Signatur | StAZH MM 3.161 RRB 1981/0764 |
Titel | Gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept Zürcher Berggebiet. |
Datum | 04.03.1981 |
P. | 335–336 |
[p. 335] 1. Mit Beschluss Nr. 3002/1977 anerkannte der Regierungsrat die «Vereinigung Pro Zürcher Berggebiet» (PZB) für die Region «Zürcher Berggebiet» als Entwicklungsträger im Sinne des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete vom 28. Juni 1974 (IHG; SR 901.1). Gleichzeitig beschloss der Regierungsrat einen Beitrag an die Kosten für die Ausarbeitung des Entwicklungskonzepts und genehmigte die Verwaltungsvereinbarung mit den beteiligten Kantonen St. Gallen und Thurgau.
Die PZB umfasst die folgenden Gemeinden:
- Kanton Zürich:
Bäretswil, Bauma, Fischenthal, Hinwil, Hofstetten, Schlatt, Sternenberg, Turbenthal, Wald, Wila und Wildberg;
- Kanton St. Gallen:
Goldingen und St. Gallenkappel;
- Kanton Thurgau:
Ortsgemeinde Bichelsee und Fischingen.
2. Das IHG bezweckt die Verbesserung der Existenzbedingen im Berggebiet durch gezielte Investitionshilfe für Infrastrukturvorhaben (Art. 1 IHG). Die Investitionshilfe besteht in der Gewährung, Vermittlung oder Verbürgung von zinsfreien oder zinsgünstigen Darlehen (Art. 15 ff IHG). Zur Finanzierung der Investitionshilfe äufnet der Bund einen Fonds (Art. 29 IHG).
Voraussetzung für Ausrichtung eines Investitionshilfedarlehens ist, dass der Kanton eine mindestens gleichwertige Leistung erbringt (Art. 16 Abs. 4 IHG und Art. 21 der Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete vom 9. Juni 1975). Hiebei werden Leistungen des Kantons, die sich auf andere eidgenössische oder kantonale Erlasse stützen, angerechnet. Der Kanton haftet ferner aufgrund von Art. 22 Abs. 1 IHG hälftig für allfällige Verluste, wenn in seinem Gebiet wohnhafte Darlehensnehmer ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung einer am 30. Juni 1980 überwiesenen Motion, welche die Schaffung eines Einführungsgesetzes zum IHG verlangt, wird zu prüfen sein, ob für eine subsidiäre kantonale Basisfinanzierung sowie für die Deckung allfälliger Verluste eine gesetzliche Grundlage zu erarbeiten ist. Vorerst ist allerdings fast ausschliesslich mit Darlehensgesuchen von Gemeinden zu rechnen; bei diesen besteht kein Verlustrisiko.
Die Entwicklungskonzepte müssen mit den kantonalen Sach- und Richtplanungen übereinstimmen (Art. 24 lit. d und e IHG). Für Planungen, die nach der Konzeptgenehmigung vorgenommen werden, ist das Entwicklungskonzept Entscheidungsgrundlage (Art. 12 Abs. 2 IHG und Art. 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979).
Die hauptsächliche Bedeutung des Entwicklungskonzepts liegt jedoch darin, dass die Probleme und die Entwicklungsziele des Berggebiets aufgezeigt werden. Das Konzept ist Entscheidungshilfe bzw. Entscheidungsgrundlage bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung durch Bund, Kanton und Gemeinden.
3. Die PZB beauftragte mit der Leitung der Konzeptarbeiten das Institut d’économie rurale der ETH Zürich. Die einzelnen Sachbereiche wurden in Arbeitsgruppen der PZB behandelt.
Die grundsätzlichen Ziele der Region wurden zunächst in einem «Grobkonzept» festgehalten, welchem die Delegiertenversammlung der PZB am 16. November 1977 zustimmte. Gemäss diesem Grobkonzept besteht das Fundament des Entwicklungskonzeptes in der Verteidigung und in der Förderung der vorhandenen Werte, jedoch ohne forciertes Wachstum. Hervorgehoben wird vor allem, dass die traditionelle Siedlungsstruktur der Region mit ihren Weilern und Aussenwachten zu halten und zu stärken ist.
Aufgrund des Grobkonzeptes wurden sodann die Ziele im einzelnen ausgearbeitet und zu ihrer Erreichung geeignete Massnahmen vorgeschlagen sowie ein Detailprogramm erstellt. Die Ergebnisse sind in einem zweiteiligen Schlussbericht zusammengefasst.
