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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.14 RRB 1900/0576
TitelStaatsgebäude.
Datum05.04.1900
P.201–202

[p. 201] Die Baudirektion berichtet:

Unterm 11. Januar 1900 hatte der Regierungsrat die Baudirektion ermächtigt, auf den von ihr gegebenen Grundlagen mit Herrn Professor Tobler einen Mietvertrag über das Parterre seines Hauses an der Ecke Kirchgasse-Hirschengraben „unter Vorbehalt diesseitiger Genehmigung“ abzuschließen.

Die Unterhandlungen kamen am 6. März 1900 zum Abschluß; der Vertrag kann als günstig bezeichnet werden.

Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

l. Der nachstehende Mietvertrag wird genehmigt.

Mietvertrag

zwischen

Herrn Professor Dr. Tobler-Blumer, Winkelwiese, Zürich I

und

der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich.

§ 1. Herr Prof. Tobler als Vermieter überläßt der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich zur mietweisen Benutzung für die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich in dem neu erbauten Hause No. ..., Ecke Kirchgasse-Winkelwiese in Zürich I, auf Grund der vorliegenden Baupläne nachbezeichnete Räume:

a) Keller: 4 Räume mit Vorkeller,

b) Erdgeschoß mit besonderem Eingang von der Durchfahrt her:

4 Bureaux zu zirka 105 m2 Grundfläche,

1 Zimmer “ “ 20 “ “

2 Garderoberäume zu je zirka 4 “ “

1 Abort mit automatischem Klappsitz.

§ 2. Die Miete beginnt mit 1. Juni 1900 und steht beiden Teilen halbjährliche Aufkündung je auf 1. Oktober und 1. April zu.

§ 3. Der jährliche Mietzins beträgt 2400 Fr., zahlbar in halbjährlichen Raten je auf Ende September und März; das erste Mal Ende September 1900, vom Beginn der Miete, 1. Juni an für 4 Monate gerechnet im Betrage von 800 Fr.

§ 4. Die Beheizung der Lokale, die Entrichtung des Wasserzinses, die Kübelversorgung, Kehrichtabfuhr, Liegenschaftensteuer und das Reinigen der Durchfahrt ist Sache des Vermieters.

§ 5. Zu Lasten der Mieterin fallen: Das Ein- und Aushängen der Winterfenster die Erstellung der Verteilungsleitungen und Beleuchtungskörper in den einzelnen Bureaux für elektrische oder Gaseinrichtung, der Verbrauch an Gas oder elektrischem Licht, sowie der Mietzins für die Apparate zur Messung der einen oder andern Beleuchtungsart.

Die Beleuchtungskörper bleiben Eigentum der Mieterin.

§ 6. Die Mieterin ist verpflichtet, die Mietobjekte sachgemäß zu bewerben und zu unterhalten, sowie am Schlusse der Mietzeit tadellos wieder abzutreten.

§ 7. Weitere Bestimmungen:

a) Die Mieterin hat darüber zu wachen, daß die übrigen privaten Mieter des Gebäudes möglichst wenig gestört werden.

b) Es sollen nur in ausnahmsweisen Fällen polizeiliche Zuführungen in das Mietobjekt vorgenommen werden, es soll bei solchen niemals ein Gefangenentransportwagen benützt werden. Ebenso sollen solche Zuführungen nur durch Polizeisoldaten in Zivil (nicht Uniform) erfolgen. [p. 202]

c) Die Mietsräume dürfen niemals, auch nicht vorübergehend, zu Detention von Angeschuldigten oder Sträflingen verwendet werden.

d) Allfällige Wünsche der Staatsanwaltschaft in Bezug auf Anzahl und Größe der Wandschränke in den Bureaux, sowie über die Verschlüsse von Fenstern und Korridoren etc. können vor Vollendung der Baute vom Vermieter noch berücksichtigt werden.

e) Servitut: Eingang des Heizers in den Heizraum durch die Einfahrt und den Kellervorraum.

§ 8. Vorstehender Vertrag ist im Doppel ausgefertigt und beiden Kontrahenten zugestellt.

Zürich, den 6. März 1900.

Der Vermieter:

Prof. Dr. A. Tobler.Blumer.

Die Mieterin:

Baudirektion des Kantons Zürich,

Bleuler-Hüni.

II. Mitteilung an die Direktionen der Justiz und der öffentlichen Bauten.