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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.16 RRB 1902/1921
TitelWasserzins.
Datum10.11.1902
P.690

[p. 690] A. Mit Verfügung vom 27. Mai 1902 ist in Ausführung des Wasserbaugesetzes vom 15. Dezember 1901 dem Herrn Hanhart zur Rotfarb in Dietikon der Vermessungsbericht behufs Neubestimmung des Zinses für seine Wasserwerksanlage an der Reppisch in Dietikon (W.-R.-K. No. 13 und 14, Bezirk Zürich) zur Vernehmlassung innert 4 Wochen vom Datum des Empfanges an zugestellt worden.

Hienach ergibt sich:

Bruttogefäll 2,89 m
Nutzbare Wassermenge 650 l
Wasserkraft 2,89 x 650 / 75 25,0 PS
Zinsfreie Kraft 10,4 PS
Die zinspflichtige Kraft ist somit 14,6 PS

Der jährliche Zins zu 6 Fr. pro PS beträgt 87 Fr. 60 Rp. Derselbe ist je auf den 31. Dezember zu entrichten.

Der bisherige unterm 30. Dezember 1899 festgesetzte Zins im Betrage von 66 Fr. 80 Rp. ist fällig je auf 31. Dezember.

Der vom Zinstermin 1901 bis 31. Dezember 1902 zu entrichtende Betrag ist daher 87 Fr. 60 Rp.

B. Gegen den Vermessungsbericht hat der Konzessionär keine Einwendungen erhoben.

Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der jährliche Zins für das dem Herrn Hanhart, zur Rotfarb in Dietikon zustehende Wasserrecht an der Reppisch, zur Säge, daselbst (W.-R.-Kat. No. 13 und 14, Bezirk Zürich) wird vorläufig auf 87 Fr. 60 Rp. festgesetzt, welcher Betrag zum ersten Mal auf 31. Dezember 1902 zu entrichten ist.

II. Der bisherige unterm 30. Dezember 1899 festgesetzte Zins von 66 Fr. 80 Rp. wird aufgehoben.

III. Disp. I dieses Beschlusses hat der Konzessionär in seinen Kosten im Notariatsprotokoll eintragen zu lassen und sich darüber innerhalb 8 Wochen vom Datum des Empfanges dieses Beschlusses an durch ein notarialisches Zeugnis bei der Finanzdirektion auszuweisen.

IV. Mitteilung an Herrn Hanhart, zur Rotfarb in Dietikon unter Bezug der Ausfertigungs- und Stempelgebühren, an das Notariat Schlieren, an die Finanzdirektion und an die Baudirektion.