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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.14 RRB 1900/0575
TitelQuartierplan.
Datum05.04.1900
P.201

[p. 201] A. Unterm 17. Februar 1900 übermittelt der Gemeindrat Oerlikon einen Quartierplan über das Gebiet zwischen Zürich-, Halden-, Hoch-, Schul- und Zentralstraße mit den Bau- und Niveaulinien:

a) der Schulstraße, von der Hoch- bis zur Zentralstraße,

b) der Gubelstraße, von der Halden-Zürichstraße bis zur Schulstraße,

c) der Baumackerstraße, von der Zürichstraße bis zur Schulstraße,

d) des öffentlichen Fußweges, von der Zentralstraße bis zur Schulstraße,

zur Genehmigung.

Der Gemeindrat fügt bei, daß er die Bau- und Niveaulinien der zwei Begrenzungsstraßen des Quartiers, der Haldenstraße und der Hochstraße wegen umfangreichen Studiums nicht mehr zur Vorlage fertig bringen konnte, gibt jedoch die Zusicherung, daß er solche in nächster Zeit besonders zur Genehmigung vorlegen werde.

B. Die Ausschreibung des Quartierplanes erfolgte gemäß § 15 des Baugesetzes in No. 95 des Amtsblattes vom 28. November 1899 und sind laut beigelegtem Zeugnis des Bezirksrates vom 14. Februar 1900 gegen diesen Quartierplan keine Rekurse mehr pendent.

Die Baudirektion berichtet:

Ueber die Ausschreibung der Schulstraße, für welche separate Baulinienpläne vorliegen, ist man im Unklaren. Diese Straße, obgleich im vom Regierungsrat unterm 10. Juni 1899 genehmigten Bebauungsplan enthalten, ist bisher noch Privatstraße, und wol auch deshalb, als zum Quartierplan gehörig nicht besonders ausgeschrieben worden. Da deren Baulinien übrigens gemäß der separaten Vorlage im vorgelegten Quartierplan punktirt enthalten, und dagegen keine Einsprachen geltend gemacht worden sind, so kann man annehmen, daß der gesetzlichen Vorschrift Genüge geleistet sei.

Von den andern Begrenzungsstraßen des Quartieres haben die Zentralstraße und die Zürichstraße vom Regierungsrat genehmigte Baulinien, und zwar erstere vom 4. Juni 1890 mit 15 m Abstand, und letztere vom 25. Juni 1897 mit 18 m Abstand. Die übrigen Begrenzungsstraßen, Haldenstraße und Hochstraße haben, wie bereits vom Gemeindrat selbst erwähnt, noch keine genehmigten Baulinien, doch ist das Projekt im Quartierplan ebenfalls angedeutet. Da von den projektirten Quartierstraßen keine mit den beiden letzten Straßen in Berührung kommt, so steht deren späterer. Behandlung gemäß Zusicherung des Gemeindrates nichts im Wege.

Das durch die oben bezeichneten Begrenzungsstraßen eingeschlossene Gebiet wird durch zwei unter sich selbst und der Zentralstraße zum größeren Teil parallelen Quartierstraßen durchschnitten. Dieselben bilden die westlichen Fortsetzungen der bereits ausgeführten Gubelstraße und der Baumackerstraße, und münden beide nach ausgerundetem Richtungsbruch rechtwinklig in die Zürichstraße ein. Bei der Einmündung der Gubelstraße in die Zürichstraße soll der Haldenspitz zurückgeschnitten werden. Der bereits bestehende öffentliche Fußweg von der Zentralstraße zur Schulstraße wird beibehalten, dagegen dessen Richtung so geändert, daß er im rechten Winkel von der Zentralstraße aufsteigt. Das durch diesen Fußweg, die Schul- und Baumackerstraße gebildete Dreieck wird in eine öffentliche Anlage umgewandelt.

Für die beiden Quartierstraßen sowol als für den Fußweg ist ein Baulinienabstand von 14,50 m vorgesehen.

Die Niveaulinie der Gubelstraße steigt von der Zürichstraße an mit 4% bis zum Richtungsbruch, und von da auf Cote 453,90 horizontal bis zur Schulstraße.

Die Niveaulinie der Baumackerstraße fällt von der Zürichstraße an, mit 0,46% bis zur Schulstraße.

Die Niveaulinie des Fußweges steigt von der Zentralstraße mit 4,1% bis zur Baumackerstraße, und von da an mit 9% bis zur Schulstraße.

Die Schulstraße erhält von der Zentralstraße bis zur Hochstraße Baulinien von 20 m Abstand. Ihre Niveaulinie steigt von der Zentralstraße mit 2,5% bis zur Baumackerstraße, von da bis zur Gubelstraße mit 7,64% und von hier bis zur Hochstraße mit 7,78%, jedesmal mit kurzer vermittelnder Ausrundung.

Die Vorlage gibt zu keinen weitern Bemerkungen Anlaß als zu der, daß in zukünftigen Ausschreibungen jede zur Genehmigung vorbereitete Straße, namentlich und mit genauer Bezeichnung der Strecke aufzuführen sei.

Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der Quartierplan über das Gebiet zwischen Zürich-, Halden-, Hoch-, Schul- und Zentralstraße mit den Bau- und Niveaulinien:

a) der Schulstraße, von der Hoch- bis zur Zentralstraße,

b) der Gubelstraße, von der Halden-Zürichstraße bis zur Schulstraße,

c) der Baumackerstraße, von der Zürichstraße bis zur Schulstraße,

d) des öffentlichen Fußweges, von der Zentralstraße bis zur Schulstraße,

wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeindrat Oerlikon (3) unter Beilage je eines Exemplares der genehmigten Pläne mit dem Auftrag, diese Genehmigung gemäß § 16 des Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen, und an die Baudirektion mit den übrigen Akten und Plänen.