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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.155 RRB 1979/0281
TitelBaute (Hochhaus).
Datum24.01.1979
P.112–113

[p. 112] In Sachen Tiefdruckanstalt Imago, Gesuchstellerin, vertreten durch die Architekten Stücheli und Huggenberger, Genferstrasse 6, Zürich, betreffend Druckerei und Bürohaus (Umbau und Dachaufbauten mit Erhöhung der Ausnützung) an der Uetlibergstrasse 134/ Töpferstrasse, Zürich, § 148 des Baugesetzes/§ 285 des Planungs- und Baugesetzes

hat sich ergeben:

A. Der Regierungsrat genehmigte mit Beschluss Nr. 3343/ 1956 die der Imago AG, Zürich, mit Beschluss Nr. 2014/1955 durch die Bausektion II des Stadtrates von Zürich erteilte baupolizeiliche Bewilligung für die Erstellung eines Druckerei- und Bürohochhauses Vers.-Nrn. 4732, 4734 und 4735 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 7416 (alt Kat.-Nr. 6693), Uetlibergstrasse 132, Zürich, soweit diese die Errichtung eines 36,6 m hohen, zehngeschossigen Hochhauses betraf. Gleichzeitig wurde der Bauherrin die Eintragung eines Ausnützungsreverses zugunsten des Kantons im Grundbuch auferlegt.

B. Mit Beschluss Nr. 2990/1974 genehmigte der Regierungsrat eine für dasselbe Areal erteilte baupolizeiliche Bewilligung (Beschluss der Bausektion II Nr. 331/1974) für eine Erweiterung des Druckerei- und Bürohochhauses (Erhöhung der Ausnützung) unter der Bedingung, dass die Gesuchstellerin den Ausnützungsrevers durch einen Hinweis auf diesen Beschluss ergänzen liesse.

C. Die Bausektion II des Stadtrates bewilligte mit Beschluss Nr. 1264 vom 7. November 1978 der Tiefdruckanstalt Imago unter anderem eine Aufstockung eines Teils des Maschinensaals mit Erstellung eines Zwischengeschosses, sinngemäss unter dem Vorbehalt, dass der Regierungsrat das Erweiterungsprojekt (Erhöhung der Ausnützung) genehmige. Die städtischen Baubehörden empfehlen Erteilung dieser Genehmigung.

D. Die Architekten Stücheli und Huggenberger stellten für die Bauherrin mit Eingabe vom 10. Januar 1979 ein entsprechendes Gesuch.

Es kommt in Betracht:

1. Die Aufstockung des Maschinensaals bringt eine Mehrausnützung von 370 m2 mit sich. Insgesamt wird die genutzte Bruttogeschossfläche 11140 m2 betragen. Damit ist zwar die seinerzeit gemäss Vergleichsprojekt zulässige Ausnützung von 10 775 m2 überschritten, die mit Inkrafttreten der revidierten Bauordnung der Stadt Zürich mögliche Ausnützung von 12 025 m2 jedoch nicht erreicht. Die Aufstockung bleibt ohne Einwirkung auf das ursprüngliche Konzept der Ueberbauung. [p. 113]

Die Voraussetzungen für eine Genehmigung der baupolizeilichen Bewilligung sind demnach erfüllt.

2. Der Ausnützungsrevers zugunsten des Kantons kann aufgehoben werden.

Auf Antrag der Direktion der öffentlichen Bauten

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die der Tiefdruckanstalt Imago, Zürich, durch die Bausektion II des Stadtrates von Zürich mit Beschluss Nr. 1264/ 1978 erteilte baupolizeiliche Bewilligung für die bauliche Erweiterung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 7416, Uetlibergstrasse 134/Töpferstrasse, Zürich (Erhöhung der Ausnützung), wird genehmigt.

II. Der mit Regierungsratsbeschluss Nr. 3343/1956 auferlegte Ausnützungsrevers (einschliesslich der Ergänzung gemäss RRB Nr. 2990/1974) zugunsten des Kantons wird aufgehoben.

III. Die Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400 sowie den Ausfertigungsgebühren, werden der Gesuchstellerin auferlegt.

IV. Mitteilung an die Architekten Stücheli und Huggenberger, Genferstrasse 6, 8002 Zürich (zuhanden der Gesuchstellerin), die Bausektion II des Stadtrates von Zürich, das Grundbuchamt Zürich-Wiedikon sowie an die Direktion der öffentlichen Bauten.