Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 3.148 RRB 1976/5619
TitelKinderzulagengesetz (Befreiung verschiedener Arbeitgeber).
Datum03.11.1976
P.2489–2490

[p. 2489] Gemäss § 15 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 (KZG) sind alle Arbeitgeber verpflichtet, innert drei Monaten nach Erwerb der Arbeitgebereigenschaft einer anerkannten oder der kantonalen Familienausgleichskasse beizutreten. Innerhalb der gleichen Frist steht den Arbeitgebern auch die Möglichkeit offen, gemäss § 3 KZG ein Gesuch um Befreiung von der Unterstellung unter das Gesetz einzureichen, sofern sie ihren Arbeitnehmern aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen oder eines für alle Mitglieder verbindlichen, im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitnehmerorganisationen gefassten Verbandsbeschlusses oder besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften gleichartige und den gesetzlichen in der Gesamtleistung mindestens gleichwertige Zulagen ausrichten. Von verschiedenen Verbänden und einem einzelnen Arbeitgeber sind insgesamt 24 Gesuche um Befreiung eingereicht worden.

Wie der Regierungsrat bereits in früheren Beschlüssen festgehalten hat, enthalten alle von den gesuchstellenden Firmen angerufenen Gesamtarbeitsverträge, Zusatzvereinbarungen und Verbandsbeschlüsse bindende Bestimmungen über die [p. 2490] Ausrichtung von Kinderzulagen, welche denjenigen des Gesetzes gleichwertig sind. Dabei finden die Gesamtarbeitsverträge auf mindestens zwei Drittel des gesamten Personals Anwendung, und auch den restlichen Arbeitnehmern werden Kinderzulagen nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgerichtet.

Auf Antrag der Direktion der Fürsorge

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die nachstehend aufgeführten acht Arbeitgeber werden gestützt auf den Beschluss des Bäcker- und Konditorenmeister-Verbandes des Kantons Zürich vom 4. November 1958 und die Statuten der Bäcker-Familienausgleichskasse vom 1. Januar 1966 von der Unterstellung unter das Kinderzulagengesetz befreit:

Anker Ewald, Bäckerei-Konditorei, Schaffhauserstrasse 363, 8050 Zürich, mit Wirkung ab 12. April 1976,

Hänni Robert, Bäckerei-Konditorei, Römerstrasse 185, 8404 Winterthur, mit Wirkung ab 25. Mai 1976,

Dr. Imholz Guido, für die Bäckerei Imholz, Zelgstrasse 13, 8003 Zürich, mit Wirkung ab 1. Juli 1976,

Kappeler AG, Bäckerei-Konditorei, Steinackerstrasse 3 a, 8180 Bülach, mit Wirkung ab 21. Mai 1976,

Kern Walter, Bäckerei-Konditorei, Neudorfstrasse 26, 8810 Horgen, mit Wirkung ab 1. April 1976,

Lindner Walter, Bäckerei-Konditorei, Albisriederstrasse 347, 8047 Zürich, mit Wirkung ab 1. Juni 1976,

Rüegsegger Daniel, Bäckerei-Konditorei, Luzernerstrasse 2, 8903 Birmensdorf, mit Wirkung ab 6. April 1976,

Wyss Hermann, Tea-Room Rotbuch, Rotbuchstrasse 30, 8037 Zürich, mit Wirkung ab 5. April 1976.

II. Häfliger Kurt, Toblerplatz-Drogerie, Toblerplatz 5, 8044 Zürich, wird - als Mitglied des Drogisten-Verbandes der Kantone Zürich und Schaffhausen - gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag für Drogisten vom 1. Februar 1974 sowie die Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen des Verkaufspersonals (GVZ/KVZ) vom 20. Februar 1973 mit Wirkung ab 1. Oktober 1976 von der Unterstellung unter das Kinderzulagengesetz befreit.

III. Gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Bekleidungsindustrie vom 1. April 1973 wird die Firma E. Braunschweig & Co. AG, Badenerstrasse 571, 8048 Zürich, als Mitglied des Gesamtverbandes der Schweizerischen Bekleidungsindustrie, mit Wirkung ab 1. April 1976 von der Unterstellung unter das Gesetz befreit.

IV. Die folgenden vier Arbeitgeber werden gestützt auf die Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Büroangestellten in der Stadt Zürich (VZA/ KVZ) vom 11. Februar 1972 und die Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen des Verkaufspersonals (GVZ/KVZ) vom 20. Februar 1973 von der Unterstellung unter das Kinderzulagengesetz befreit:

EA Werbung AG Zürich, Euro-Advertising, Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, mit Wirkung ab 1. August 1976,

Giezendanner Treuhand AG, Gartenstrasse 38, 8002 Zürich, mit Wirkung ab 24. Juni 1976,

Libro-Disco AG, Klausstrasse 10, 8008 Zürich, mit Wirkung ab 29. März 1976,

Saly Wyler AG, Handels- und Industrieagentur, Zentralstrasse 156, 8040 Zürich, mit Wirkung ab 2. Juni 1976.

