Signatur | StAZH MM 3.14 RRB 1900/0568 |
Titel | Hydranten. |
Datum | 05.04.1900 |
P. | 198–199 |
[p. 198] Die Zivilvorsteherschaft Guntalingen gelangte schon im Mai 1898 mit einer Eingabe an die für das Brandassekuranzwesen zuständige Direktion des Regierungsrates, worin dieselbe darlegte, die dortige Zivilgemeinde hätte Gelegenheit, von der Gemeinde Oberstammheim für Erstellung einer Wasserversorgungs- und Hydrantenanlage Wasser anzukaufen; doch belaufen sich die Kosten des bezüglichen Projektes so hoch, daß dieselben die ökonomischen Kräfte der finanziell schwachen Gemeinde übersteigen und es sei in einer am 1. Mai 1898 stattgehabten Zivilgemeindeversammlung beschlossen worden, auf das Unternehmen nur einzutreten, wenn ein ansehnlicher Staatsbeitrag an dessen Kosten erhältlich sei. Nachdem dann mit Schreiben vom 7. Juni 1898 der Eingabestellerin mitgeteilt worden war, der Beitrag werde sich voraussichtlich auf 19–20% der nach § 5 der Verordnung betreffend Beiträge an die Kosten von Feuerlöscheinrichtungen vom 12. Mai 1892 maßgebenden Kostensumme beziffern, sofern diese Kostensumme nicht unter 44,000 Fr. zu stehen komme, scheint die Sache, offenbar weil man den in Aussicht gestellten Beitrag für unzulänglich hielt, wieder ins Stocken geraten zu sein.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 1899 und 12. März 1900 wendet sich nun aber die eingangs genannte Vorsteherschaft an den Regierungsrat mit dem Gesuche um Zusicherung eines außerordentlichen Staatsbeitrages an die Kosten der Erstellung einer Wasserversorgungs- und Hydrantenanlage.
Zur Begründung dieses Gesuches wird vorgebracht:
Die Erstellung einer Wasserversorgungsanlage sei ein dringendes Bedürfnis schon aus sanitarischen Gründen. Die zur Zeit in Guntalingen bestehenden Brunnen liefern zum größern Teile ein schlechtes, gesundheitsschädliches Trinkwasser. Die Beschaffung von besserem Trinkwasser aus dem eigenen Gemeindebanne wäre, nach den bestimmten Erklärungen der zu Rate gezogenen Sachverständigen, nur mit großen Kosten und zweifelhaftem Erfolge möglich. Die Gemeinde habe daher am 28. Januar 1900 beschlossen, das von der Gemeinde Oberstammheim angebotene Wasser anzukaufen, aber nur unter dem Vorbehalte, daß ein außerordentlicher Staatsbeitrag an die Kosten des Wasserversorgungsunternehmens erhältlich sei, weil die Kosten der Anlage die finanziellen Kräfte der Gemeinde Guntalingen sonst übersteigen würden. Die Eingabesteller weisen auf den der Zivilgemeinde Alten zugesicherten außerordentlichen Beitrag hin und glauben, es komme Guntalingen ein gleiches Anrecht auf einen solchen zu, da die Zivilgemeinde Guntalingen noch mit größern Steuern belastet sei, als Alten.
Nach einem vorgelegten Berichte des Kantonschemikers vom 9. Februar 1900 entspricht das von diesem untersuchte Wasser des untern und obern Brunnens in Guntalingen den Anforderungen, welche vom chemischen Standpunkte aus an Trinkwasser gestellt werden müssen, nicht, und erscheint es dringend erforderlich, daß durch anderweitige Beschaffenheit von richtigem Trinkwasser die jetzt vorhandenen Uebelstände beseitigt werden.
[p. 199] Die Kosten der in Aussicht genommenen Wasserversorgungs- und Hydrantenanlage würden laut vorliegenden Berechnungen. betragen:
a) Wasserankauf (70–80 Minutenliter à 200 Fr.) Fr. 16,000
b) Reservoir und Hauptleitung für die Ortschaft Guntalingen “ 37,500
c) Zweigleitung nach Schloß Girsberg “ 8,300
Gesamtkostenbetrag (ohne die Kosten der Zuleitung zu den Häusern) Fr. 61,800
Was die Vermögens- und Steuerverhältnisse der Zivilgemeinde Guntalingen anbelangt, so ergibt sich aus der Eingabe vom Mai 1898 folgendes Bild:
Gesamtsteuerkapital der Gemeinde Fr. 256,200
Steuerpflichtige Männer 85
Haushaltungen 68
Gemeindegut Fr. 29,243
Durchschnittssatz der Gemeindesteuern
im Jahrfünft 1893–97 10,26%.
Nun würde sich nach obiger Berechnung die ganze Bauschuld der Gemeinde aus dem Wasserversorgungsunternehmen auf 61,890 Franken stellen; hievon könnten aus dem normal berechneten Beitrage der Brandassekuranzkasse gedeckt werden rund 11,700 Fr., und es blieben somit zu Lasten der Gemeinde immer noch 50,100 Fr., deren Verzinsung allein schon die Erhebung einer Zivilgemeindesteuer von 5‰, und mithin eine Erhöhung des Gesamtsteuerfußes für Gemeindezwecke auf über 15‰ erforderlich machen würde. Die Verhältnisse sind also hier in dieser Beziehung fast noch etwas schlimmer als bei Alten gestaltet, wo die Verzinsung des analog berechneten Bauschuldrestes eine Gesamtgemeindesteuer von annähernd 14‰ erfordert hätte. Dagegen erscheint Guntalingen im Vergleiche zu Alten doch erheblich finanzkräftiger, weil bei ersterer Gemeinde das Durchschnittsvermögen sich auf rund 3000 Fr., bei letzterer aber nur auf rund 2000 Fr. stellt. Immerhin sind die Verhältnisse auch bei Guntalingen so beschaffen, daß die Steuerkraft dieser Gemeinde, deren Bevölkerung in ihrem Erwerbe, ausschließlich auf den Betrieb der Landwirtschaft angewiesen ist, für die Amortisation der ihr aus dem Wasserversorgungsunternehmen erwachsenden Bauschuld in kaum erträglicher Weise in Anspruch genommen werden müßte. Es erscheint somit auch hier das Gesuch um Zuwendung eines außerordentlichen Beitrages als begründet.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Zivilgemeinde Guntalingen wird an die Kosten der von ihr in Aussicht genommenen Erstellung einer Wasserversorgungs- und Hydrantenanlage, unter Berücksichtigung der für diese Gemeinde aus dem erwähnten Unternehmen sich ergebenden außerordentlich schwierigen Verhältnisse, in Anwendung von § 13 der Verordnung betreffend Beiträge an die Kosten von Feuerlöscheinrichtungen vom 12. Mai 1892, aus der kantonalen Brandassekuranzkasse ein außerordentlicher Beitrag von 5000 Fr. über den dieser Gemeinde nach den Bestimmungen der zitirten Verordnung zukommenden normalen Beitrag hinaus zugesichert, jedoch unter dem Vorbehalte, daß die gedachte Gemeinde für das auszuführende Projekt noch die Genehmigung der zuständigen Direktion des Regierungsrates einzuholen hat.
II. Mitteilung an die Zivilvorsteherschaft Guntalingen und an die Direktion des Innern – Abteilung Brandassekuranzwesen – an letztere unter Wiederzustellung der Akten.