Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 3.148 RRB 1976/6754
TitelKleine Anfrage.
Datum29.12.1976
P.3006

[p. 3006] Kantonsrat Heinrich Staeger, Zürich, hat am 1. November 1976 folgende Kleine Anfrage eingereicht:

Der Sohn des libanesischen Devisen- und Goldhändlers, Mahamoud Shakarchi, äusserte sich gegenüber dem «Tages-Anzeiger», dass es sehr viele illegale libanesische Gold- und Devisenhändler in Zürich gebe, welche beinahe ungehindert ihrem ungesetzlichen Geschäft nachgehen würden.

Auch wenn einiges an diesen Aussagen auf die Enttäuschung über die Nichterteilung der Bewilligung zur Geschäftsausübung in der Schweiz zurückzuführen ist, ergeben sich dennoch folgende Fragen an den Regierungsrat:

1. Ist der Regierungsrat in der Lage, zu beurteilen, ob tatsächlich sehr viele Libanesen und andere Devisenhändler, besonders aus dem nahen Osten, illegal in Zürich ihrer Tätigkeit nachgehen?

2. Welche Mittel in gesetzlicher oder polizeilicher Hinsicht schlägt der Regierungsrat vor, um den illegalen Devisen- und Goldhandel auf dem Platz Zürich in den Griff zu bekommen?

Auf Antrag der Direktionen der Volkswirtschaft und der Polizei

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Kleine Anfrage Heinrich Staeger, Zürich, wird wie folgt beantwortet:

Ihrem Wortlaut nach bezieht sich die Kleine Anfrage u. a. auf den Devisenhandel, d. h. den Handel mit Forderungen in fremder Währung. Die Banken sind diesbezüglich einschränkenden bundesrechtlichen Bestimmungen währungspolitischer Natur und zum Schutze der Gläubiger unterworfen.

Für Firmen des Nichtbankensektors bestehen einstweilen keine besondern Vorschriften. Der Bund hat indessen einen Beschluss über den gewerbsmässigen Devisenhandel vorbereitet, den der Regierungsrat im Vernehmlassungsverfahren begrüsst hat und welcher, wenn er einmal in Kraft tritt, ganz allgemein zur Schaffung geordneterer Marktverhältnisse beitragen wird.

Die Kleine Anfrage hat aber wohl nicht so sehr den eigentlichen Devisen-, sondern den Notenhandel zum Gegenstand. Die Einfuhr fremder Noten im Gegenwert von mehr als Fr. 20 000 pro Person innerhalb von drei Monaten ist durch eine Verordnung des Bundesrates vom 14. April 1976 verboten. Ausgenommen ist der direkte Bezug fremder Banknoten durch inländische Banken bei ausländischen Banken und behördlich zugelassenen Wechselagenten. Die Agenten bringen das Einfuhrgut zumeist durch Kuriere in die Schweiz; die Einfuhren unterliegen einer Deklarationspflicht. Die Handhabung dieser Vorschriften obliegt der Schweizerischen Nationalbank und den Zollorganen.

Im weitern unterliegen ausländische Devisen- oder Notenhändler sowohl hinsichtlich der Einreise als auch des Aufenthalts in unserem Land den eidgenössischen Fremdenpolizeivorschriften. Nach diesen kann sich der Ausländer, der in der Schweiz keine Stelle antritt, aber einer Erwerbstätigkeit nachgeht, innerhalb von 90 Tagen bewilligungsfrei acht Tage in der Schweiz aufhalten. Die Nichtbeachtung der fremdenpolizeilichen Vorschriften zieht Strafe, allenfalls Wegweisung und Fernhaltemassnahmen nach sich. Angesichts der liberalen Grenzkontrolle und der beschränkten Möglichkeiten der Ueberwachung im Inland lässt sich indessen eine umfassende Kontrolle nicht gewährleisten.

Der gewerbsmässige Ankauf und Wiederverkauf von Gold endlich liegt, soweit nicht fremdenpolizeiliche Aspekte in Betracht kommen, wie der Devisen- und Notenhandel ausserhalb des Einflussbereichs der Kantone. Er bedarf einer eidgenössischen Handelsbewilligung, und zuständig für die Ueberwachung des Verkehrs ist das Eidgenössische Zentralamt für Edelmetallkontrolle.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktionen der Volkswirtschaft und der Polizei.