Signatur | StAZH MM 3.14 RRB 1900/1820 |
Titel | Quartierplan. |
Datum | 18.10.1900 |
P. | 593 |
[p. 593] A. Unterm 14. August 1900 übermittelt der Gemeindrat Altstetten den Quartierplan über das Gebiet zwischen der Güterstraße und der Zürcherstraße einerseits und der Saumacker- und Luggwegstraße anderseits, festgesetzt durch Gemeindratsbeschluß vom 26. Mai 1900, zur Genehmigung.
B. Die Ausschreibung gemäß § 15 des Baugesetzes erfolgte im Amtsblatt No. 55 vom 10. Juli 1900 und es sind laut beigelegtem Zeugnis der Bezirksratskanzlei Zürich vom 28. Juli gegen die Vorlage keine Rekurse eingegangen.
Die Baudirektion berichtet:
Von den das Quartier begrenzenden Hauptstraßen besitzen sämtliche vom Regierungsrat genehmigte Bau- und Niveaulinien.
Die Vorlage sieht von der Zürcher- bis zur Güterstraße, parallel zu der Saumacker- und Luggwegstraße, eine Quartierstraße von 194,39 m Länge vor, mit einer Fahrbahn von 7,0 m Breite, je beidseitig Trottoirs von 2,0 m und Vorgärten von 2,5 m Breite, sodaß ein Baulinienabstand von 16 m entsteht.
Die Niveaulinie beginnt auf Côte 404,230 der Zürcherstraße und verbindet diese mit der Güterstraße mit einem durchgehenden Gefälle von 9,62‰.
Die Vorlage gibt zu keinen Bemerkungen Anlaß und kann genehmigt werden.
Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Quartierplan über das Gebiet zwischen der Zürcher-, der Saumacker-, der Güter- und der Luggwegstraße in der Gemeinde Altstetten, mit den Bau- und Niveaulinien der Quartierstraße von der Zürcherstraße bis zur Güterstraße wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeindrat Altstetten unter Rückstellung zweier genehmigter Planexemplare und an die Baudirektion mit den übrigen Plänen und Akten.