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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.139 RRB 1973/5626
TitelFlughafen Zürich (Treibstoffversorgung, Vertragsgenehmigung Unterflurbetankungsanlage).
Datum07.11.1973
P.2466–2467

[p. 2466] Zum Programm der dritten Ausbauetappe des Flughafens Zürich gehört der Bau einer Unterflurbetankungsanlage für die Versorgung der am Terminal R angedockten Flugzeuge mit Treibstoff. Auf Grund von Vereinbarungen zwischen Vertretern der auf dem Flughafen etablierten Treibstoffgesellschaften und der Baudirektion aus dem Jahr 1969 wurde in der Vorlage zur Volksaltstimmung über den Kredit der dritten Ausbauetappe darauf verwiesen, dass die Treibstoffgesellschaften einen Teil dieser Kosten aufbringen würden. Dementsprechend wurde dieseKostenbeteiligung als Rückerstattungsbetreffnis im Gesamtkreditbegehren berücksichtigt. Die Rechtsnatur des Engagements der Treibstoffgesellschaften wurde dabei offengelassen und die Baudirektion mit den weiteren Verhandlungen beauftragt. Das Vertragswerk liegt nun vor.

Die Verhandlungen mit den Treibstoffgesellschaften gestalteten sich recht schwierig und langwierig. Die Gründe dafür liegen in der Komplexität der bestehenden Rechtsverhältnisse, in Projektänderungen, im Gesamtbaufortsehritt, in Subventionsauflagen des Bundes sowie im Umfang des Projekts und in der Höhe der von den Treibstoffgesellschaften zu tätigenden Investitionen. Das ursprüngliche, dem «Konzessionsprojekt 1980» entsprechende Konzept für die Treibstoffversorgung ging dahin, von den verschiedenen Treibstofflagern der einzelnen Gesellschaften aus den Treibstoff durch Pipelines, auf der Strasse oder per Bahn in ein Zwischenlager zu bringen, das sich im Bereich des neuen technischen Dienstzentrums im Flughafenareal befinden sollte. Von diesem Zwischenlager aus wollte man die Flugzeugstandplätze über ein gemeinsames unterirdisches Leitungssystem mit Treibstoff bedienen. Im Nachgang zu dieser Planung konnten sich die Treibstoffgesellschaften auf die Erstellung eines neuen, gemeinsamen Tanklagers einigen. Dieses Lager soll auf dem vom Regierungsrat bereits im Jahre 1964 dafür vorgesehenen Areal zwischen der Glatt und der SBB-Linie in der Waldlichtung «Eich» (Gemeinde Rümlang) errichtet und ausschliesslich auf dem Schienenweg versorgt werden. Diese Lösung trägt den heutigen Anforderungen (Entlastung des Strassenverkehrs, Umweltschutz usw.) besser Rechnung. Sie ist allerdings aus Wirtschaftlichkeitsgründen nur realisierbar, wenn das Tanklager zum grösseren Teil noch anderen Zwecken der Treibstofflagerung oder -Versorgung dienen kann. Das führte schliesslich zu einem Zusammenschluss der Initianten mit weiteren branchenverwandten Unternehmen. Das kantonale Heiz- und Maschinenamt wäre an der Lagerung von Pflichtkontingenten in diesem Tanklager ebenfalls interessiert.

Das gesamte Lagerungs- und Versorgungskonzept wird von verschiedenen Rechtsträgern getragen. Das Tanklager wird von der Tankanlage Rümlang AG (TAR) erstellt. Aktionäre dieser Gesellschaft sind neben den auf dem Flughafen etablierten Treibstoffgesellschaften weitere Branchen-Unternehmen. Die ersteren bilden innerhalb der TAR eine einfache Gesellschaft, genannt «Jet-Gruppe-TAR». Die Jet-Gruppe-TAR vertritt innerhalb der TAR insbesondere die Belange der Flughafenversorgung und hat im Hinblick darauf von der TAR bestimmte Rechte erhalten. Unter anderem wurde ihr ein Baurecht auf dem Gebiet der TAR erteilt, um die für den Flughafen erforderlichen Anlagen erstellen zu können.

