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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.14 RRB 1900/0574
TitelWasserzins.
Datum05.04.1900
P.200

[p. 200] A. Unterm 7. Juni 1898 wurde dem Herrn Honegger z. Elba in Wald (W. R. Kat. No. 74 Bez. Hinweil) bewilligt, seine Anlage in ihrem gegenwärtigen Zustände fortbestehen zu lassen und auf dem neu erstellten Ueberfalle und Fallenwuhre in der Jona leicht entfernbare Schwellbretter anzubringen.

Zugleich wurde die Messung der Wasserkraft behufs Neubestimmung des Wasserzinses vorgeschrieben.

B. Mit Verfügung vom 1. März 1900 ist dem Konzessionär der Vermessungsbericht zugestellt worden.

Hienach ergibt sich:

Stirne des Schwellbrettes am Auffangswuhr nach Konzession 643,22 m
Bachsohle beim Auslauf 621,20 + 0,10 Wassertiefe 621,30
Bruttogefälle 21,92 m
Hievon ab: Erforderliches Kanalgefälle:
1/4‰ für den 600 m langen Zulauf
1/2‰ “ “ 129 “ “ Ablauf 0,21
Nettogefälle 21,71 m

Die mittlere nutzbare Wassermenge der Jona beträgt laut Zinsbestimmung vom 22. März 1884 235 Liter pro Sekunde. Somit ist die Wasserkraft 235 x 21,71 –5101,8 mkg. = 68 PS.

Der Zins ist zu 4 Fr. pro Jahr und PS anzusetzen. Der jährliche Zins beträgt daher 272 Fr. Derselbe ist jeweilen auf den 31. Dezember, zum erstenmal auf 31. Dezember 1900 zu entrichten. Der bisherige Zins beträgt 214 Fr. per Jahr und ist je, auf den 31. Dezember fällig. Derselbe bezog sich auf ein Bruttogefälle von 17,92 m. Da das vorhandene Bruttogefälle von 21,92 m aber immer benutzt worden ist, ist die Zinsdifferenz für 5 Jahre vom 1. Januar 1895 bis Ende 1899 im Betrage von 5 x 58,00 = 290 Fr. nachzuzahlen.

C. Gegen den Vermessungsbericht hat Herr Honegger z. Elba keine Einwendungen erhoben.

Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der jährliche Zins für das Wasserrecht des Herrn Honegger z. Elba in Wald wird auf 272 Fr. festgesetzt, welcher Betrag zum erstenmale auf 31. Dezember dieses Jahres zu entrichten ist.

II. Der bisherige, unterm 22. März 1884 festgesetzte Zins von 214 Fr. wird aufgehoben.

III. Die seit dem 1. Januar 1895 bis Ende 1899 aufgelaufene Zinsdifferenz im Betrage von 290 Fr. hat Herr Honegger innert 3 Monaten der Staatskasse einzuzahlen.

IV. Disp. I dieses Beschlusses hat der Wasserrechtsbesitzer in seinen Kosten im Notariatsprotokoll eintragen zu lassen und. sich darüber bei Vermeidung von Ordnungsbuße innerhalb 6 Wochen vom Datum dieses Beschlusses an, durch ein notarialisches Zeugnis bei der Finanzdirektion auszuweisen.

V. Mitteilung an Herrn Honegger z. Elba in Wald unter Bezug der Ausfertigungs- und Stempelgebühren durch das Mittel, des Statthalteramtes, an die Notariatskanzlei Wald, an die Finanzdirektion und an die Baudirektion unter Rückstellung der Akten und des Planes.