Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 3.15 RRB 1901/2082
TitelWirtschaftspatent.
Datum31.12.1901
P.845–846

[p. 845] Am 9. Dezember 1901 wurde Georg Oberhänsli zur „Palme“, Josefstraße 91, in Zürich III, mit seinem Gesuche um Erteilung eines Wirtschaftspatentes pro 1902 abgewiesen, weil Petent keine Gewähr für einen ordentlichen und ehrbaren Wirtschaftsbetrieb biete und Verlustscheine, auf den Petenten lautend, vorhanden seien, wie auch Einsprachen vorliegen.

Die Abweisung stützt sich auf den Bericht des Polizeivorstandes der Stadt Zürich vom 15. November 1901, dahin gehend:

„Oberhänsli führt schon seit Jahren einen in sittenpolizeilicher Beziehung sehr unsoliden Wirtschaftsbetrieb. Gegenüber demselben ist schon mehrmals seitens der Stadtpolizei Abweisung des Patentbegehrens beantragt worden.“

Der Bezirksrat Zürich schließt sich dem Antrage des Polizeivorstandes auf Abweisung des Begehrens an.

Wie aus den Akten hervorgeht, ist Oberhänsli schon im Jahre 1899 das Wirtschaftspatent entzogen worden, weil Frau Oberhänsli Kellnerinnen und noch andere Frauenspersonen zu unsittlichem Verkehr mit den Gästen veranlasse.

[p. 846] Durch Beschluß des Regierungsrates vom 2. November wurde der Rekurs des Oberhänsli abgewiesen. Die Begründung stützte sich auf Aussagen von Personen, welchen Glauben beigemessen werden mußte. Die damals angehobene Strafuntersuchung wurde jedoch sistirt und infolge dessen das Wirtschaftspatent wieder in Kraft erklärt.

Heute werden nun abermals Klagen über die Wirtschaftsführung des Oberhänsli laut. Aus den Polizeirapporten geht hervor, daß Oberhänsli einen steckbrieflich Verfolgten beherbergt und vor den Polizeiorganen verheimlicht, ja demselben zur Flucht verhelfen hat (vide Polizeirapport vom 20./23. Dezember 1901).

Ferner ergibt sich aus den Akten, daß auf jemanden, welcher Angaben über die Wirtschaftsführung gemacht hat, so eingewirkt wurde, daß derselbe seine Aussagen zurücknahm, während derselbe nachher Polizeiorganen gegenüber bemerkte, daß er früher doch die Wahrheit gesagt habe.

Diese neuen Vorkommnisse, in Zusammenhang gebracht mit den frühern, lassen nun wirklich den Schluß zu, daß diese Wirtschaftsführung durch Oberhänsli keine ehrbare und ordentliche ist.

Nach Einsicht eines Antrages der bestellten Kommission

beschließt der Regierungsrat:

I. Der Rekurs des Georg Oberhänsli wird als unbegründet abgewiesen.

II. Demselben werden die Kosten, bestehend in 3 Fr. Staats-, nebst den Ausfertigungs- und Stempelgebühren auferlegt.

III. Mitteilung an a) den Rekurrenten, b) den Bezirksrat Zürich, c) den Polizeivorstand der Stadt Zürich.