Signatur | StAZH MM 3.141 RRB 1974/2334 |
Titel | Strassen (Hittnau, Schulhausstrasse II/10, Verbesserung). |
Datum | 08.05.1974 |
P. | 990–991 |
[p. 990] A. Mit Protokollauszug vom 21. Februar 1974 unterbreitete der Bezirksrat Pfäffikon der kantonalen Baudirektion die seinerseits begutachtete Vorlage der Gemeinde Hittnau für die Verbesserung und Staubfreimachung der Schulhausstrasse 11/10 von Hasel zur Salanderstrasse, HVS V, 1/1. Gleichzeitig beantragte er namens der Gemeinde die Zusicherung eines Staatsbeitrags im Sinne von § 8 a des Strassengesetzes. Die Gemeindeversammlung vom 25. Januar 1974 stimmte der Vorlage zu und bewilligte den notwendigen Kredit.
B. Gemäss den §§ 8 a und 10 des Strassengesetzes obliegt dem Staat die Unterhaltspflicht für Strassen II. Kl., während für deren Korrektion die Gemeinde baupflichtig ist. Um die hohen Unterhaltskosten senken zu können, beantragte das kantonale Tiefbauamt (im Einvernehmen mit dem Chef für das Gemeinderechnungswesen) der Gemeinde Hittnau, die heute noch chaussierte Schulhausstrasse zu entwässern und staubfrei zu machen.
Gleichzeitig soll die gefährliche schiefwinklige Einmündung dieser Strasse in die Salanderstrasse, HVS V, 1/1 korrigiert und die letztere mit einer Rechtsabbiegespur versehen werden.
Nach erfolgter Sanierung wird die Rückklassierung dieser Strasse geprüft.
C. Gemäss der vom kantonalen Tiefbauamt ausgearbeiteten Vorlage ist für die Verbesserung der rund 435 m langen Teilstrecke der Schulhausstrasse mit Gesamtkosten von Fr. [p. 991]
160 000 zu rechnen. Davon entfallen Fr. 66 000 auf die Korrektion der Einmündung in die Salanderstrasse.
Der Genehmigung der Vorlage und der Zusicherung eines Staatsbeitrags auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen steht nichts entgegen.
Auf Antrag der Direktion der öffentlichen Bauten
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Vorlage der Gemeinde Hittnau für die Verbesserung und Staubfreimachung der Schulhausstrasse II/10 von Hasel zur Salanderstrasse, HVS V, I/1, samt Korrektion der Einmündung in die Salanderstrasse wird genehmigt.
II. Der Gemeinde Hittnau wird in Anwendung von § 8 a des Strassengesetzes sowie auf Grund des massgeblichen Gesamtsteueransatzes von 363,9% im Jahrdritt 1971/73 an die beitragsberechtigten Nettobaukosten im Betrag von Fr. 160 000 ein Staatsbeitrag von derzeit 60%, das sind Fr. 96 000, zugesichert (Titel 3015.920.02 der Staatsrechnung, Staatsbeiträge an Gemeinden für den Bau von Strassen II. Kl.).
III. Mit der Bauleitung wird das kantonale Tiefbauamt beauftragt.
IV. Die Baudirektion wird ermächtigt, den Staatsbeitrag gemäss Dispositiv II nach Vorlage der vom Gemeinde- und vom Bezirksrat genehmigten Bauabrechnung, des Ausführungsplans, des Abnahmeprotokolls und des Garantiescheins sowie nach Massgabe der in jenem Zeitpunkt geltenden Vorschriften und verfügbaren Staatsvoranschlagskredite definitiv festzusetzen und auszurichten. Desgleichen können nach Massgabe des Bedürfnisses und der verfügbaren Staatsvoranschlagskredite Teilzahlungen geleistet werden.
V. Der Gemeinderat Hittnau wird ermächtigt, das erforderliche Land im Einvernehmen mit dem kantonalen Tiefbauamt (Büro für Landerwerb) zu erwerben, die sich daraus ergebenden Prozesse zu führen und Vergleiche zu treffen sowie die abgeschlossenen Verträge in Vertretung des Staates auf dem Grundbuchamt mit dem Recht zur Selbstkontrahierung zu vollziehen.
VI. Das Grundbuchamt Pfäffikon wird eingeladen, nach Vorliegen der entsprechenden Mutation die grundbuchliche Behandlung der Verträge vorzunehmen.
VII. Der Gemeinderat Hittnau wird eingeladen:
a) gemäss üblicher Praxis von den nutzniessenden Grundeigentümern an die Kosten der Staubfreimachung pauschalisierte Staubfreimachungsbeiträge zu erheben. Diese sind zur Zeit auf Fr. 15/m Anstosslänge festgesetzt. Dabei sollen lediglich Wohn- und Geschäftshäuser (zuzüglich beidseitig je 10 m) sowie Garagengebäude mit Beiträgen belastet werden. Diese Staubfreimachungsbeiträge sind unter den Einnahmen aufzuführen;
b) für wesentliche Projektänderungen oder -ergänzungen sich vor Beginn der entsprechenden Bauarbeiten mit dem kantonalen Tiefbauamt ins Einvernehmen zu setzen;
c) das kantonale Tiefbauamt zur provisorischen und zur definitiven Bauabnahme einzuladen;
d) die Bauarbeiten öffentlich zur Konkurrenz auszuschreiben und im Einvernehmen mit dem kantonalen Tiefbauamt zu vergeben; die abzuschliessenden Werkverträge sind mit beiliegendem Vertragsmantel in vierfacher Ausfertigung der Baudirektion (Kantonsingenieur) zur Genehmigung zu unterbreiten;
e) den Beginn der Bauarbeiten dem kantonalen Tiefbauamt schriftlich mitzuteilen.
VIII. Mitteilung an den Gemeinderat Hittnau, 8335 Hittnau, unter Rücksendung eines Projektexemplars mit Genehmigungsvermerk und vier Vertragsmänteln, den Bezirksrat Pfäffikon, 8330 Pfäffikon, das Grundbuchamt Pfäffikon sowie an die Direktionen der öffentlichen Bauten, der Volkswirtschaft, der Finanzen und des Innern.