Signatur | StAZH MM 3.17 RRB 1903/1349 |
Titel | Wasserzins. |
Datum | 13.08.1903 |
P. | 494–495 |
[p. 494] A. Unterm 27. November 1902 ist für das Wasserwerk des G. Siegenthaler zur Mühle und Säge in Bertschikon (W. R. K. Nr. 3 und 4, Bezirk Winterthur) ein vorläufiger Zins von Fr. 16.80 auf Grundlage der frühern Zinsbestimmungen vom 4. Oktober 1838 festgesetzt worden.
B. Mit Eingabe vom 4. Februar 1903 ersucht G. Siegenthaler, den Zins aufheben zu wollen, da das berechnete mittlere Wasserquantum nicht vorhanden sei und die Wasserzuflußverhältnisse sich überhaupt in den letzten Jahren zu Ungunsten der Anlage verändert hätten.
Die Baudirektion berichtet:
Die Mühle und Säge in Bertschikon ist eine sogenannte «Ehehafte». Unterm 1. September 1835 wurde dem damaligen Besitzer bewilligt, neben und unterhalb des an der Hauptmühle bestehenden Rades ein zweites Rad, sowie an dem Rade der Beimühle eine Sägemühle zu errichten. Hiefür wurde unterm 4. Oktober 1838 ein Zins von Fr. 9.48 bestimmt. Das zinspflichtige Gefälle war zu 3,9« m und die nutzbare mittlere Wassermenge zu 54 Liter pro Sekunde gefunden worden. Das bewilligte 2. Rad der Hauptmühle soll nie erstellt worden sein.
Die unterm 6. Juni 1903 vom Wasserrechtsingenieur vorgenommene Untersuchung ergibt, daß das mittlere nutzbare Wasserquantum geringer als 54 Liter ist. Es war ein Zufluß von 5 Liter pro Sekunde zu den Weiheranlagen vorhanden und dieselben selbst waren leer. Das Einzugsgebiet beträgt zirka 2 km2. In Rücksicht darauf, daß auf die Säge das geweiherte Wasser benutzt wird und anfangs Juni ziemlich trockene Witterung war, dürfte als mittlerer nutzbarer Zufluß 35 Liter pro Sekunde in Rechnung gebracht werden.
Die zinspflichtige Kraft ist dann (3.90 x 35)/75 = 1,8 PS und der jährliche Zins Fr 10.80.
Der Zins pro Ende 1902 ist bezahlt worden. Eine Rückerstattung ist nicht gerechtfertigt, da Herr Siegenthaler gegen den Vermessungsbericht keine Einwendung erhoben hatte.
An der Anlage haben gewisse kleinere Veränderungen stattgefunden, für welche der Petent die staatliche Bewilligung nachsuchen wird.
Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Der jährliche Zins für das dem Herrn G. Siegenthaler in Bertschikon zustehende Wasserrecht am Riedbach daselbst (W. R. K. Nr. 3 und 4, Bezirk Winterthur) wird auf Fr. 10.80 festgesetzt, welcher Betrag je auf den 31. Dezember, zum ersten Mal auf 31. Dezember 1903, zu entrichten ist. [p. 495]
II. Der unterm 27 November 1902 festgesetzte Zins von Fr. 16.80 wird aufgehoben.
III. Mitteilung an G. Siegenthaler, Säger, in Bertschikon unter Bezug der Ausfertigungs- und Stempelgebühren, an das Notariat Elgg, die Finanzdirektion und die Baudirektion unter Rückstellung der Akten.