Von der Baudirektion war ursprünglich in Analogie zum Verhältnis Kanton/Flugliafen-Immobilien-Gesellschaft (FIG) und zum Teil auch Kanton/Swissair im Hinblick auf die Erstellung von Hochbauten vorgesehen worden, zur finanziellen Entlastung des Kantons das Pipeline-System mit den zur Abdeckung seiner Kapazität erforderlichen Tanks ( = Unterflurbetankungsanlage) im Baurecht durch die etablierten Treibstoffgesellschaften erstellen und betreiben zu lassen. Aus subventionsrechtlichen und -politischen Ueberlegungen des Bundes ist es jedoch erforderlich, dass der Kanton Bauherr und Eigentümer der Unterflurbetankungsanlage ist. Da sich nur das Flughafenareal im Eigentum des Kantons befindet, ein Teil der Anlage nun aber ausserhalb desselben liegt, müssen die für die Eigentümerstellung des Kantons erforderlichen Rechte erworben werden. Der entsprechende Rechtserwerb soll über eine Vereinbarung mit der Jet-Gruppe-TAR erfolgen, die dem Kanton gestützt auf das ihr von der TAR eingeräumte Baurecht ein Unterbaurecht erteilt. Die Durchleitungsrechte bis zum Flughafenareal sind vom Kanton notfalls unter Inanspruchnahme des beim Bund gestützt auf das eidgenössische Rohrleitungsgesetz beantragte Expropriationsrecht zu erwerben. Um die in der Kreditvorlage in Aussicht gestellte finanzielle Entlastung des Kantons erreichen zu können, soll die Unterflurbetankungsanlage von den Treibstoffgesellschaften im Generalunternehmerverhältnis für den Kanton erstellt und vorfinanziert werden. Nach Erstellung der Anlage wird diese den Treibstoffgesellschaften für eine feste Vertragsdauer gegen Vorausbezahlung des entsprechenden Zinses zum Betrieb überlassen. Dabei ist die Forderung der Treibstoffgesellschaften auf Rückerstattung der Baukosten mit der Forderung des Kantons für die Benützung der Anlage zu verrechnen. Da der [p. 2467]

Zins für die Benützung in der Höhe der Netto-Baukosten festzusetzen ist, ist eine vollständige Entlastung des Kantons siehergestellt. Mit Schreiben vom 8. September 1972 erteilten die zuständigen Bundesinstanzen ihre Zustimmung zu diesem Konzept. Zu dessen Abwicklung sind die Treibstoffgesellschaften im Begriff, einen neuen Rechtsträger zu gründen, der die Form einer Aktiengesellschaft aufweist. Der Name dieses Rechtsträgers wurde mit «Unterflur-Betankungsanlage Flughafen Zürich AG (UBAG)» festgelegt.

Diese Gegebenheiten erfordern ein im wesentlichen zweigeteiltes Vertragswerk, bestehend aus einem Baurechtsvertrag, in dem die Jet-Gruppe-TAR dem Kanton die Erstellung eigener Anlagen auf ihrem Gebiet ermöglicht und in einem Generalunternehmervertrag mit den entsprechenden Finanzierungs- und Verrechnungsbestimmungen mit der UBAG, in dem der Kanton die Erstellung und den Betrieb der Unterflurbetankungsanlage der UBAG überträgt. Materiell sind beide Partner des Kantons identisch. Die entsprechenden Verträge sind daher aufeinander abgestimmt. Neben den bundesrechtlichen Subventionsbestimmungen waren in den Verhandlungen mit der UBAG bzw. ihren Gründern eine Reihe weiterer grundsätzlicher Probleme zu beachten. Das Bestreben des Kantons ging seit jeher dahin, den Treibstoffmarkt auf dem Flughafen möglichst offen zu halten und Monopolstellungen zu verhindern; ein Umstand, der durch die von den Treibstoffgesellschaften zugesicherten finanziellen Leistungen und Risikoübernahmen nicht ohne weiteres beizubehalten war. Diese sind vertraglich so zu binden, dass sie auf Verlangen des Kantons jederzeit neue Treibstofflieferanten in ihre Gesellschaft aufnehmen und an den bestehenden Anlagen partizipieren lassen. Ein faires Zugeständnis an die Treibstoffgesellschaften ist dabei, dass ein neuer Lieferant zu verpflichten ist, sich an den bisherigen Leistungen der UBAG für den Bau und Betrieb der Unterflurbetankungsanlage angemessen zu beteiligen. Dies soll durch die im Vertrag vorgesehene Bestimmung erreicht werden, wonach sich die UBAG verpflichtet, gegen eine Einkaufsgebühr auf Verlangen des Kantons jederzeit neue Partner aufzunehmen, andererseits ein Treibstofflieferant auf dem Flughafen nur ausschankberechtigt wird, sofern er sich an der Finanzierung der Anlage nachträglich in einer zum voraus bestimmten Grössenordnung beteiligt. Damit wird auch erreicht, dass alle bisher auf dem Flughafen etablierten Treibstoffgesellschaften zur Finanzierung der Anlagen beilragen und ein neuer Partner nicht durch eine prohibitive Einkaufsgebühr ferngehalten werden kann.

