Signatur | StAZH MM 3.18 RRB 1904/0134 |
Titel | Limmattalstraßenbahn. |
Datum | 28.01.1904 |
P. | 63 |
[p. 63] A. Mit Zuschrift und Planeingabe vom 29. Dezember 1903 stellt die Direktion der Limmattalstraßenbahn das Gesuch, man möchte ihr gestatten, durch die Badenerstraße ein Abzweiggeleise mit Weiche nach dem projektierten Depot der Löwenbräu A.-G. Dietikon auf dem städtischen Areal in Altstetten zu legen.
B. Der Gemeinderat Altstetten, zur Vernehmlassung eingeladen, erklärt sich unterm 13. Januar 1904 mit dem Projekt einverstanden, stellt aber folgende Bedingungen:
1. Die Weiche samt Geleise ist in Rillenschienen zu erstellen und sowohl zwischen wie außerhalb des Geleises auf beiden Seiten gehörig zu pflastern.
2. Die Pflasterung ist der Straßenwölbung entsprechend anzupassen.
Die Baudirektion berichtet:
Dieses Abzweiggeleise soll 205 m unterhalb der Stadtgrenze erstellt werden und würde eine Länge von zirka 25 in erhalten, von denen zirka 10 m außerhalb des Straßengebietes liegen.
Gemäß dem Berichte der Straßenbahndirektion soll die Weiche samt Geleise in Rillenschienen gleichen Profils wie die übrigen Weichen erstellt und die Geleisefläche gepflastert werden, so daß ein erheblicher Nachteil für den Straßenverkehr nicht entsteht.
Die Höhe der Rillenschienen würde demnach 115% betragen und kämen dieselben wie das übrige Geleise auf Querschwellen zu liegen, welche eine zirka 18 cm dicke Steinbettunterlage erhalten.
Da es sich um ein Geleise zu Privatzwecken handelt, ist gemäß § 41 des Straßengesetzes und § 10 lit. g der Verordnung vom 15. März 1900 betreffend die Leitungen in und über den öffentlichen Straßen eine Konzessionsgebühr von Fr. 20 zu beziehen.
Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
1. Der Direktion der Limmattalstraßenbahn wird, unbeschadet allfälliger Einsprachen dritter, welche Petentin von sich aus zu erledigen hätte, bewilligt, zirka 205 m unterhalb der Stadtgrenze in Altstetten im Anschluß an das Hauptgeleise der Straßenbahn ein Zweiggeleise quer über die Badenerstraße (I. Kl. Nr. 1) nach dem auf der nördlichen Seite derselben projektierten Bierdepot der Löwenbräu A.-G. Dietikon zu erstellen, nach Plan und unter den in beigelegter Verordnung vom 15. März 1900 betreffend die Leitungen in und über den öffentlichen Straßen festgesetzten allgemeinen und nachstehenden besonderen Bedingungen:
1. Für das Geleise und die Weiche sind Billenschienen von 115% Höhe zu verwenden und hat das Einlegen der Schwellen und Schienen in den Straßenkörper in einer für den Straßenverkehr unschädlichen Weise zu geschehen. Allfällige Schädigungen an der Straße sind unverzüglich auszubessern. Hiebei ist den Anordnungen und Weisungen der Straßenaufsichtsorgane ohne Widerrede Folge zu leisten.
2. Unter dem Geleise ist im Straßengebiet in einer Breite von 2 m ein 18 cm dickes Steinbett aus harten gesunden Steinen zu erstellen.
3. Die Geleisefläche (inklusive Weiche), sowie je ein 50 cm breiter Streifen auf beiden Seiten derselben ist mit einer soliden Bruchsteinpflästerung zu versehen und gut zu unterhalten.
Die Oberfläche dieser Pflasterung und der Schienen soll genau der Straßenfahrbahn entsprechen.
4. Durch den Wagentransport auf diesem Geleise darf der allgemeine Verkehr auf der Straße nicht gestört werden.
5. Sollten mit der Zeit noch weitere Bestimmungen für notwendig erachtet werden, so hat sich die Konzessionärin oder deren Rechtsnachfolger denselben ohne weiteres zu unterziehen.
II. Für diese Konzession hat Petentin nach Vollendung der Anlage und nach Empfang der bezüglichen Rechnung an die Staatskasse eine Konzessionsgebühr von Fr. 20 per laufenden Meter des im Straßengebiet liegenden Schieuengeleises zu bezahlen.
III. Mitteilung an die Direktion der Limmattalstraßenbahn (in 2 Ausfertigungen) unter Zustellung des einen Planexeniplares und unter Bezug einer Expertengebühr von Fr. 3 zu Handen der Kasse der Baudirektion, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren, an den Gemeinderat Altstetten und an die Baudirektion.