4. Der Schlussbericht über die Arbeiten am gesamtwirtschaftlichen Entwicklungskonzept konnte im März 1979 den Gemeinden und Kantonen zur Vernehmlassung zugestellt werden. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich und das Planungsamt des Kantons St. Gallen fassten die Vernehmlassungen der Direktionen bzw. der Departemente und Aemter in einem Vorprüfungsbericht der Kantone zusammen. Dieser hält fest, dass das gesamtwirtschaftliche Entwicklungskonzept in erster Linie Grundlage und Orientierungshilfe für die regionale Entwicklungspolitik bilden soll. Im weitern sei es Planungsgrundlage für künftige Planungen der beteiligten Gemeinden und Kantone sowie Koordinationshilfe für die Kantone und ihre Aemter. Der Vorprüfungsbericht stellt fest, dass der Schlussbericht den erwähnten Anforderungen gerecht wird. Er beantragt der Region jedoch eine Reihe von Aenderungen und Ergänzungen als Voraussetzung der Konsolidierung des Konzeptes innerhalb der kantonalen Verwaltungen.
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und das Bundsamt für Raumplanung bezeichneten in ihrem Prüfungsbericht vom 15. Februar 1980 das Entwicklungskonzept der Region Zürcher Berggebiet insgesamt als zweckmässige Grundlage für eine koordinierte Förderungspolitik. Nach Durchführung der im Vorprüfungsbericht geforderten Ergänzungs- und Revisionsarbeiten dürfte nach der Beurteilung der beiden Bundesämter einer Zustimmung zum Konzept nichts mehr im Weg stehen.
5. Die Vereinigung Pro Zürcher Berggebiet liess gestützt auf die Vorprüfungsberichte des Bundes und der Kantone einen Zusatzbericht zum Entwicklungskonzept sowie eine Studie über Aussenwachten im Einzugsbereich der Pro Zürcher Berggebiet ausarbeiten.
Der Zusatzbericht enthält im Anhang Leitsätze für die Beurteilung der entwicklungspolitischen Bedeutung der In- [p. 336] vestitionshilfeprojekte. Die entwicklungspolitische Bedeutung ist ein wichtiger Faktor bei der durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Abstufung der Darlehenskonditionen.
Die Studie über die Aussenwachten ist ebenfalls Bestandteil des Entwicklungskonzeptes. Sie geht davon aus, dass die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Aussenwachten zu den vorrangigen Zielen des Entwicklungskonzeptes gehört. Sie zeigt Möglichkeiten auf, wie namentlich im Rahmen der Ortsplanungen dieses Ziel gefördert werden kann.
Im zweiten Teil der Studie wird für jede einzelne Aussenwacht der Region angegeben, ob sie landwirtschaftlichen, gewerblichen oder gemischten Charakter aufweist und ob sie kleinräumlich betrachtet «Stützpunktfunktion» aufweist. Unter Stützpunktfunktion wird vor allem die Versorgung der umliegenden Bevölkerung mit Dienstleistungen (z. B. Schule) und Gütern (Lebensmittel usw.), daneben aber auch das Angebot von Arbeitsplätzen verstanden. Diese «Typisierung der Aussenwachten» kann namentlich als Grundlage für planungs- und baurechtliche Entscheide dienen. Die pendenten Ortsplanungen werden allerdings eine vertiefte Untersuchung der heutigen Aufgaben der Aussenwachten und ihrer wünschbaren Entwicklung mit sich bringen. Daraus dürften sich zum Teil Aenderungen der Typenzuweisung ergeben.
Die Delegiertenversammlung der PZB genehmigte am 13. August 1980 das Entwicklungskonzept Zürcher Berggebiet unter Einschluss des Ergänzungsberichts und der Studie über die Aussenwachten. Das Entwicklungskonzept ist damit im Sinne von Art. 18 der Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete vom 9. Juni 1975 durch den Träger genehmigt.
Mit Schreiben vom 5. Dezember ersucht die PZB um Genehmigung des Konzeptes samt Zusatzbericht und Studie über die Aussenwachten durch die Regierungen der drei beteiligten Kantone. Die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung durch einen Kanton bezieht sich ausschliesslich auf dessen eigenes, in das Entwicklungskonzept einbezogene Gebiet (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet). Das Entwicklungskonzept bedarf der Genehmigung der Regierungen der beteiligten Kantone, bevor die Genehmigung der Bundesbehörden eingeholt wird (Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung). Anschliessend ist das Konzept gemäss Art. 18 der Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete an die Eidgenössische Zentralstelle für regionale Wirtschaftsförderung weiterzuleiten.
6. Der Zusatzbericht zum Entwicklungskonzept trägt den Einwendungen in den kantonalen Vernehmlassungen soweit erforderlich Rechnung. Wo wie z. B. im Zusammenhang mit dem Spital Wald unterschiedliche Auffassungen nicht bereinigt werden konnten, kann der Regierungsrat seine Zustimmung nicht erteilen. Den übrigen Aussagen des Konzeptes einschliesslich des Zusatzberichts kann jedoch zugestimmt werden.
