Signatur | StAZH MM 3.18 RRB 1904/0135 |
Titel | Station Oberwinterthur. |
Datum | 28.01.1904 |
P. | 63 |
[p. 63] Auf Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. An das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement in Bern wird geschrieben:
Anläßlich der Genehmigung des Projektes der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen über eine zweite Spur auf der Strecke Winterthur-Romanshorn (27. Januar 1903) haben Sie auf das Begehren des Gemeinderates Oberwinterthur auf eine direkte Fuß wegverbin düng von Hegi mit der Station bemerkt, es könne Ihrerseits die Anlage eines neuen Fußwegüberganges nicht zugestanden und die eventuelle Erstellung einer Passerelle bloß unter der Bedingung gutgeheißen werden, daß die Gemeinde sich in angemessener Weise an den Kosten derselben beteilige. Dabei werde übrigens bemerkt, daß der durch Kassierung des bisherigen Überganges entstehende Umweg nur 85 m betrage, und daß die Passerelle sowohl für das Publikum als für den Bahnbetrieb gewisse Nachteile bieten würde. «Die Beteiligten werden zunächst eingeladen, über die Anlage der besagten Passerelle oder Unterführung und eventuell an Stelle derselben über die Erwerbung eines Fußwegrechtes von der Hegistraße nach dem bei km 29,87 bestehenden Niveauübergaug und Leitung des Fußwegverkehrs über denselben eine Verständigung anzustreben und dem Departement dann bestimmte Vorschläge zum endgültigen Entscheid zu unterbreiten.»
Mit Zuschrift vom 7. Januar 1904, welche wir in Kopie beilegen, beschwert sich nun der Gemeinderat Oberwinterthur darüber, daß die Bundesbahnen sich anschicken, mit dem Bau des zweiten Geleises zu beginnen, ohne daß der erwähnte streitige Punkt seine Erledigung gefunden habe und ersucht uns, dahin zu wirken, daß die Differenz vor dem Bau der neuen Linie beseitigt werde.
Die Frage, ob die Bundesbahnen verpflichtet seien, eine Passerelle zu erstellen, ist durch Ihre Verfügung vom 27. Januar 1903 grundsätzlich entschieden worden, und wir halten ein nochmaliges Eintreten auf dieselbe nicht für angezeigt. Dagegen gehen wir mit dem Gemeinderat Oberwinterthur dahin einig, daß die genannte Verfügung offenbar den Sinn hat, daß vor Inangriffnahme der Bauarbeiten eine gütliche Vereinbarung zu treffen oder aber die Angelegenheit Ihrem Departemente zu endgültigem Entscheide zu unterbreiten sei. Wir möchten Sie daher ersuchen, darüber zu wachen, daß die Bundesbahnen mit den Bauarbeiten nicht beginnen, bevor die Angelegenheit auf die eine oder andere Art ihre definitive Erledigung gefunden hat.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Oberwinterthur und an die Baudirektion.