Signatur | StAZH MM 3.177 RRB 1985/4323 |
Titel | Anfrage |
Datum | 13.11.1985 |
P. | 1546–1547 |
[p. 1546] Kantonsrat Erhard Bernet, Zürich, hat am 28. Oktober 1985 folgende Anfrage eingereicht:
Vierzehn Jahre lang war Ma Anand Sheela Bhagwans engste Vertraute. Vor ca. einem Monat soll sie angeblich den Guru verlassen und sich mit 20 Anhängern im Schwarzwald niedergelassen haben. Allerdings nicht für lange, denn die 35jährige Inderin will in den Kanton Zürich übersiedeln, nachdem ihr in Deutschland klargemacht wurde, dass auch die deutschen Behörden glauben, dass ihr Bruch mit dem Guru nur vorgetäuscht sei, damit diese Sekte sich leichter in Europa niederlassen kann. Angesichts der Wichtigkeit dieser Machenschaften frage ich den Regierungsrat an:
1. Können wir es uns im Kanton Zürich leisten, dass der indische Guru sich mit seiner Sekte auf diese Weise bei uns einnisten kann? [p. 1547] 2. Glaubt der Regierungsrat nicht auch, dass der Hauptzweck nicht die Errichtung eines Hotels ist, sondern der Verbreitung der indischen Glaubens-Ideologie verwirklicht werden soll?
3. Könnte sich der Regierungsrat bereit erklären, in dieser äusserst wichtigen Angelegenheit auch die Meinungen und Ratschläge der reformierten und katholischen Kirchenbehörden im Kanton Zürich anzuhören und dem Kantonsparlament bekannt zu geben?
4. Glaubt auch der Regierungsrat, dass das Verlassen des Guru durch Ma Anand Sheela nur eine Täuschung darstellt, um die Behörden der Schweiz, des Kantons und der Stadt Zürich und dessen Bevölkerung für dumm zu verkaufen?
5. Besteht die Möglichkeit, den Wunsch Ma Anand Sheela, in Zürich innert kürzester Zeit 55 Millionen Dollar zu besitzen und die Ausbreitung des Glaubens an den indischen Guru in unserem Land, nicht zu erfüllen?
Auf Antrag der Direktion der Polizei
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Erhard Bernet, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Die in der Anfrage genannte Person ist durch Heirat Schweizerin geworden und kann im Rahmen unserer Rechtsordnung tun, was sie will.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Polizei.