Signatur | StAZH MM 3.18 RRB 1904/1207 |
Titel | Landrecht. |
Datum | 18.08.1904 |
P. | 465–466 |
[p. 465] Das Statthalteramt Zürich übermittelt am 11. August 1904 das Gesuch des Stadtrates Zürich um Erteilung des Landrechtes an Kurt Hugo Heinrich Heymann, Gymnasiast, von Neydenburg, Preußen, ledig, geboren am 30. Juni 1887, wohnhaft in Zürich III, Limmatstraße 36, welcher nach Beibringung der bundesrätlichen Einbürgerungsbewilligung vom 11. April 1904 und nach Erfüllung der übrigen gesetzlichen Erfordernisse unter Vorbehalt der Erteilung des Landrechts gegen eine Einkaufsgebühr von Fr. 400 am 16. Juli 1904 in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen wurde.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion des Innern
beschließt der Regierungsrat:
I. Die Aufnahme des Kurt Hugo Heinrich Heymann, Gymnasiast, von Neydenburg, Preußen, in das Bürgerrecht der Stadt Zürich wird bestätigt und es wird demselben das Landrecht des Kantons Zürich und damit das Schweizerbürgerrecht erteilt,
II. Die Landrechtsgebühr wird auf Fr. 200 festgesetzt. Dieselbe ist innerhalb 4 Wochen, von der Zustellung dieses Beschlusses an gerechnet, der Staatskasse in Zürich (Rathaus) unter Vorweisung oder Einsendung dieses Beschlusses zu entrichten.
III. Wird die Landrechtsgebühr innert dieser Frist nicht bezahlt, so wird die Landrechtserteilung aufgehoben und es fällt alsdann auch die Gemeindebürgerrechtserteilung dahin.
IV. Die Staatsgebühr für Ausfertigung und Zustellung der Landrechtsurkunde gemäß § 2, Ziffer 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 17. Juni 1901 wird auf Fr. 10 festgesetzt. [p. 466]
V. Die Landrechtsurkunde ist dem Eingebürgerten nach Vorweisung oder Einsendung der Bescheinigungen über die Bezahlung der Gemeindebürgerrechts- und der Landrechtsgebühr und nach Beibringung einer Urkunde über seine endgültige Entlassung aus dem Preußischen Staats verbände von der Direktion des Innern kostenfrei auszuhändigen.
VI. Mitteilung an: a) Den Vormund des Kurt Hugo Heinrich Heymann, Herrn Philipp Pfeiffer, Kaufmann, Limmatstraße 36, Zürich III, unter Bezug der in Disp. IV festgesetzten Staatsgebühr, sowie der Ausfertigungs- und Stempelgebühren; b) den Stadtrat Zürich mit der ausdrücklichen Weisung, dem Eingebürgerten erst nach Einsicht der Landrechtsurkunde Heimatschriften auszustellen; c) das Statthalteramt Zürich; d) die Finanzdirektion; e) die Justiz-und Polizeidirektion.