Signatur | StAZH MM 3.143 RRB 1975/0515 |
Titel | Eidgenössische Abstimmungstermine 1975. |
Datum | 29.01.1975 |
P. | 199–200 |
[p. 199] Am 9. Juli 1974 hat der Bundesrat die Blanko-Abstimmungsdaten für eidgenössische Abstimmungen im Jahre 1975 wie folgt festgelegt:
2. März
8. Juni
26. Oktober (Nationalratswahlen)
7. Dezember (nur sofern zwingend notwendig)
Der Regierungsrat hat darauf am 17. Juli 1974 beschlossen, dass die vom Bundesrat bezeichneten Daten zugleich als kantonale Wahl- und Abstimmungstermine gelten; gleichzeitig setzte er die Erneuerungswahlen für die Mitglieder des Kantons- und Regierungsrates auf den 27. April 1975 an (RRB Nr. 3579/1974). Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt publiziert.
Mit Schreiben vom 23. Januar 1975 an die Staatsschreiber der Kantone teilt die Bundeskanzlei mit, dass die Zahl der abstimmungsreifen Vorlagen und Initiativen auf eidgenössischer Ebene so gross geworden sei, dass der Bundesrat sich mit der Frage befasst habe, ob nicht im ersten Semester 1975 ein dritter Abstimmungstermin einzuschieben sei. Er habe daher die Bundeskanzlei beauftragt, die vorhandenen Möglichkeiten abzuklären.
Nach Ansicht der Bundeskanzlei steht als neuer Abstimmungstermin «eindeutig der 25. Mai im Vordergrund»; dieser Termin zwänge aber dazu, die dritte Abstimmung vom 8. auf den 29. Juni zu verschieben. Die Bundeskanzlei ersucht die Staatsschreiber, diese Frage umgehend den Regierungen und [p. 200] den für das Abstimmungswesen zuständigen kantonalen Stellen vorzulegen und ihr die Stellungnahme bis 30. Januar 1975 zukommen zu lassen.
Auf Antrag seines Präsidenten sowie der Direktion des Innern
beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Bundeskanzlei:
Mit Schreiben vom 23. Januar 1975 ersuchen Sie um Stellungnahme zu einem Vorschlag zur Neufestsetzung des Abstimmungskalenders für das erste Semester 1975. In Aenderung des Bundesratsbeschlusses vom 9. Juli 1974 würde danach in der ersten Jahreshälfte neben dem 2. März neu der 25. Mai als Abstimmungstermin eingefügt, während derjenige vom 8. Juni auf den 29. Juni verlegt werden müsste.
Dieser Neufestsetzung der Abstimmungstermine stehen aus der Sicht unseres Kantons unüberwindliche Hindernisse entgegen:
1. Gestützt auf den erwähnten Bundesratsbeschluss haben wir am 17. Juli 1974 die eidgenössischen Termine zugleich als kantonale Wahl- und Abstimmungstermine erklärt und dabei gleichzeitig die Erneuerungswahlen für die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates auf den 27. April 1975 angesetzt. Dieser Termin lässt sich nicht mehr verschieben. Dabei muss mindestens theoretisch mit einer Nachwahl für den Regierungsrat gerechnet werden. Der neue Termin für die eidgenössische Abstimmung käme weniger als einen Monat nach den kantonalen Erneuerungswahlen zu liegen. Abgesehen von den erheblichen administrativen Schwierigkeiten, die vor allem von der Stadt Zürich angesichts ihrer grossen Wählerschaft praktisch nicht zu bewältigen wären, hätte das zur Folge, dass nach dem festgesetzten Termin vom 2. März 1975 die Stimmbürger am 27. April, am 28. Mai und am 29. Juni, also in monatlichen Abständen, zu gewichtigen Wahl- und Abstimmungsgeschäften an die Urne gerufen würden. Eine solche Häufung der Termine betrachten wir für die Aktivbürgerschaft als unannehmbar. Hinsichtlich der organisatorischen Schwierigkeiten weisen wir noch darauf hin, dass die Stadt Zürich für die Vorbereitung eines Abstimmungstages 100 Tage benötigt. Diese Frist lässt sich nicht abkürzen, so dass die Vorbereitungen für die einzelnen Termine sich in unzumutbarer Weise überschneiden würden.
2. Wir haben bereits mit Beschluss vom 30. Oktober 1974 den Termin für die kirchlichen Erneuerungswahlen (evangelisch-reformierte Kirchensynode, römisch-katholische Zentralkommission und evangelisch-reformierte Bezirkskirchenpflegen) auf 8. Juni 1975 angesetzt. Die Vorbereitungen bei den kirchlichen Behörden sind angelaufen. Wenn eine Verschiebung heute noch möglich sein sollte, würde sie auf jeden Fall zu erheblichen Schwierigkeiten führen.
3. Nicht nur der eidgenössische, sondern auch unser kantonaler Abstimmungskalender ist in diesem Jahr ausserordentlich reich befrachtet:
2. März | 1975: | Vier kantonale Abstimmungsvorlagen |
27. April | 1975: | Kantonsrats- und Regierungsratswahlen |
8. Juni | 1975: | Fünf kantonale Gesetzesvorlagen |
Kirchliche Erneuerungswahlen Zahlreiche kommunale Vorlagen |
In der zweiten Jahreshälfte sollen eine Verfassungsvorlage und drei Gesetzesvorlagen zur Abstimmung gelangen. Da von diesen Vorlagen deren zwei so umfangreich sind, dass sie aus drucktechnischen Gründen nicht am gleichen Tag zur Abstimmung gelangen können (Planungs- und Baugesetz und Neuordnung des Verfahrens in Zivilsachen), müssen wir trotz der Nationalratswahlen am 26. Oktober die Einschiebung eines Abstimmungstermins Mitte September ins Auge fassen. Damit sähen wir uns gezwungen, die Stimmbürger in diesem Jahr sechsmal zur Urne zu rufen. Die Einschiebung eines siebenten Termins im Mai ist auch aus diesem Grund undenkbar.
Abschliessend ersuchen wir Sie dringend, unserer Stellungnahme Rechnung zu tragen. Für eine ordnungsgemässe Durchführung der Abstimmungen könnten wir sonst keine Gewähr leisten.
II. Mitteilung an die Staatskanzlei und an die Direktion des Innern.