckerei von W. Buchmann enthaltende Fabrikationsgebäude Vers.-Nr. 3939, das zum grössten Teil bis an die Grenzen des erwähnten Bahnareals Kat.-Nr. 6852 reicht. Nun soll am östlichen, d. h. rückwärtigen Ende des in dieser Richtung spitz zulaufenden, zweigeschossigen und flachgedeckten Bauteiles eine drei runde Mehlsilos von je 2,8 m Durchmesser enthaltende Auf baute aufgesetzt werden. Da das für sich allein 12,5 m hohe Bauobjekt auf den dort bereits rund 10,6 m hohen Bauteil zu stehen kommt, resultiert daraus im fraglichen Bereich eine Gesamthöhe von 23,1 m (statt gemäss § 62 des Baugesetzes von höchstens 20 m). Das Projekt ist daher in dieser Beziehung als Hochhaus zu werten.

2. Eingliederung. In erster Linie ist zu berücksichtigen, dass sich das Bauobjekt in der Industriezone befindet. Bei Gewerbe- und Fabrikbauten in solchen Zonen haben die kantonalen Baubehörden, namentlich was die äusseren Dimensionen anbetrifft, bei der Beurteilung von Abweichungen vom Gesetz von jeher speziellen technischen und betrieblichen Bedürfnissen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Auch im vorliegenden Fall spielen derartige Momente eine entscheidende Rolle. W. Buchmann benötigt diese Silos dringend, um seiner ihm von der Eidgenossenschaft vorgeschriebenen Lagerhaltungspflicht an Mehl nachkommen zu können. Plazierung und Ausdehnung der neuen Aufbaute ergeben sich dabei weitgehend aus der geschilderten Ueberbauung von Kat.-Nr. 7637. Im besonderen ist noch zu beachten, dass Getreide- und Mehlsilos in der Regel eine überdurchschnittliche Höhe besitzen, weil die Wirtschaftlichkeit solcher Lagerbauten auf dem Prinzip der Schwerkraft beruht.

Bei der Würdigung des Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt seiner Einfügung ins bestehende Quartier- und Stadtbild ist zu berücksichtigen, dass auf zwei Seiten das Areal von Uetliberg- und Sihltalbahn, bzw. das Geleisefeld der Station Giesshübel anschliesst sowie dass sich jenseits, d. h. nordöstlich des relativ schmalen Trasses der erstgenannten Bahnlinie weitere Gewerbebauten befinden. Zudem beträgt die Entfernung der neuen Aufbauten von der Grenze der auf der entgegengesetzten Seite anschliessenden Wohnzone mindestens 50 m. Obschon von gewissen Standorten im Umkreis des Bahnhofs Giesshübel die neuen Silos die Horizontlinie des Uetliberghanges überschneiden, können diese technisch und betrieblich bedingten Aufbauten in der geschilderten, weitgehend industriellen und gewerblichen Umgebung hingenommen werden, zumal deren Gesamthöhe mit rund 23 m relativ wenig über dem baugesetzlichen Maximum liegt. Es ist lediglich zu verlangen, dass die Farbgebung der Fassaden in einem mit dem städtischen Hochbauamt festzusetzenden zurückhaltenden, z. B. graugrünen Ton erfolge.

3. Polizeiliche Hindernisse stehen dem Projekt nicht entgegen. Dies gilt in feuerpolizeilicher Hinsicht, sofern die Silos im Sinne von Disp.-Ziffer 1/4 des Bausektionsbeschlusses aus nicht brennbarem Material konstruiert werden. - Für diese reinen Lagerbauten wird keine zusätzliche Parkfläche benötigt.

4. Beschattung. Da es sich bei der den Silos zunächst gelegenen Nachbarbaute Vers.-Nr. 3900 auf Kat.-Nr. 6852 um ein Remisengebäude der Uetliberg- und Sihltalbahn handelt sowie da der Abstand der Silos von der jenseits des Trasses der Uetlibergbahn gelegenen Gewerbebaute Vers.-Nr. 4597 auf Kat.-Nr. 7080 übereck gemessen immerhin 10 m beträgt und da dieses Gebäude auf dem dem Bauobjekt am nächsten stehenden Abschnitt seiner Südfront keine Fenster besitzt, ist eine Benachteiligung der Umgebung durch das Projekt nicht zu befürchten.

5. Ausnützung. Schliesslich gibt das Bauvorhaben auch in dieser Hinsicht zu keinen Beanstandungen Anlass, da die gemäss Artikel 46 der Bauordnung für die dortige Industriezone II zulässige Baumassenziffer auch nach Realisierung des Projekts bei weitem nicht erreicht wird.

6. Antrag. Die zu grosse Gebäudehöhe kann daher unter den genannten Bedingungen genehmigt werden.

Auf Antrag der Direktion der öffentlichen Bauten

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von der Bausektion II des Stadtrates Zürich mit Beschluss Nr. 986 vom 20. August 1971 W. Buchmann, Zürich, erteilte Baubewilligung für die Errichtung einer drei Mehlsilos enthaltenden Dachaufbaute auf dem östlichen, flachgedeckten Teil des mehrgeschossigen Grossbäckereigebäudes Vers.-Nr. 3939 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 7637, Uetlibergstrasse 65, Zürich-Wiedikon, wird genehmigt, soweit sie die 23,1 m betragende Gesamthöhe im Bereich dieser Aufbaute betrifft.

II. An diese Dispense werden folgende Bedingungen geknüpft:

1. Die Farbgebung der Silos hat im Einvernehmen mit dem städtischen Hochbauamt zu erfolgen, wobei ein zurückhaltender, z. B. graugrüner Ton zu wählen ist.

2. Die Erteilung der erforderlichen Dispense durch die Baudirektion für die dem Projekt anhaftenden weiteren baugesetzlichen Verstösse bleibt vorbehalten.

III. Die Kosten, bestehend in einer Staatsgebühr von Fr. 150 sowie der Ausfertigungsgebühr, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

IV. Mitteilung an Architekt M. Häberli, Obere Zäune 16, Zürich, zuhanden des Gesuchstellers, die Bausektion II des Stadtrates Zürich sowie an die Direktion der öffentlichen Bauten.