Signatur | StAZH MM 3.155 RRB 1979/0639 |
Titel | Strassen (Zürich, Neue Prankentalerstrasse I/89). |
Datum | 21.02.1979 |
P. | 272 |
[p. 272] A. Das Tiefbauamt der Stadt Zürich unterbreitete mit Schreiben vom 17. November 1978 dem kantonalen Tiefbauamt die Abrechnung für den Bau der Neuen Frankentalerstrasse I. Kl. Nr. 89 (neu Nr. 54) als Umfahrungsstrasse Höngg zwischen Limmattal- und Regensdorferstrasse. Gleichzeitig ersuchte es um Ausrichtung des mit Regierungsratsbeschluss Nr. 3852/ 1970 zugesicherten Staatsbeitrags.
B. Mit dem erwähnten Regierungsratsbeschluss wurde der Stadt Zürich wohl ein Staatsbeitrag zugesichert, dessen Festsetzung jedoch gemäss § 24 der Beitragsverordnung auf den Zeitpunkt der Vorlage der Bauabrechnung zurückgestellt.
C. Die vorliegende Bauabrechnung schliesst mit Fr. 20 590 859.10 Nettobaukosten ab (Kostenvoranschlag Fr. 22 500 000). Die Kostenunterschreitung von rund 1,9 Millionen Franken ergab sich, weil die Limmattalstrasse nicht ausgeweitet wurde. Die für den Staatsbeitrag anrechenbaren Nettobaukosten wurden mit Fr. 16 922 465.30 ermittelt.
Es ist gerechtfertigt, der Stadt Zürich einen Staatsbeitrag von pauschal Fr. 3 350 000 (das sind rund 20%) auszurichten. Der nach Abzug der Teilzahlungen von insgesamt Fr. 2 500 000 gemäss RRB Nrn. 6000/1970, 6505/1971, 6207/1972, 5723/1973 und 6267/1976 verbleibende Restbetrag von Fr. 850 000 ist dem Titel 3016.920, Staatsbeiträge an die Städte Zürich und Winterthur, zu belasten und der Stadtkasse Zürich anzuweisen.
D. Die Restzahlung ist durch den Staatsvoranschlag 1979 gedeckt.
Auf Antrag der Direktion der öffentlichen Bauten
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stadt Zürich wird an die beitragsberechtigten Nettobaukosten von Fr. 16 922 465.30 für den Bau der Neuen Frankentalerstrasse I. Kl. Nr. 89 (neu Nr. 54) als Umfahrungsstrasse Höngg zwischen Limmattal- und Regensdorferstrasse ein Staatsbeitrag von pauschal Fr. 3 350 000 ausgerichtet.
Der nach Abzug der Teilzahlungen verbleibende Restbetrag von Fr. 850 000 ist dem Titel 3016.920, Staatsbeiträge an die Städte Zürich und Winterthur für den Bau von Strassen nach § 58 des Strassengesetzes, zu belasten und der Stadtkasse Zürich anzuweisen.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8023 Zürich, sowie an die Direktionen der öffentlichen Bauten und der Finanzen.