Signatur | StAZH MM 3.17 RRB 1903/0401 |
Titel | Brücken. |
Datum | 26.02.1903 |
P. | 161 |
[p. 161] A. Mit Verfügung Nr. 1016 vom 9. Juli 1902 wurde ein Gesuch des Gemeinderates Birmensdorf um Verabfolgung eines Staatsbeitrages an drei verschiedene Straßenbauten im Sinne von § 11 des Straßengesetzes wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung vom 16. April 1896 an den Gemeinderat zurückgewiesen mit der Einladung, dasselbe eventuell bis spätestens Ende Juli zu wiederholen und dabei die erwähnten Vorschriften zu beachten.
B. Mit Schreiben vom 28. Juli 1902 berichtet nun der Gemeinderat Birmensdorf, unter Beilage von zwei Originalbelegen und der zwei Original-Gemeindegutsrechnungen 1900 und 1901, die Gemeinde habe im Jahr 1900 im obern Reppischthal über die Reppisch eine neue eiserne Brücke mit Betonüberguß und eisernem Geländer im Kostenbetrag von Fr. 762 und im Jahr 1901 drei neue 'eiserne Brückengeländer auf den Brücken über die Reppisch auf Dorf und in der Scheuren, sowie auf derjenigen über den Wührebach beim Schulhaus im Betrag von Fr. 362. 50, also zusammen für Fr. 1124.50 erstellt. Er bemerkt hiezu, diese Bauten seien keine Luxusbauten, sondern einem dringenden Bedürfnis entsprungen. Da die Ausgaben der Gemeinde für ihr weitverzweigtes Straßennetz sehr große seien und deren Belastung laut Gemeindefinanzstatistik ohnehin groß, ersuche er um Erteilungeines angemessenen Staatsbeitrages gestützt auf § 11 des Straßengesetzes.
Die Baudirektion berichtet:
1. Die beiden Belege sind in den Gemeindegutsrechnungen nicht unter Straßenwesen (Titel II 8), sondern unrichtiger Weise unter Korrektion von öffentlichen Gewässern und Uferunterhalt (Titel II 11) verrechnet und zwar Fr. 762. für den neuen Oberbau der Brücke im obern Reppischthal in der Rechnung vom Jahre 1900 und Fr. 362.50 für drei Brückengeländer in der Scheinen, auf Dorf und beim Schulhaus in der Rechnung vom Jahr 1901.
2. Da der Gemeinderat diese Bauten als Neubauten taxiert, hätte er folgerichtig um einen Beitrag im Sinne von § 8 des Straßengesetzes nachsuchen sollen, nicht im Sinne von § 11. Von Seite des Staates kann nur der neue Oberbau der Brücke im obern Reppischthal als Neubaute anerkannt werden, während kleinere Verbesserungen, wie die Erstellung von Geländern, Schutzwehren u. drgl. zum Unterhalt zu rechnen sind.
3. Die Gemeinde Birmensdorf war laut Gemeindefinanzstatistik im Jahrfünft 1896 - 1900 per Faktor mit durchschnittlich Fr. 10.90 Steuern belastet und hat somit nach § 16 der Verordnung betreffend die Erteilung von Staatsbeiträgen an Bau und Unterhalt von Straßen Anspruch auf einen Beitrag im Betrage vom 29% der Kosten.
Da nur die Brücke im obern Reppischthal mit Fr. 762 Baukosten berücksichtigt werden kann, ergibt sich ein Beitrag von rund Fr. 220.
Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Gemeinde Birmensdorf wird an die Fr. 762 betragenden Kosten des Umbaues der Reppischbrücke im obern Reppischthal ein Beitrag von Fr. 220 auf Rechnung des Titels IX. C. c. 3 verabfolgt,
II. Mitteilung an den Gemeinderat Birmensdorf unter Rückschluß der eingesandten 2 Belege und der Gemeindegutsrechnungen 1900 und 1901, an den Bezirksrat Zürich und an die Baudirektion.