Signatur | StAZH MM 3.17 RRB 1903/0603 |
Titel | Landrecht. |
Datum | 02.04.1903 |
P. | 230 |
[p. 230] Das Statthalteramt Winterthur übermittelt am 25. März 1903 das Gesuch des Stadtrates Winterthur um Erteilung des Landrechtes an Johannes Baumann, Schuhmacher, von Marschalkenzimmern, Württemberg, geboren am 10. März 1866, wohnhaft in Winterthur, welcher nach Beibringung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung vom 16. Januar 1903 und nach Erfüllung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse unter Vorbehalt der Erteilung des Landrechts mit seiner Ehefrau Bertha geh. Müller und folgenden minderjährigen Kindern: 1. Jean, geh. 17. September 1901, 2. Bertha, geh. 14. September 1902 gegen eine Einkaufsgebühr von Fr. 500 am 9. März 1903 in das Bürgerrecht der Stadt Winterthur aufgenommen wurde.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern
beschließt der Regierungsrat:
I. Die Aufnahme des Johannes Baumann von Marschalkenzimmern, Württemberg, sowie seiner Ehefrau und der zwei minderjährigen Kinder in das Bürgerrecht der Stadt Winterthur wird bestätigt und es wird diesen Personen das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.
II. Die Landrechtsgebühr wird auf Fr. 200 festgesetzt. Dieselbe ist innerhalb 4 Wochen, von der Zustellung dieses Beschlusses an gerechnet, der Staatskasse in Zürich (Rathaus) unter Vorweisung oder Einsendung dieses Beschlusses zu entrichten.
III. Wird die Landrechtsgebühr innert dieser Frist nicht bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und es fällt alsdann auch die Gemeindebürgerrechtserteilung dahin.
IV. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde gemäß § 2, Ziffer 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 17. Juni 1901 wird auf Fr. 5 festgesetzt.
V. Die Landrechtsurkunde ist dem Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigungen über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechts- und der Landrechtsgebühr und nach Beibringung einer Urkunde über seine endgültige Entlassung aus dem Württembergischen Staatsverbande von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.
VI. Mitteilung an: a) Herrn Johannes Baumann in Winterthur, unter Bezug der in Disp. IV festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Stadtrat Winterthur mit der ausdrücklichen Weisung, dem Eingebürgerten erst nach Einsicht der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) das Statthalteramt Winterthur; d) die Finanzdirektion; e) die Justiz- und Polizeidirektion; f) die Militärdirektion.