Signatur | StAZH MM 3.16 RRB 1902/0339 |
Titel | Niveaulinien. |
Datum | 27.02.1902 |
P. | 112 |
[p. 112] A. Mit Eingabe vom 31. Dezember 1901 übermittelt der Stadtrat Zürich die von ihm am 30. Oktober 1901 abgeänderten Niveaulinienpläne im Quartierplan No. 19 des Landes zwischen der Sihlstraße, der Steinmühlegasse, der Löwenstraße und der Seidengasse im Kreis I Zürich zur Genehmigung.
B. Die Ausschreibung gemäß § 15 des Baugesetzes erfolgte im Amtsblatt No. 91 vom 12. November 1901 und es sind laut Zeugnis der Bezirksratskanzlei Zürich vom 20. Dezember 1901 gegen die Vorlage keine Rekurse eingegangen.
Die Baudirektion berichtet:
Mit Regierungsbeschluß No. 1274 vom 18. Juni 1898 wurde der Quartierplan No. 19 über das Gebiet zwischen der Sihlstraße, der Steinmühlegasse, der Löwenstraße und der Seidengasse mit den Bau- und Niveaulinien der eingeschlossenen Quartierstraßen genehmigt.
Der Stadtrat hat nun die Niveaulinie der Sihlhofstraße zwischen Horner- und Seidengasse etwas weniges tiefer gelegt, so daß sie nunmehr von der Hornergasse an mit 0,42% und 0,1% fällt, dann mit 0,4% bis zur Seidengasse steigt, während sie früher von der Hornergasse an mit 0,70% stieg und dann sich mit 0,50% zur Seidengasse hin senkte.
Dementsprechend ist auch die Niveaulinie der Gerbergasse vom festgehaltenen Niveau der Löwenstraße unmerklich gesenkt worden, so daß sie nunmehr von der Löwenstraße an bis zur Gabelung mit 0,3% fällt (statt früher mit 0,24% stieg). Die Abzweigung zur Seidengasse steigt nun mit 1,547 % (anstatt mit 0,85%) und diejenige zur Sihlhofgasse steigt nun mit 3,65% (statt früher mit 3,67%).
Die Niveaulinie der Strecke der Sihlhofstraße zwischen Steinmühlegasse und Hornergasse bleibt unverändert.
Die Vorlage gibt zu keinen weitern Bemerkungen Anlaß und wird deren Genehmigung befürwortet.
Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Die abgeänderten Niveaulinien der Sihlhofstraße und der Gerbergasse im Quartierplan No. 19 über das Gebiet zwischen der Sihlstraße, der Steinmühlegasse, der Löwenstraße und der Seidengasse werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Zustellung je eines Exemplares der genehmigten Pläne und an die Baudirektion mit den übrigen Plänen und den Akten.