Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 3.14 RRB 1900/0577
TitelStiftung.
Datum05.04.1900
P.202

[p. 202] A. Johann Heinrich Ernst, geb. 1840, von Winterthur, zuletzt wohnhaft gewesen in Meran, ist am 2. Januar 1899 gestorben, mit Hinterlassung eines eigenhändigen in der Notariatskanzlei der Stadt Zürich deponirten Testamentes. Nach Inhalt des Testamentes sind die gesetzlichen Erben, Geschwister und beziehungsweise Geschwisterkinder, auf 1/4 des Nachlasses als ihren Pflichtteil beschränkt und kommen von den übrigen 3/4 des Nachlasses, neben 18% in Legaten, 82% der Gründung eines den Namen des Testators als Stifter tragenden Greisenasyls zu, wo altersschwache und gebrechliche Männer ein freundliches Heim und gute Pflege finden. Der Testamentsvollstrecker wird gebeten, sich dieser Gründung halber mit der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft in Verbindung zu setzen, und im weiteren bestimmt:

Falls von der Errichtung eines neuen derartigen Asyls Umgang genommen werden müßte, wären die noch verfügbaren Summen auf schon bestehende Asyle der bezeichneten Art nach dem Ermessen des Testamentsvollstreckers zu verteilen. Das Inventar des Nachlasses zeigt ein Vermögen von rund 560,000 Fr., wovon laut Testament 140,000 Fr. an die gesetzlichen Erben fielen und 344,400 Fr. zur Gründung der Ernst-Stiftung verblieben. Gegen die letztere Verwendung des Nachlasses haben indes die gesetzlichen Erben Einsprache erhoben und schließlich ihre Ansprache an den Nachlaß auf im Ganzen 220,000 Fr. fixirt, wogegen die Einsprache fallen gelassen würde. Ueber die Frage, ob die testamentarische Anordnung von den Gerichten geschützt würde, sind vom Testamentsvollstrecker zwei Rechtsgutachten erhoben worden. Es handelt sich speziell um die Frage, ob in der betreffenden Anordnung nicht wenigstens ein rechtsgültiger Auftrag an den Testamentsvollstrecker zur Errichtung einer bezüglichen Stiftung zu erblicken sei. Während das eine Gutachten die Frage unbedingt bejaht, erklärt das andere die Bejahung nicht für unzweifelhaft, so daß sich die Vergleichung mit den gesetzlichen Erben empfehle.

B. Herr Notar Karrer in Zürich stellt als Testamentsvollstrecker mit Eingabe vom 23. Januar abhin in Auseinandersetzung des Falles und unter Vorlage der ergangenen Akten nebst einem Entwurf für ein bezügliches Stiftungsstatut folgende zwei Fragen:

1. Ist der Regierungsrat namens des Staates Zürich bereit, die Oberaussicht über eine von mir, dem Unterfertigten, als Testamentsvollstrecker und als Mandatar des verstorbenen Johann Heinrich Ernst von Winterthur zu errichtende Stiftung zur Gründung eines den Namen des Verstorbenen als Stifter tragenden Greisenasyls für altersschwache und gebrechliche Männer, sowie die Verwaltung des Stiftungsgutes zu übernehmen, welches aus dem Nachlaß des Johann Heinrich Ernst angewiesen, bezw. entnommen werden kann?

Herr Notar Karrer geht hiebei von der Voraussetzung aus, daß unter staatlicher Verwaltung der Zins so lange zum Kapital geschlagen werde, bis dieses ausreicht, um den Bau und Betrieb eines Greisenasyls für anfänglich mindestens 50 Personen beginnen zu können.

2. Soll und darf der Testamentsvollstrecker zur Vermeidung eines Rechtsstreites mit den Intestaterben des Testators einen Vergleich abschließen und ihnen eine Erbsquote auslichten, welche der von ihnen geforderten Summe von 220,000 Fr. gleich kommt, oder soll sie weniger betragen?

(Bei Annahme der letzteren Summe würde der Fond für die Stiftung statt auf rund 340,000 Fr. nur auf 260,000 Fr. sich belaufen.)

Es kommt in Betracht:

1. Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine Stiftung, die in keiner Beziehung zu einer besonderen Gemeinde steht. Nach § 44 des privatrechtlichen Gesetzbuches unterliegen solche Stiftungen der unmittelbaren Oberaufsicht der betreffenden Staatsbehörde. Der Regierungsrat ist also nicht blos berechtigt, sondern verpflichtet. Anordnungen betreffend die Oberaufsicht zu treffen. Auch kann in Anbetracht des edlen Stiftungszweckes offenbar davon keine Rede sein, daß der Staat es ablehne, das Stiftungsgut in Verwaltung zu nehmen.

2. Nach dem Willen des Testators sollte allerdings das Stiftungskapital rund 340,000 Fr. betragen. Da von Seite der Erben die Rechtsgültigkeit des Testamentes bestritten wird, so wäre der Testamentsvollstrecker bereit, gegen unbedingte Anerkennung des Testamentes den Erben statt 140,000 Fr., einen Betrag von 200,000 Fr., eventuell 220,000 Fr., wie sie dies beanspruchen, zu verabfolgen.

Der Regierungsrat befindet sich auch in dieser Richtung nicht im Falle, eine ablehnende Haltung einzunehmen; er muß vielmehr dem Testamentsvollstrecker, der, wie das Testament beweist, vom Testator in weitgehendster Weise als sein Vertrauensmannn angesehen und mit Kompetenzen ausgerüstet worden ist, überlassen, zu entscheiden, wie weit den Erben entgegen gekommen werden könne und solle, alles in der Absicht, die Erreichung des Stiftungszweckes überhaupt und in möglichst weitem Umfange zu sichern. Immerhin muß vor der Ausrichtung einer über die Testamentsbestimmung hinaus gehenden Quote selbstverständlich von Seite aller Berechtigten ein rechtsgültiger Verzicht auf jede weitere Anfechtung des Johann Heinrich Ernst’schen Testamentes, bezw. auf jeden weitern Anspruch an die betreffende Verlassenschaft vorliegen.

Nach Einsicht eines Antrages der Justizdirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Es wird hiemit die Bereitwilligkeit zur Uebernahme der Oberaufsicht seitens des Kantons Zürich über die Joh. Heinrich Ernst-Stiftung, unter Vorbehalt der Genehmigung der Stiftungsstatuten, ausgesprochen und dem Herrn Testamentsvollstrecker, dessen bisherige Tätigkeit in dieser Angelegenheit gebührend verdankt wird, überlassen, sich mit den Erbberechtigten auseinander zu setzen, immerhin in der Meinung, daß für die Stiftung ein Betrag von mindestens 260,000 Franken verbleibe.

II. Die Direktion des Gesundheitswesens wird mit dem weitern Vollzuge betraut.

III. Mitteilung an Herrn Notar Karrer, sowie an die Direktionen des Gesundheitswesens, der Finanzen und der Justiz.