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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.14 RRB 1900/0741
TitelWasserrecht.
Datum03.05.1900
P.248

[p. 248] A. Unterm 22. Januar 1900 (siehe Amtsblatt No. 8 vom 26. Januar 1900) publizirte das Statthalteramt Bülach folgendes Konzessionsgesuch:

„Das Konkursamt Eglisau, namens der Konkursmasse des Ferdinand Strätz-Niecker, gewesener Möbelfabrikant zur Schiffmühle, Eglisau, stellt das Gesuch um nachträgliche Erteilung der staatlichen Konzession für die zur Zeit bestehende, jedoch nicht konzessionskonform erstellte Wasserwerksanlage der Schiff- oder Rheinmühle zu Eglisau.“

B. Laut Bericht des Statthalteramtes vom 1. März 1900 sind gegen das Gesuch keine Einsprachen erhoben worden.

C. Das Wasserwerk der Schiff- oder Rheinmühle ist unterm 24. April 1869 und 20. Januar 1872 konzedirt worden (W-N.-Kat.-No. 11 Bez. Bülach). Da es sich bei der Untersuchung desselben für die Wasserzinsbestimmung herausgestellt, daß die Anlage seiner Zeit nicht nach Plan erstellt worden, ist dem Konzessionsinhaber unterm 30. Dezember 1899 aufgegeben worden, auf den Zeitpunkt der Wiederbenutzung der Wasserkraft die Anlage mit der erteilten Konzession in Einklang zu bringen, oder für den gegenwärtigen Zustand die staatliche Konzession nachzusuchen.

Diese neue Bewilligung soll sich auf die Situation des Zuleitungsrohres und des Wasserradgerinnes im Rhein beziehen. Weitere früher aufgestellte Bedingungen betreffen:

1. Die Anlage eines Rechens vor dem Wasserrad, welcher zur Zeit nicht vorhanden ist;

2. Vorkehrungen für die Schiffahrt, welche zur Zeit, ebenfalls fehlen.

Ersterer ist vor Wiederbenutzung des Werkes zu erstellen, letztere sobald deren Anbringung von irgend welcher Seite verlangt wird.

Zwischen dem Mauerwerk, welches das Wasserrad trägt und dem rechten Rheinufer ist ein 6 m breiter für Hochwasserdurchfluß dienender Zwischenraum ausgespart, dessen Sohle auf der Höhe des Mittelwassers liegt; ferner ist zwischen letzterem und dem Fabrikgebäude (ehemals Salzhaus) die frühere Rampe oder Schifflände aufgefüllt und gegen den Rhein hin durch eine Mauer von 25 m Länge abgeschlossen worden, welche außerhalb der Linie des Mittel-Wasserstandes und ohne Bewilligung aufgeführt wurde (§ 25 des Flußkorrektionsgesetzes vom 10. Dezember 1876).

D. Im Interesse des Hochwasserabflusses muß gefordert werden, daß im Raume zwischen dem Rade und der Gartenmauer die Sohle bis auf Kanalsohlentiefe abgetragen, und dieser Raum durch Schwellbreiter auf Mittelwasserhöhe abgeschlossen werde, welche bei Hochwasserstand umzulegen sind.

Die aufgeführte Gartenmauer kann ebenfalls nicht geduldet werden. Dieselbe ist vom Konzessionsinhaber in seinen Kosten landeinwärts zurückzuversetzen bis auf eine Linie, welche von den Ufermauern unmittelbar oberhalb der Brücke bis zu den Ufermauern gegenüber der ehemaligen Schiffmühle geradlinig verläuft, also im Mittel um 3 1/2 m. Unter diesen Bedingungen ist in Wasserbaupolizeilicher Beziehung gegen den Fortbestand der Anlage nichts einzuwenden.

Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Dem Liquidator der Konkursmasse des Ferdinand Strätz-Riecker, Möbelfabrik in Eglisau (W.-R.-Kat. No. 11, Bez. Bülach) wird zu Handen des zukünftigen Besitzers des Wasserwerkes am Rhein zur ehemaligen Rheinmühle Eglisau, unbeschadet allfälliger späterer privatrechtlicher Einsprachen, deren zivilrichterliche Erledigung dem Inhaber der Konzession und nicht dem Staate zur Last fallen würde, die Bewilligung erteilt, dasselbe in seiner gegenwärtigen Lage und Konstruktion fortbestehen zu lassen unter folgenden Bedingungen:

1. Ohne eingeholte neue Erlaubnis dürfen keinerlei Veränderungen an den bewilligten Anlagen des Wasserwerkes vorgenommen werden.

2. Sollte das Wasserrecht früher oder später in den Besitz eines Andern übergehen, so ist hievon der Baudirektion durch die Notariatskanzlei gemäß Weisung des Obergerichtes vom 16. November 1889 Kenntnis zu geben.

3. Der jeweilige Besitzer des Wasserrechtes haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge dieser Anlage und ihrer Bewerbung an der Gesundheit Anderer oder an ihrem Eigentum, bezw. am öffentlichen Grunde, entstehen sollte.

4. Sollten die vorgeschriebenen Bedingungen und Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt, werden, oder sollten sich in Zukunft irgend welche Uebelstände erzeigen, so ist der Baudirektion das Recht vorbehalten, auf Kosten des jeweiligen Besitzers weitere sichernde Anordnungen zu treffen,

5. Der Fischerei darf möglichst wenig Eintrag geschehen. Es bleibt dem Staate das Recht gewahrt, dieselbe auch in den Kanalanlagen ausschließlich auszuüben, und es muß einem allfälligen Pächter zu diesem Zwecke gestattet sein, die Kanalufer jederzeit zu betreten und zu begehen.

Falls der Konzessionär diesfällige Privatrechte besitzen oder beanspruchen sollte, so wären dieselben innerhalb Jahresfrist unter Vorlegung der bezüglichen Beweismittel bei der Finanzdirektion geltend zu machen.

6. Alle in frühern Urkunden aufgestellten Bedingungen, welche Vorstehendem nicht widersprechen, bleiben auch fernerhin zu Kraft bestehen.

7. Der freie Raum zwischen dem innern Pfeiler und dem rechtseitigen Rheinufer ist in seiner ganzen Breite bis auf Kanalsohlentiefe abzutragen. Für den Abschluß desselben bei Niederwasserstand werden Schwelladen gestattet, welche bei Hochwasserstand umzulegen oder zu entfernen sind. Der Baudirektion ist vor Ausführung eine Vorlage des Projektes zur Genehmigung zu unterbreiten.

8. Die ohne Bewilligung auf der Rampe zwischen dem Wasserwerke und dem Fabrikgebäude aufgeführte Ufermauer ist vom Konzessionsinhaber in seinen Kosten landeinwärts um 3 m am obern Ende und 4 m am untern Ende zurückzuversetzen, d. h. die entsprechende Auffüllung bis auf die ursprüngliche Rampe abzutragen.

9. Die in Bedingungen 7 und 8 verlangten Abänderungen, sowie der in Disp. I Bedingung 3 der Konzession vom 24. April 1869 vorgeschriebene Rechen sind bis Mitte März 1901 auszuführen.

II. Die Baudirektion wird durch einen Experten die Untersuchung des Zustandes der ganzen Wasserwerksanlage mit Rücksicht auf die dafür aufgestellten Bedingungen vornehmen lassen.

III. Petent hat diese Konzession in seinen Kosten in das Notariatsprotokoll eintragen zu lassen und der Baudirektion binnen 6 Wochen eine diesfällige Bescheinigung zu Handen zu stellen.

IV. Petent hat an die Staatskanzlei 20 Fr. Experten-, sowie die Ausfertigungs- und Stempelgebühren zu bezahlen.

V. Hievon wird dem Petenten in urkundlicher Ausfertigung durch das Mittel des Statthalteramtes, dem Statthalteramt Bülach, dem Gemeindrat Eglisau, der Notariatskanzlei Eglisau, der Finanzdirektion und der Baudirektion unter Rückstellung der Akten und des Planes Kenntnis gegeben.