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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.140 RRB 1974/0001
TitelStiftungen.
Datum04.01.1974
P.3

[p. 3] Die bisherige Ordnung der Personalvorsorge des Aussendiensts der «Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur» (im folgenden «Winterthur-Unfall» genannt) kennt als Trägerinnen folgende drei Stiftungen: den 1946 errichteten «Pensionsfonds für Generalagenten und Inspektoren der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur», den 1961 errichteten «Pensionsfonds für die Angestellten von Agenturen der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur» sowie den 1962 errichteten «Vorsorgefonds für die Agenten der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur». Patronale Dachstiftung der drei genannten paritätischen (und von drei weiteren hier nicht in Betracht kommenden) Stiftungen ist der 1964 errichtet «Zentrale Wohlfahrtsfonds der ‚Winterthur’ Versicherungs-Gesellschaften».

Die Stiftungsräte der erwähnten Vorsorgewerke sowie der Verwaltungsrat der «Winterthur-Unfall» schlagen eine Neuordnung der Personalvorsorge des Aussendienstes vor. Auf den «Pensionsfonds für Generalagenten und Inspektoren der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaften in Winterthur» sollen sämtliche Verpflichtungen des «Pensionsfonds für die Angestellten von Agenturen der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur» sowie diejenigen Verpflichtungen übertragen werden, welche der «Vorsorgefonds für die Agenten der «Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur» gegenüber den nach 1915 geborenen hauptberuflichen Agenten hat.

Diese Absichten setzen beim «Pensionsfonds für Generalagenten und Inspektoren der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur» eine Neuumschreibung des Zweckartikels in personeller Hinsicht voraus. Vom «Pensionsfonds für die Angestellten von Agenturen der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur» und vom «Vorsorgefonds für die Agenten der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur» sind andererseits als Folge des Uebergangs der Verpflichtungen die entsprechenden Deckungskapitalien der Gruppenversicherungen an den «Pensionsfonds für Generalagenten und Inspektoren der «Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur» zu übertragen.

Nach Vornahme der beabsichtigten Deckungskapitalienübertragung soll die Auflösung des «Pensionsfonds für die Angestellten von Agenturen der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur» erfolgen, da in der Bilanz auf 31. Dezember 1972 kein freies Stiftungsvermögen ausgewiesen ist. Dem «Vorsorgefonds für die Agenten der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur» kommt hingegen auch nach der neuen Ordnung eine allerdings unter dem Aspekt der personellen Zwecksetzung beschränktere Funktion zu. Dieses Vorsorgewerk hat nur noch den nebenberuflichen sowie den vor 1916 geborenen hauptberuflichen Agenten zu dienen.

Die beabsichtigten Uebertragungen der Deckungskapitalien sowie in deren Folge die Auflösung eines der bisher bestehenden Vorsorgewerke sind in den Urkunden der betroffenen Stiftungen nicht vorgesehen. Es handelt sich auch nicht lediglich um die Erfüllung von Freizügigkeitsverpflichtungen im Sinne der neuen arbeitsvertraglichen Bestimmungen über die Personalvorsorge. Nach ständiger stiftungsrechtlicher Praxis ist daher die Genehmigung des Regierungsrates erforderlich. Vermögensübertragungen (und die unter Umständen damit verbundene Selbstauflösung von Stiftungen) werden unter der Voraussetzung gebilligt, dass sie sich als dauernde Zweckverwirklichungen erweisen. Dies setzt voraus, dass der neue Rechtsträger für die Weiterführung der bisher betriebenen Personalwohlfahrt gleiche oder bessere Gewähr bietet.

Den genannten Bedingungen ist im vorliegenden Fall entsprochen. Aus der Neuordnung der Personalvorsorge erwachsen keine Beeinträchtigungen bestehender Rechtsansprüche. Die Zusammenfassung sämtlicher hauptberuflich für die «Winterthur-Unfall» tätigen Agenten sowie deren Mitarbeiter in einer Stiftung ermöglicht im Gegenteil wesentliche Verbesserungen der Versicherungsleistungen, die im übrigen wie bisher durch einen Gruppenversicherungsbetrag sichergestellt werden. Dem Gesuch der Stiftungsräte der betroffenen Stiftungen sowie des Verwaltungsrates der «Winterthur-Unfall» kann daher in Uebereinstimmung mit dem Bezirksrat Winterthur als Aufsichtsbehörde entsprochen werden.

Auf Antrag der Direktion des Innern

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die vom 16. April 1946 datierte Urkunde des «Pensionsfonds für Generalagenten und Inspektoren der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur», in Winterthur, wird gemäss den Vorschlägen des Stiftungsrates vom 10. Oktober 1973 geändert. Der Name der Stiftung lautet neu: «Pensionsversicherung für die hauptberuflichen Agenten und deren Mitarbeiter der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur».

Der Stiftungsrat wird eingeladen, die Aenderungen im Handelsregister eintragen zu lassen.

II. Die Stiftungsräte des «Pensionsfonds für die Angestellten von Agenturen der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur» und des «Vorsorgefonds für die Agenten der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur» werden ermächtigt, als Folge des Uebergangs der Verpflichtungen die entsprechenden Deckungskapitalien auf die unter dem neuen Namen bestehende Stiftung «Pensionsversicherung für die hauptberuflichen Agenten und deren Mitarbeiter der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur» zu übertragen. Der Uebergang der Verpflichtungen und der Deckungskapitalien erfolgt rückwirkend auf 1. Januar 1973.

Der Bezirksrat Winterthur wird eingeladen, die Uebertragungen zu überwachen.

III. Der Stiftungsrat des «Pensionsfonds für die Angestellten von Agenturen der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur» wird ermächtigt, die Stiftung nach erfolgter Uebertragung der Deckungskapitalien aufzuheben.

Der Bezirksrat Winterthur wird eingeladen, dem Handelsregisteramt zu gegebener Zeit von der Auflösung der Stiftung Mitteilung zu machen.

IV. Die vom 27. Dezember 1962 datierte Urkunde des «Vorsorgefonds für die Agenten der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur», in Winterthur, wird gemäss den Vorschlägen des Stiftungsrates vom 10. Oktober 1973 geändert.

Der Stiftungsrat wird eingeladen, die Aenderungen im Handelsregister eintragen zu lassen.

V. Die Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 650 und den Ausfertigungsgebühren, werden der unter dem neuen Namen bestehenden Stiftung «Pensionsversicherung für die hauptberuflichen Agenten und deren Mitarbeiter der Schweizerischen Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur» auferlegt.

VI. Mitteilung an die «Winterthur-Unfall», General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, vierfach den Beschluss des Regierungsrates sowie je einfach die genehmigten Urkunden zuhanden der Stiftungen unter Bezug der Kosten, den Bezirksrat Winterthur, das kantonale Handelsregisteramt sowie an die Direktionen des Innern und der Finanzen.