Signatur | StAZH MM 3.15 RRB 1901/1069 |
Titel | Wasserbauten. |
Datum | 11.07.1901 |
P. | 406–407 |
[p. 406] Mit Eingabe vom 21. Juni 1901 sucht die Genossenschaft „Union“ in Zürich die Bewilligung für In- [p. 407] anspruchnahme von Limmatgebiet für eine Passerelle längs der Ostseite ihrer Gebäude auf dem Papierwerd nach eingereichten Plänen nach.
Die Baudirektion berichtet:
Die projektirte eiserne Passerelle von 1,00 m Breite geht von dem mit Regierungsbeschluß vom 13. August 1891 bewilligten Zugang von der Bahnhofbrücke nach dem Treppenhaus auf der Ostseite des Papierhofes weg ansteigend in die Höhe des ersten Stockwerkes und diesem entlang zu dem flachen Dach des Accumulatorenraumes über dem Wasserrad zu zwei projektirten Ausgängen aus dem l. Stockwerk des Hofgebäudes. Sie wird an der Mauer des Gebäudes auf Consolen von 2,50 m Höhe befestigt. Der im Plan angegebene Aufstieg zu dem II. Stockwerk soll nach der Zuschrift vom 2. Juli 1901 nicht ausgeführt werden, indem jenes Stockwerk nicht mehr zu Schaustellungen, sondern nur zu Verkaufsmagazinen benutzt werden soll.
Das Limmatgebiet würde von dem Zugang der Bahnhofbrücke an bis zu der unterm 8. Dezember 1866 festgesetzten Grenze (nördliche Flucht der Spinnerei Escher Wyß & Cie.), also mit einer Fläche von 1,60 x 7,50 = 12 m2 nach Plan neu in Anspruch genommen.
In wasserbaupolizeilicher Beziehung ist gegen diese Baute nichts einzuwenden. Dem Bauprojekt ist von der Bausektion der Stadt Zürich unterm 15. Juni 1901 die Genehmigung erteilt worden.
Die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zu Privatzwecken kann im allgemeinen nur gestattet werden, wenn Übelstände, deren Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt, nicht anders zu heben sind. Die Passerelle dient nun zwar als Notausgang bei Feuerausbruch, sie ist aber doch in erster Linie projektirt, um die vorhandenen Räume auf dem Papierwerd noch intensiver auszunützen und durch einen Zugang von der begangenen Bahnhofbrücke her besser verwertbar machen zu können.
Der Rechtsvorfahr der Petentin hat den ihm eigentümlich zustehenden Grund und Boden so überbaut, und die Petentin will nun die Gebäude und den vorhandenen Hof so intensiv ausnützen, daß die vorhandenen Zugänge ungenügend geworden sind. Sie hat also diesen Zustand selbst verschuldet und daher für die ihr zur Abhülfe einzuräumenden Rechte vollen Ersatz zu leisten.
Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Genossenschaft „Union“ in Zürich, als Besitzerin des Papierwerdes, wird, unter Vorbehalt privatrechtlicher Einsprachen, bewilligt, als Fortsetzung des durch Regierungsbeschluß vom 13. August 1891 bewilligten Zuganges auf der Ostseite des Papierhofes, eine 1,60 m breite und 24,25 m lange Passerelle als Zugang zum I. Stockwerk des Hofgebäudes nach eingereichtem Plan, doch ohne die Treppe in den II. Stock, zu erstellen, unter folgenden Bedingungen:
1. Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes (Limmatgebiet) hat die Genossenschaft vor Baubeginn eine Gebühr von 5090 Fr. an die Staatskasse zu entrichten.
2. Ohne neue Bewilligung darf der Zugang nicht verändert werden.
3. Bei einem spätern Umbau des Hauses ist gegen Rückzahlung der gemäß Bedingung 1 entrichteten Gebühr sowol der Staat berechtigt, die Bewilligung zurückzuziehen, als auch der Eigentümer auf dieselbe zu verzichten.
II. Petentin hat diese Bewilligung in ihren Kosten in das Notariatsprotokoll eintragen zu lassen und der Baudirektion innert vier Wochen eine diesfällige Bescheinigung zuzustellen.
III. Mitteilung an die Genossenschaft „Union“ in Zürich unter Rücksendung eines Plandoppels und des Protokollauszuges der Bausektion vom 15. Juni 1901, sowie unter Bezug von 10 Fr. Experten-, 10 Fr. Staats- und der Ausfertigungs- und Stempelgebühren durch das Mittel des Statthalteramtes, an den Stadtrat Zürich, die Notariatskanzlei Zürich und an die Baudirektion unter Rückschluß der Akten und des zweiten Plandoppels.