Signatur | StAZH MM 3.18 RRB 1904/0920 |
Titel | Landrecht. |
Datum | 23.06.1904 |
P. | 338–339 |
[p. 338] Das Statthalteramt Affoltern übermittelt am 20. Juni 1904 das Gesuch des Gemeinderates Ottenbach um Erteilung des Landrechtes an Christian Spörri, Mechaniker, von Sexau, Großherzogtum Baden, geboren am 30. Juni 1852, wohnhaft in Ottenbach, welcher nach Beibringung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung vom 25. Mai 1904 und nach Erfüllung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse unter Vorbehalt der Erteilung des Landrechts mit seiner Ehefrau Susanna Sophie geb. Funk, geboren am 27. Januar 1856, und folgenden minderjährigen Kindern:
1. August, geboren am 26. Mai 1885; 2. Gottlieb, geboren am 10. Mai 1890; 3. Elisabetha, geboren am 13. April 1892; 4. Christian, geboren am 7. Oktober 1894, und 5. Sophie, geboren am 16. November 1897, gegen eine dem Ermessen des Petenten überlassene Einkaufsgebühr am 24. April 1903 in das Bürgerrecht der Gemeinde Ottenbach aufgenommen wurde.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern
beschließt der Regierungsrat:
I. Die Aufnahme des Christian Spörri, Mechaniker, von Sexau, Großherzogtum Baden, sowie seiner Ehefrau und der [p. 339] fünf minderjährigen Kinder in das Bürgerrecht der Gemeinde Ottenbach wird bestätigt und es wird diesen Personen das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt.
II. Der Gemeinderat Ottenbach wird eingeladen, der Direktion des Innern nachträglich mitzuteilen, ob und eventuell wie viel Spörri an Einkaufsgebühren bezahlt hat.
III. Die Landrechtsgebühr wird auf Fr. 400 festgesetzt. Dieselbe ist innerhalb 4 Wochen, von der Zustellung dieses Beschlusses an gerechnet, der Staatskasse in Zürich (Rathaus) unter Vorweisung oder Einsendung dieses Beschlusses zu entrichten.
IV. Wird die Landrechtsgebühr innert dieser Frist nicht bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und es fällt alsdann auch die Gemeindebürgerrechtserteilung dahin.
V. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde gemäß § 2, Ziffer 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 17. Juni 1901 wird auf Fr. 15 festgesetzt.
VI. Die Landrechtsurkunde ist dem Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigungen über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechts- und der Landrechtsgebühr und nach Beibringung einer Urkunde über seine endgültige Entlassung aus dem Badischen Staatsverbande von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.
VII. Mitteilung an: a) Herrn Christian Spörri, Mechaniker, in Ottenbach, unter Bezug der in Disp. V festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; I») den Gemeinderat Ottenbach mit der ausdrücklichen Weisung, dem Eingebürgerten erst nach Einsicht der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) das Statthalteramt Affoltern; d) die Finanzdirektion; e) die Justiz- und Polizeidirektion.