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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.17 RRB 1903/0399
TitelWasserzins.
Datum26.02.1903
P.160–161

[p. 160] A. Mit Verfügung- vom 13. Oktober 1902 ist in Ausführung des Wasserbaugesetzes vom 13. Dezember 1901 dem Herrn Earl Dändliker im Neugut-Hombrechtikon der Vermessungsbericht behufs Neubestimmung des Zinses für seine Wasserwerksanlage am Dändlikonerbach in Hombrechtikon (W. K. K. Nr. 37, Bezirk Meilen) zur Vernehmlassung innert 4 Wochen vom Datum des Empfanges an zugestellt worden.

Hiernach ergibt sich:

Der jährliche Zins zu Fr. 6.- pro PS beträgt Fr. 6.- Derselbe ist je auf den 31. Dezember zu entrichten.

Der bisherige unterm 14. April 1855 festgesetzte Zins im Betrage von Fr. 2.- ist fällig je auf Maitag und das entsprechende Zinsbetreffnis bis Ende 1901 beträgt Fr. 1.35.

Der vom Zinstermin 1901 bis 31. Dezember 1902 zu entrichtende Betrag ist daher Fr. 7.35.

B. Hegen den Vermessungsbericht hat der Konzessionär mit Eingabe vom 9. November 1902 folgende Einwendungen erhoben:

Das Wasserwerk sei seit 1885 nicht mehr benutzt worden. Da keine Aussicht vorhanden sei, dasselbe in nächster Zeit benutzen zu können, ersuche er um Erlaß des Zinses, eventuell um Annahme seiner Zuschrift als Verzicht auf die Konzession, sofern ersteres nicht möglich sei. Der Bach sei überdies im Winter beinahe und im Sommer einige Monate gänzlich trocken und würde er daher den Zins zu hoch finden.

Die Baudirektion berichtet:

Der Vermessungsbericht ist gestützt auf die frühere Zinsbestimmung aufgestellt worden, nach welcher ein geringeres Gefall aufgeführt war und eine Wassermenge von 28 Liter pro Sekunde in Berechnung gezogen wurde. Unterm 12. September 1857 ist dem Konzessionär eine Gefällsvermehrung und eine Weiheranlage bewilligt worden, sodaß das ganze beanspruchte Gefall von Überlaufkaute des Weihers bis zum Ende des Ablaufkanales (5,52 m beträgt. Die Verhältnisse dieses Baches scheinen derart zu sein, daß die ursprünglich angenommene Wassermenge von 28 Liter bedeutend kleiner angesetzt werden dürfte, und zwar zu nur 5 Liter pro Sekunde. Die Wasserkraft ist dann 6,25 x 5/75 = 0,4 PS und der

Zins würde, zu Fr. 15.- pro PS nur Fr. 2.40 betragen. [p. 161]

Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der jährliche Zins für das dem Herrn Karl Dändliker im Neugut-Hombrechtikon zustehende Wasserrecht am Dändlikonerbach daselbst (W. R. K. Nr. 37, Bezirk Meilen) wird vorläufig auf Fr. 2.40 festgesetzt, welcher Betrag je auf 31. Dezember zu entrichten ist.

II. Der bisherige unterm 14. April 1855 festgesetzte Zins von Fr. 2 wird aufgehoben.

III. Für die Zeit vom Maitag 1901 bis 31. Dezember 1902 ist die Summe von Fr. 3.75 eventuell unter Abzug des alten Zinses, sofern derselbe 1902 bereits entrichtet worden ist, der Staatskasse sofort einzuzahlen.

IV. Disp. 1 dieses Beschlusses hat der Konzessionär in seinen Kosten im Notariatsprotokoll eintragen zu lassen und sich darüber innerhalb 8 Wochen vom Datum des Empfanges dieses Beschlusses an durch ein notarialisches Zeugnis bei der Finanzdirektion auszuweisen.

V. Mitteilung an Herrn Karl Dändliker im Neugut Hombrechtikon, unter Bezug der Ausfertigungs- und Stempelgebühren, an das Notariat Stäfa, an die Finanzdirektion und an die Baudirektion.