Signatur | StAZH MM 3.158 RRB 1980/1077 |
Titel | Gastwirtschaftsgewerbe (Neueröffnung). |
Datum | 19.03.1980 |
P. | 456–457 |
[p. 456] Mit Eingabe vom 27. Juni 1979 stellte der Verein Flugsportgruppe Zürcher Oberland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Baumberger, das Gesuch um Umwandlung seines bisherigen alkoholfrei betriebenen Clubhauses in einen alkoholführenden Betrieb und damit um Neueröffnung einer Speisewirtschaft im Sinne von § 12 lit. e des Gesetzes über das Gastwirtschaftsgewerbe und den Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken vom 21. Mai 1939 (WG) auf dem Flugplatz Speck, Fehraltorf. Auf die Publikation des Gesuchs im Amtsblatt hin sind keine weiteren Gesuche eingereicht worden.
Der Gemeinderat Fehraltorf beantragt Gutheissung, der Bezirksrat Pfäffikon Abweisung des Gesuchs. Auf die entsprechenden Vorbringen sowie diejenigen des Gesuchstellers wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Es kommt in Betracht:
1. Der Regierungsrat kann gestützt auf § 36 WG neue Gasthöfe und Speisewirtschaften bewilligen, wenn solche Betriebe einem Bedürfnis entsprechen und sie dem öffentlichen Wohl nicht zuwiderlaufen. Das Bedürfnis ist vorerst nach den in § 37 Abs. 2 WG enthaltenen Verhältniszahlen abzuklären. Die Umwandlung eines alkoholfreien Betriebs in eine Speisewirtschaft gilt als Neueröffnung und ist entsprechend zu behandeln. Gemäss § 38 Abs. 1 WG darf eine der Bedürfnisklausel unterstellte Wirtschaft ausnahmsweise ohne Rücksicht auf die Verhältniszahl des § 37 WG zugelassen werden, wenn es sich um ein Lokal an einem verkehrsreichen Ort, wie bei einer Bahnstation oder auf einem vielbesuchten Aussichtspunkt, oder in einer weit verzweigten Landgemeinde handelt, sofern nicht bereits eine Wirtschaft in der Nähe besteht.
2. In der Politischen Gemeinde Fehraltorf ist bei 2250 Einwohnern und neun Gaststätten mit Alkoholausschank (Stand 31. Dezember 1978) die gemäss § 37 Abs. 2 WG höchstens zulässige Zahl von solchen Betrieben erreicht. Ein zusätzlicher, der Bedürfnisklausel unterstellter Wirtschaftsbetrieb könnte demzufolge nur bewilligt werden, wenn Ausnahmeverhältnisse gemäss § 38 Abs. 1 WG vorliegen würden. Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, der ca. 1,5 km von Fehraltorf entfernt liegende allfällige einzige Betrieb mit [p. 457] Alkoholausschank am Ort müsse als Ausflugswirtschaft und damit als Ausnahmefall qualifiziert werden. An schönen Wochenenden seien neben ca. 100 Clubmitgliedern, welche der fliegerischen Tätigkeit oblägen, regelmässig rund 200, bei den häufig stattfindenden besonderen Anlässen gar viele tausend Besucher anwesend. Der Flugplatz Speck sei ein Publikumsmagnet und damit ein verkehrsreicher Ort geworden. Er diene der Schulung des fliegerischen Nachwuchses, sei günstig gelegen und werde auch als Ausweichmöglichkeit von der grossen Motorfluggruppe Zürich sowie als WK-Standort des Militärflugplatzes Dübendorf benutzt. Die Flugfelder seien von kantonaler Bedeutung. Da es sich um ein Ausflugsziel von regionaler Bedeutung handle, sei gegen Alkoholausschank an diesem Platz sowenig einzuwenden wie etwa beim Flughafen Kloten.
Der Gemeinderat Fehraltorf schliesst sich den Ausführungen des Gesuchstellers im wesentlichen an. Der Bezirksrat Pfäffikon weist demgegenüber in tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen berichtigend darauf hin, dass in den letzten Jahren ein einziger Grossanlass im Zusammenhang mit der Feier des 25jährigen Bestehens der Flugsportgruppe, die mit der Feier des 50jährigen Jubiläums der Motorfluggruppe Zürich zusammengefallen sei, stattgefunden habe. Daneben könne es gelegentlich noch aus einem besonderen flugsportlichen Anlass Vorkommen, dass eine grössere Besucherzahl anwesend sei. Dieselbe schwanke sonst an den meisten Wochenenden sowie an den übrigen Wochentagen zwischen ein paar wenigen Anwesenden und höchstens 30 Personen, und das auch nur bei ausgesprochenem Flugwetter. Im Winterhalbjahr sei der Flugbetrieb praktisch eingestellt, weil das Flugfeld über keine Asphaltpiste verfüge. Der Flugplatz Speck diene einem Sport- und Schulungsbetrieb, wobei die Sportpiloten und Flugschüler das Hauptkontingent der Besucher stellten. Von einem von der Allgemeinheit viel besuchten, verkehrsreichen Ort könne nicht die Rede sein.
Der ausführlichen Stellungnahme des Bezirksrates Pfäffikon kann entnommen werden, dass kein Ausnahmefall im Sinne von § 38 Abs. 1 WG, wie vom Gesuchsteller geltend gemacht, vorliegt. Ein Vergleich mit dem Flughafen Kloten geht sowohl hinsichtlich der Grössen- und Frequenzverhältnisse als auch insoweit fehl, als dieser dem Flugpassagierverkehr und nicht hauptsächlich einem Flugsportbetrieb dient. Unbesehen von § 38 Abs. 1 WG bleibt grundsätzlich anzufügen, dass Anlagen, die der sportlichen Betätigung dienen, sich mit Alkoholausschank nicht vereinbaren lassen. Nach der Praxis des Regierungsrates wird die Bewilligung zum Alkoholausschank in Wirtschaftsbetrieben in oder bei Sportanlagen deshalb verweigert. Gemäss dieser Beurteilung der Verhältnisse ist das Gesuch abzuweisen.
Auf Antrag der Direktion der Finanzen
beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Gesuch des Vereins Flugsportgruppe Zürcher Oberland um Neueröffnung einer Speisewirtschaft im Sinne von § 12 lit. e WG auf dem Flugplatz Speck, Fehraltorf, wird abgewiesen.
II. Die Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400 sowie den Ausfertigungsgebühren, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert zwanzig Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an Dr. Peter Baumberger, Rechtsanwalt, Hegistrasse 16, 8404 Winterthur (zuhanden des Gesuchstellers, unter Bezug der Kosten), den Bezirksrat Pfäffikon, 8330 Pfäffikon, den Gemeinderat Fehraltorf, 8320 Fehraltorf, sowie an die Direktionen der Finanzen, des Gesundheitswesens und der Polizei.