Die fortschreitenden Ausbauarbeiten haben dazu geführt, dass gewisse vorvertragliche Bindungen zwischen dem Kanton und der UBAG unumgänglich wurden. Um das Fingerdock und gewisse Flugsteigetappen termingerecht erstellen zu können, musste ein erster Leitungsabschnitt bereits verlegt werden. Die Verlegung erfolgte mit Zustimmung des dafür zuständigen Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und wurde im Sinne des Vertrags von der UBAG vorfinanziert. Ebenfalls musste das im Sinne des Eidgenössischen Rohrleitungsgesetzes vorgeschriebene Konzessionsverfahren eingeleitet werden (RRB Nr. 6505 vom 13. Dezember 1972). Schwierige Landerwerbsverhandlungen, Rodungs- und Aufforstungsprobleme sowie die Verhandlungen mit der Gemeinde Rümlang über die Ueberbaubarmachung des TAR-Gebiets haben dieses Projekt verzögert. Obwohl die Baubewilligung von der Gemeinde Rümlang im Dezember 1972 erteilt wurde, sind vor Beginn der Arbeiten noch eine Reihe weiterer Bauvoraussetzungen zu schaffen. Die entsprechenden Verhandlungen müssen dringend einer Lösung zugeführt werden, ansonsten bei der Inbetriebnahme des Terminals B eine betriebsgerechte Betankung nicht gewährleistet werden kann. Ausserdem entsteht durch eine weitere Verzögerung oder durch eine Verhinderung der Ausführung des TAR-Projekts die Gefahr von Fehlinvestitionen oder Verzögerungsschäden bei der Unterflurbetankungsanlage. Auf Grund der Stellung des Kantons als Bauherr und Eigentümer der Unterflurbetankungsanlage sowie im Hinblick auf die vorvertraglichen Bindungen mit der UBAG trägt der Kanton die Risiken derjenigen Fehlinvestitionen, die nicht auf ein Verschulden der Treibstoffgesellschaften zurückzuführen sind. Es ist verständlich, dass diese Risikotragung ebenfalls vertraglich zugestanden werden muss. Bezüglich Verzögerungsfolgen ist ein angemessener Kompromiss vorgesehen. Sollte die Unterflurbetankungsanlage bis zum 31. Dezember 1976 nicht betrieben werden können, sind die bisherigen Aufwendungen der UBAG ab diesem Zeitpunkt mit 5% zu verzinsen. Bis zu diesem Zeitpunkt verzichtet die UBAG auf eine Verzinsung ihrer Investitionen. Audi im übrigen erscheinen die beiden Verträge den tatsächlichen Verhältnissen und den beidseitigen Interessen der Vertragsparteien angemessen Rechnung zu tragen. Sie können daher genehmigt werden.

Die Treibstoffgesellschaften sahen sich veranlasst, in ihrem Begleitschreiben vom 18. September 1973 zu den von ihnen Unterzeichneten Verträgen nochmals auf die Gefahr einer weiteren Verzögerung des TAR-Projekts aufmerksam zu machen und auf die Folgen einer dadurch verspäteten Inbetriebnahme des Unterflurbetankungssystems hinzuweisen. Der Inhalt dieses Schreibens entspricht den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, insbesondere auch den vorgesehenen vertraglichen Bestimmungen im Hinblick auf allfällige Fehlinvestitionen und Verspätungsschäden, die nicht auf die Treibstoffgesellschaften zurückzuführen sind und den Kanton als Bauherr und Eigentümer der Unterflurbetankungsanlage belasten könnten.

Auf Antrag der Direktion der öffentlichen Bauten

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Vertrag zwischen dem Kanton und der Jet-Gruppe-TAR, einer einfachen Gesellschaft von Aktionären der Tankanlage Rümlang AG, über die Einräumung einer Baurechtsdienstbarkeit an den Kanton für die Erstellung eines Teils der Unterflurbetankungsanlage des Flughafens wird genehmigt.

II. Der Vertrag zwischen dem Kanton und den Gründern der Unterflurbetankungsanlage Flughafen Zürich AG (UBAG) über die Erstellung und den Betrieb der Unterflurbetankungsanlage wird genehmigt.

III. Die Baudirektion wird zur Vertragsunterzeichnung ermächtigt.

IV. Mitteilung an die Jet-Gruppe-TAR und an die Gründer der Unterflurbetankungsanlage Flughafen Zürich AG (UBAG), beide vertreten durch die Firma BF Benzin und Petroleum AG, Kalkbreitestrasse 51, 8023 Zürich, sowie an die Direktion der öffentlichen Bauten.