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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.16 RRB 1902/1918
TitelQuartierplan.
Datum10.11.1902
P.688–689

[p. 688] A. Mit Eingabe vom 27. August 1902 übermittelt der Stadtrat Zürich den Quartierplan No. 144 a für das Gebiet zwischen der Wehntalerstraße, der projektirten Hofwiesenstraße, der Gemeindegrenze Örlikon und der projektirten Allenmoosstraße, von ihm nebst zwei weitern östlich an die projektirte Allenmoosstraße anstoßenden Quartierplänen No. 144 b und 144 c, im Kreis IV, Zürich, festgesetzt am 25. Juni 1902, zur Genehmigung.

B. Die Ausschreibung dieser drei Quartierpläne, gemäß § 15 des Baugesetzes, erfolgte im Amtsblatt No. 54 vom 8. Juli 1902 und es sind laut beigelegtem Zeugnis der Bezirksratskanzlei Zürich vom 18. August 1902 gegen den Quartierplan No. 144 a keine Rekurse eingegangen.

[p. 689] Die Baudirektion berichtet:

1. Es handelt sich ausschließlich um die Genehmigung des Quartierplanes No. 144 a über das Gebiet zwischen der Wehntaler- und Hofwiesenstraße, der Gemeindegrenze Örlikon und der Allenmoosstraße; die beiden anstoßenden Quartierpläne No. 144 d und 144 e kommen hier nicht in Rede. Dieser Quartierplan No. 144 a enthält 4 neue Quartierstraßen:

a) Längsstraße A,

b) Steinkluppenstraße,

c) Längsstraße B,

d) Querstraße I.

Die drei ersten unter sich, sowie mit der Gemeindegrenze und der Wehntalerstraße nahezu parallelen Straßen gehen sämtliche von der Hofwiesenstraße bis zur Allenmoosstraße, als Teilstück von projektirten Straßen, die in gleicher Richtung weiter reichen bis zur alten Örlikoner- resp. Schaffhauserstraße. Die Querstraße I ist parallel der Allenmoosstraße und reicht von der Längsstraße A bis zur Steinkluppenstraße.

Die Längsstraßen A und B erhalten einen Baulinienabstand von 18 m (Fahrbahn 7 m, Trottoire je 2,5 m und Vorgärten je 3 m).

Die Steinkluppenstraße erhält Baulinien von 20 m Abstand (Fahrbahn 7 m, Trottoire je 3 m und Vorgärten je 3,50 m).

Die Querstraße I erhält Baulinien mit 17 m Abstand (Fahrbahn 6,40 m, Trottoire je 2,30 m und Vorgärten je 3,0 m).

Die Niveaulinien haben folgende Gefällsverhältnisse:

Längsstraße A: Steigung 1,36 % von der Hofwiesenstraße an. Steinkluppenstraße: Steigung 0,5% von der Hofwiesenstraße bis zur Querstraße I, dann Übergang und Steigung von 4%.

Längsstraße B: Steigung 1,45% von der Hofwiesenstraße an.

Querstraße I: Steigung 0,3‰ von der Steinkluppenstraße an.

2. Die das Quartier 144 a begrenzenden Straßen haben vom Regierungsrat genehmigte Bau- und Niveaulinien.

3. Die Vorlage wird zur Genehmigung empfohlen.

Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der Quartierplan No. 144 a über das Gebiet zwischen der Wehntalerstraße, der projektirten Hofwiesenstraße, der Gemeindegrenze Örlikon und der projektirten Allenmoosstraße mit den Bau- und Niveaulinien von vier eingeschlossenen Quartierstraßen im Kreis IV, Zürich, wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Zustellung je eines Exemplares der genehmigten Pläne und an die Baudirektion mit den übrigen Plänen und Akten.