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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.171 RRB 1984/1829
TitelFonds zur Finanzierung von Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes.
Datum16.05.1984
P.786–787

[p. 786] Mit Beschluss vom 20. Oktober 1982 ersucht der Stadtrat von Zürich um einen Beitrag an die Folgekosten der Unterschutzstellung der Villa Bleuler an der Zollikerstrasse in Zürich.

Mit Beschluss Nr. 1374 vom 22. April 1971 stellte der Stadtrat von Zürich die Villa Bleuler samt Umgebung im Sinne der städtischen Denkmalschutzverordnung vom 14. Februar 1962 unter Schutz. In der Folge schloss das Bauamt II mit den Eigentümern und einem interessierten Käufer einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab, der dem Erwerber die Ueberbauung eines Teiles des Parkes erlaubt hätte. Der zukünftige Eigentümer verpflichtete sich zudem, das Haus nach [p. 787] denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zu renovieren. Als Entschädigung hätte die Stadt eine Summe von Fr. 1 000 000 leisten müssen. Insbesondere weil diese Lösung den Park zur teilweisen Ueberbauung freigab, verweigerte der Stadtrat dem vorgelegten Vertrag die Genehmigung und beantragte am 7. Dezember 1983 dem Gemeinderat den Ankauf der Liegenschaft für 5,5 Millionen Franken zuzüglich Zinsen. Die Restaurierung der Villa dürfte weitere 3,5 Millionen Franken kosten.

Mit RRB Nr. 3048/1981 wurde die Villa Bleuler ins Inventar der Schutzobjekte von regionaler Bedeutung aufgenommen. Diese Zuordnung erfolgte aufgrund der Bedeutung des Objektes für den zürcherischen Villenbau. Die Villa Bleuler wurde 1885 - 1888 durch den Architekten Alfred Friedrich Blunschli (1842 - 1930) für Hermann Bleuler-Huber erbaut. Der Architekt war Schüler und Nachfolger Sempers als Architekturprofessor am Polytechnikum. Die Villa Bleuler ist ein Hauptwerk Blunschlis und stellt ein sprechendes Beispiel für die damalige Architekturlehre am Polytechnikum dar.

Bereits 1971 würdigte die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission das Werk Blunschlis als Meisterwerk innerhalb der schweizerischen Kunstgeschichte.

Da das Verfahren durch den Stadtrat schon lange vor der Inkraftsetzung des Planungs- und Baugesetzes eingeleitet worden war, bestand von seiten des Kantons keine Veranlassung, in dieser Sache ebenfalls tätig zu werden. Aufgrund der inzwischen erfolgten Inventarisierung und der damit geänderten Zuständigkeit rechtfertigt sich grundsätzlich ein Beitrag an die Folgekosten der Unterschutzstellung (Erwerb) und die Kosten für die zukünftige Restaurierung.

Für die Bemessung des Beitrags kann davon ausgegangen werden, dass für eine aus denkmalpflegerischer Sicht minimale, aber noch mögliche Lösung eine Entschädigung von Fr. 1000 000 notwendig gewesen wäre. Gemäss dem durch den Stadtrat nicht genehmigten Dienstbarkeitsvertrag wären damit auch die Beiträge an die Restaurierung der Villa abgedeckt gewesen. Stadtrat und Gemeinderat entschieden sich aber für den Erwerb der Liegenschaft und damit für eine integrale Erhaltung des Parkes. Sie sind bereit, dafür rund 9 Millionen Franken aufzuwenden.

Hätte der Kanton bei der Einführung des PBG ins hängige Verfahren eintreten müssen, so wäre zweifellos die durch das Bauamt II vorgeschlagene Lösung realisiert worden, womit das für den Kanton wichtige denkmalpflegerische Ziel, nämlich die Erhaltung der Villa und eines Teils des Parkes, erreicht worden wäre. Die über den erwähnten verwaltungsrechtlichen Vertrag hinausgehende Freihaltung des Parkes erfolgte ausschliesslich aus kommunalen Interessen. Die Kosten dafür sind daher auch von der Stadt allein zu tragen.

Da die im Vertrag mit den früheren Eigentümern vorgesehene Entschädigung von Fr. 1 000 000 dem Entgelt für die aus überkommunaler Sicht erforderlichen Schutzmassnahmen entspricht, ist es angezeigt, einen Beitrag in dieser Höhe zu Lasten des Natur- und Heimatschutzfonds zu leisten. Der verwaltungsinterne Finanzausschuss hat dieser Lösung zugestimmt.

Der Beitrag ist im Voranschlag 1984 enthalten.

Auf Antrag der Direktionen der öffentlichen Bauten und der Finanzen

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stadt Zürich wird an die Folgekosten der Unterschutzstellung (Erwerb der Liegenschaft) und an die zukünftige Restaurierung der Villa Bleuler, Zollikerstrasse 32, ein Beitrag von pauschal Fr. 1 000 000 zu Lasten des Natur- und Heimatschutzes, Konto 3001.5800(136) (Entschädigung für materielle Enteignung) zugesichert.

II. Der Beitrag kann sofort ausbezahlt werden.

III. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich sowie an die Direktionen der öffentlichen Bauten und der Finanzen.