Signatur | StAZH MM 3.14 RRB 1900/0573 |
Titel | Strassen. |
Datum | 05.04.1900 |
P. | 200 |
[p. 200] A. Mit Regierungsbeschluß vom 1. September 1898 wurde das Projekt für die Korrektion der alten Landstraße vom „Ochsen“ Küsnacht bis zur Grenze Zollikon genehmigt und die Gemeinde Küsnacht sodann unterm 3. Februar 1899 ermächtigt, die Baute in folgenden drei Sektionen vorzunehmen:
I. Sektion: Rosenstraße–Boglerenstraße,
II. Sektion: Boglerenstraße–Goldbacherstraße,
III. Sektion: Goldbacherstraße–Grenze Zollikon
und verpflichtet, die Sektionen I und III spätestens bis Ende 1900 zu vollenden. Für die Vollendung der Sektion II wurde keine Frist angesetzt; der Regierungsrat behielt sich jedoch vor, dies nötigenfalls später auch für diese Sektion zu tun.
Mit Regierungsbeschluß vom 27. April 1899 ist festgesetzt worden, daß der Staatsbeitrag erst ausgerichtet werde, wenn die gemäß Regierungsbeschluß vom 3. Februar 1899 in drei Sektionen auszuführende Korrektion nach dem staatlich genehmigten Projekt gänzlich vollendet sein werde.
Mit Verfügung vom 18. Juli 1899 wurde, gestützt auf die Erklärung des Herrn Näf-Hatt betreffend Beseitigung seiner Scheune No. 621, ein abgeändertes Projekt für die Korrektion der Straße II. Klasse No. 8 von der Goldbacherstraße bis zur Grenze Zollikon, Gemeinde Küsnacht (Sektion III) genehmigt.
B. Mit Eingabe vom 13. Februar 1900 übermittelt der Gemeindrat Küsnacht dem Bezirksrat Meilen bezüglich Sektion II ein abgeändertes Projekt, mit dem Ersuchen, dasselbe dem Regierungsrat in empfehlendem Sinne zu begutachten und der Bemerkung, daß sich weder der Gemeindrat, noch die Gemeindeversammlung mit der im genehmigten Projekt vorgesehenen wesentlichen Abbiegung der Straße um den Kreuzbühl, befreunden könnten, dagegen mit der Variante, durch erhebliche Abschwächung der Kurve, eine gefälligere Zugsrichtung erzielt worden sei. Sodann sei die Expropriation wesentlich vereinfacht und die Gefahr für die Gemeinde gehoben, infolge direkter Durchschneidung mehrerer Grundstücke anstoßende Abschnitte erwerben zu müssen. Diese Variante sei von den mit der Vorprüfung betrauten staatlichen Organen bereits gutgeheißen und in der Gemeindeversammlung vom 4. Februar 1900 mit 90 gegen 2 Stimmen angenommen worden.
C. Der Bezirksrat Meilen empfiehlt mit Eingabe vom 17. Februar 1900 die Vorlage zur Genehmigung.
Die Baudirektion berichtet:
Der Unterschied zwischen dem vom Regierungsrat genehmigten Projekt und der von der Gemeinde Küsnacht angenommenen Variante besteht darin, daß nach jenem die Straße auf der 363 m langen Strecke Bogleren–Obergoldbach (Sektion II) mit 3% gleichmäßig ansteigt, währenddem beim Projekt der Gemeinde die Steigung daselbst anfänglich 2,63%, hernach 0,5% beträgt und die Straße nach der Variante nur im Maximum 22 m weiter gegen den Berg gerichtet wird.
Durch die Variante wird die Weglänge gegenüber Projekt 1 um rund 17 m verkürzt und die Richtung einigermaßen verbessert, nicht aber das Gefäll; immerhin ergibt sich wenigstens keine Gegensteigung, sodaß die Abänderung annehmbar ist.
Wie der Gemeindrat in seiner Eingabe anführt, hat er die Variante hauptsächlich deshalb ausarbeiten lassen, weil er glaubt, die Expropriation billiger durchführen zu können. Ob dies der Fall sein wird, muß vorläufig dahin gestellt bleiben. Jedenfalls empfiehlt es sich, den Ausweg, eventuell wieder auf das vom Regierungsrat am 1. September 1898 genehmigte Projekt zurück zu kommen, offen zu lassen.
Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Das von der Gemeinde Küsnacht unterm 4. Februar 1900 angenommene abgeänderte Projekt für die Korrektion der alten Landstraße zwischen Bogleren und Obergoldbach (Sektion II) wird genehmigt, in der Meinung, daß eventuell, d. h. je nach den sich zeigenden Expropriationsschwierigkeiten wieder auf das vom Regierungsrat am 1. September 1898 genehmigte Projekt zurückgekommen werden könne.
II. Mitteilung an den Gemeindrat Küsnacht, an den Bezirksrat Meilen und an die Baudirektion unter Rückschluß der Akten und Pläne.