Signatur | StAZH MM 3.18 RRB 1904/0937 |
Titel | Quartierplan. |
Datum | 23.06.1904 |
P. | 346 |
[p. 346] A. Mit Eingabe vom 1. Juni 1904 übermittelt der Stadtrat Zürich den von den Grundeigentümern aufgestellten Quartierplan Nr. 190 des Landes zwischen der Biberlinstraße, der Witikonerstraße, der Hegibachstraße, der Klusstraße und dem Kluswege zur Genehmigung.
B. Der bezügliche Stadtratsbeschluß ist datiert vom 18. November 1903. Die Ausschreibung im Sinne von § 15 des Baugesetzes erfolgte im Amtsblatt Nr. 97 vom 4. Dezember 1903; es sind laut beigelegtem Zeugnis der Bezirksratskanzlei Zürich vom 25. Mai 1904 gegen die Vorlage keine Rekurse eingegangen.
Die Baudirektion berichtet:
Der Quartierplan enthält zwei Quartierstraßen und eine Fußwegverbindung. Die Straße A beginnt am untern Ende der Klusstraße und verläuft annähernd parallel zur Witikonerstraße in einem Abstand von zirka 90 m von derselben bis zur Biberlinstraße. Der Baulinienabstand beträgt 16 m, wovon 6 m auf die Fahrbahn, je 2 m auf die Trottoire und je 3 m auf die beiden Vorgärten entfallen. Die Niveaulinie steigt von der Klusstraße (Kote 480,04) auf eine Länge von 38 m und fällt dann nach einem 37 m langen Übergang mit 3% bis zur Biberlinstraße (Kote 481,76)
Die Straße B liegt, ungefähr in der Mitte zwischen der Straße A und dem Klusweg, ist annähernd parallel dem letztern und verbindet ebenfalls die Klusstraße mit der Biberlinstraße. Der Baulinienabstand und das Querprofil entsprechen demjenigen der Straße A.
Die Niveaulinie fällt von der Klusstraße (Kote 497,00) nach einer kurzen Ausrundung mit 2,8%, dann auf einer kürzeren Strecke mit 8% und schließt mit 1% Gefälle an die Niveaulinien der Biberlinstraße (Kote 493,53) an.
Da sowohl die Klusstraße wie die Biberlinstraße nach den projektierten Niveaulinien eine andere Höhenlage als die bestehenden Straßen erhalten, sind für die beiden Quartierstraßen bei den Anschlüssen an die bestehenden Straßen vorläufig provisorische Anpassungen in Aussicht genommen; dieselben sind in den Plänen eingezeichnet.
Der projektierte Fußweg C verbindet die Quartierstraße A mit der Witikonerstraße und geht ungefähr parallel mit der Biberlinstraße in einem Abstand von zirka 60 m. Die eigentliche Wegbreite beträgt 4 m. Auf beiden Seiten sind je 3 m breite Anlagestreifen projektiert, die ebenfalls zum Fußweggebiet gehören.
Dazu kommen noch beidseitige Vorgärten mit je 3 m Breite, so daß der gesamte Baulinienabstand ebenfalls 16 m betragen wird. Die Niveaulinie dieses Fußweges steigt mit 15,63% von der Witikoner- bis zur Quartierstraße A.
Sämtliche den Quartierplan begrenzenden Straßen haben nunmehr regierungsrätlich genehmigte Bau- und Niveaulinien; die Vorlage gibt zu keinen Aussetzungen Anlaß.
Nach Einsicht eines Antrages der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Der vom Stadtrat Zürich vorgelegte Quartierplan Nr. 190 über das Gebiet zwischen der Biberlinstraße, der Witikonerstraße, der Klusstraße und dem Klusweg im Kreis V, mit den Bau- und Niveaulinien der beiden Quartierstraßen A und B und des Fußweges C, wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rückschluß: 1. Von je zwei der genehmigten Planexemplare, 2. des Schreibens von Ingenieur Engemann an die Bausektion I d. d. 21. Oktober 1903, 3. des Zeugnisses der Notariatskanzlei Hottingen betreffend Eigentumsverhältnisse d. d. 30. September 1903 und an die Baudirektion.