V. Als Mitglieder des Verbandes Zürcher Handelsfirmen (VZH) werden die nachstehend aufgeführten sechs Arbeitgeber gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag über die Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Büroangestellten sowie der kaufmännisch-technischen Angestellten vom 17. Dezember 1971 (VZH/KVZ), den Gesamtarbeitsvertrag über die Anstellungsbedingungen der Handelsreisenden vom 25. Januar 1972 (VZH/HERMES), den Gesamtarbeitsvertrag über die Anstellungsbedingungen des Verkaufspersonals im Detailhandel vom 20. Februar 1973 (VZH/KVZ) sowie den Gesamtarbeitsvertrag über die Anstellungsbedingungen der Werkmeister und der technischen Betriebsangestellten vom 28. Februar 1972 (VZH/Werkmeister) von der Unterstellung unter das Kinderzulagengesetz befreit:

ABC Sales AG, Kanalstrasse 15, 8152 Glattbrugg, mit Wirkung ab 1. Juli 1976,

A. Fenner & Cie. AG, Lutherstrasse 36, 8021 Zürich, mit Wirkung ab 10. Mai 1976,

HABAG AG, Stauffacherquai 40, 8021 Zürich, mit Wirkung ab 29. Juni 1976,

Kaegi AG, Zürichstrasse 106, 8134 Adliswil, mit Wirkung ab 1. Juli 1976,

Bruno Kaufmann AG, Revisions- und Treuhandgesellschaft, Oerlikonerstrasse 83, 8057 Zürich, mit Wirkung ab 28. Juni 1976,

Whinney Murray Ernst & Ernst AG, Tödistrasse 17, 8002 Zürich, mit Wirkung ab 5. Juli 1976.

VI. Aufgrund des für alle Mitglieder verbindlichen Verbandsbeschlusses des Vereins Zürcherischer Rechtsanwälte vom 29. Juni 1963 werden von der Unterstellung unter das Kinderzulagengesetz folgende zwei Rechtsanwälte befreit:

Lic. iur. Glaus Bruno, Mühlebachstrasse 152, 8008 Zürich, mit Wirkung ab 1. Juni 1976,

Dr. Wicki André Aloys, Tödistrasse 16, 8002 Zürich, mit Wirkung ab 20. April 1976.

VII. Als Mitglied der Vereinigung der Plattenfachgeschäfte von Zürich und Umgebung wird gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag für das Plattengewerbe auf dem Platz Zürich und Umgebung vom 1. Januar 1969 mit Zusatzvereinbarung vom 10. Dezember 1968 mit Verlängerung, vereinbart zwischen der Vereinigung der Plattenfachgeschäfte von Zürich und Umgebung (VPZ) und der Gewerkschaft Bau und Holz gemäss Schreiben vom 28. November 1974 bzw. 6. Dezember 1974, von der Unterstellung unter das Kinderzulagengesetz befreit:

Lorenzi AG, Winzerstrasse 17, 8049 Zürich, mit Wirkung ab 1. Juli 1976.

VIII. Die Städtische Musikschule Illnau-Effretikon wird gestützt auf die Verordnung über die Dienst- und Besoldungs-Verhältnisse des Schulleiters und der Lehrkräfte der Städtischen Musikschule Illnau-Effretikon und des Beschlusses des Grossen Gemeinderates vom 16. September 1976 mit Wirkung ab 1. Mai 1976 von der Unterstellung unter das Kinderzulagengesetz befreit.

IX. Die Befreiung erfolgt unter der Bedingung, dass die genannten Arbeitgeber

1. ihren Arbeitnehmern die Kinderzulagen als selbständige Sozialleistungen zu eigenen Lasten ordnungsgemäss ausrichten;

2. bei der Zahlung die Zulagenbeträge ziffernmässig ausscheiden und ausdrücklich als Kinderzulagen bezeichnen;

3. der Fürsorgedirektion unverzüglich jede Aenderung der Verhältnisse, aufgrund deren die Befreiung erfolgte, anzeigen und ihr auf Verlangen jederzeit die nötigen Auskünfte über die Zulagenregelung erteilen.

X. Mitteilung an den Bäcker- und Konditorenmeisterverband des Kantons Zürich, Postfach 219, 8024 Zürich, für sich und zuhanden der befreiten Arbeitgeber (Dispositiv I und IX), den Drogisten-Verband der Kantone Zürich und Schaffhausen, Sekretariat: W. von Bergen, Winterthurerstrasse 661, 8051 Zürich, für sich und zuhanden des befreiten Arbeitgebers (Dispositiv II und IX), den Gesamtverband der Schweizerischen Bekleidungsindustrie, Sekretariat: Utoquai 37, 8008 Zürich, für sich und zuhanden des befreiten Mitgliedes (Dispositiv III und IX), den Kaufmännischen Verein Zürich, Sekretariat: Pelikanstrasse 18, Postfach 2635, 8023 Zürich, für sich und zuhanden der befreiten Arbeitgeber (Dispositiv IV und IX), den Verband Zürcher Handelsfirmen, Sekretariat: Waisenhausstrasse 4, 8001 Zürich, für sich und zuhanden der befreiten Mitglieder (Dispositiv V und IX), den Verein Zürcher Rechtsanwälte, Sekretariat: Lic. iur. R. Siegfried, Seefeldstrasse 123, Postfach 462, 8034 Zürich, für sich und zuhanden der befreiten Mitglieder (Dispositiv VI und IX), die VPZ Vereinigung der Plattenfachgeschäfte Zürich und Umgebung, Sekretariat: In Gassen 17, Postfach, 8023 Zürich, für sich und zuhanden des befreiten Mitgliedes (Dispositiv VII und IX), die Städtische Musikschule Illnau-Effretikon, 8307 Effretikon (Dispositiv VIII und IX), die Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Josefstrasse 84, 8005 Zürich, sowie an die Direktion der Fürsorge.