Die Ausarbeitung der Studie über die Aussenwachten wurde von zürcherischer Seite durch Vertreter des Amtes für Raumplanung und der Volkswirtschaftsdirektion begleitet. Das Amt für Raumplanung hat zum Entwurf der Studie Stellung genommen und die erforderlichen Aenderungen vorgeschlagen. Diese Aenderungen sind durch die Delegiertenversammlung der PZB am 13. August 1980 beschlossen worden. Dabei hat das Amt für Raumplanung darauf hingewiesen, dass seine Einwendungen sich auf offensichtliche Widersprüche zu Gesetz und Praxis beschränken mussten und dass die gewählten Beispiele lediglich als Möglichkeit für die zonenrechtliche Behandlung aufzufassen sind. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die in der Studie vertretenen Rechtsauffassungen nicht gebunden.
Das Entwicklungskonzept mit Zusatzbericht und Studie über die Aussenwachten kann im Ergebnis genehmigt werden. Die Volkswirtschaftsdirektion ist als federführende Stelle einzuladen, der Eidgenössischen Zentralstelle für regionale Wirtschaftsförderung die Regierungsratsbeschlüsse der drei beteiligten Kantone über das Konzept mit den darin enthaltenen Anträgen zuzustellen.
7. Das Entwicklungskonzept kann seine Aufgabe nur erfüllen, wenn es nach Möglichkeit den aktuellen Gegebenheiten Rechnung trägt. Es ist daher anzupassen, wenn sich die Grundlagen wesentlich ändern oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sind. Das Detailprogramm für die Realisierung und die Investitions- und Finanzplanungen der Gemeinden sind alle zwei bis fünf Jahre nachzuführen.
8. Zusammen mit dem Gesuch um Genehmigung des Entwicklungskonzeptes ersucht die Vereinigung Pro Zürcher Berggebiet um Ausrichtung eines Beitrags an die Kosten des vorgesehenen regionalen Sekretariats. Dessen Aufbau und die daraus erwachsenden Kosten sind vorerst wie folgt vorgesehen: Der Präsident steht einen Tag pro Woche zur Verfügung und wird pauschal entschädigt. Der Sekretär, ein Fachmann der ETH Zürich, wird für zwei Tage je Woche eingestellt. Die Kanzlei wird durch den Zweckverband Kehrichtverwertung Zürcher Oberland bereitgestellt und nach Aufwand entschädigt. Ein derartiger Ausbau entspricht gemäss Erfahrungen in andern Regionen dem Arbeitsanfall.
Ein regionales Sekretariat ist für die Konzeptrealisierung unumgänglich. Mit der Gesuchsprüfung erledigt es weitgehend eine Aufgabe, die sonst vom Kanton übernommen werden müsste. Diese Lösung erspart insgesamt einen erheblichen Verwaltungsaufwand, weil die Gesuche zumeist mit den Gemeinderatskanzleien besprochen werden sollten. Vor allem aus diesem Grund rechtfertigt sich die Ausrichtung einer Kostenvergütung, die auf 50% der nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten, höchstens aber auf jährlich Fr. 15 000, während drei Jahren festzusetzen ist. Der Betrag ist dem Konto 2600.830, Entschädigung für besondere Leistungen Dritter, zu belasten und von der Volkswirtschaftsdirektion in den Voranschlag aufzunehmen.
Auf Antrag der Direktionen der Volkswirtschaft, der öffentlichen Bauten und der Finanzen
beschliesst der Regierungsrat:
I. Das gesamtwirtschaftliche Entwicklungskonzept Zürcher Berggebiet wird gestützt auf Art. 24 lit. b des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete vom 28. Juni 1974 (IHG) und Art. 4 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete vom 10. Februar 1976 im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird eingeladen, der Zentralstelle für regionale Wirtschaftsförderung die Genehmigung der Konzeptarbeiten nach Massgabe der Regierungsratsbeschlüsse der beteiligten Kantone zu beantragen.
III. Das Entwicklungskonzept Zürcher Berggebiet soll angepasst werden, wenn sich die Grundlagen wesentlich ändern oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sind. Das Detailprogramm der Realisierung und die Investitions- und Finanzplanungen der Gemeinden sind alle zwei bis fünf Jahre nachzuführen.
IV. Für die Abwicklung der Investitionskreditgesuche wird der Vereinigung Pro Zürcher Berggebiet zu Lasten von Konto 2600.830, Entschädigung für besondere Leistungen Dritter, während höchstens drei Jahren eine Kostenvergütung von 50% der nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten, höchstens aber jährlich Fr. 15 000, ausgerichtet.
V. Mitteilung an die Vereinigung Pro Zürcher Berggebiet (Präsident: Dr. E. Suter, c/o KEZO, 8340 Hinwil), das Planungsamt des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 62, 9001 St. Gallen, das Amt für Wirtschaft und Verkehr des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld, die Zentralstelle für regionale Wirtschaftsförderung, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, die Direktionen der Volkswirtschaft, der öffentlichen Bauten und der Finanzen sowie an die Mitglieder des Regierungsrates.