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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.18 RRB 1904/1329
TitelEtzelwerk.
Datum01.09.1904
P.507–510

[p. 507] Auf Antrag der Etzelwerkkommission

beschließt der Regierungsrat:

I. An den Regierungsrat des Kantons Schwyz wird geschrieben:

Getreue, liebe Eidgenossen!

In der Etzelwerk-Angelegenheit habt Ihr auf unsere Zuschrift vom 18. Juli 1904 unterm 8. August geantwortet, daß in einer Konferenz vom 6. August zwischen Delegierten Eurer h. Behörde und einer Abordnung des Bezirksrates Höfe letztere im Namen des Bezirksrates die Erklärung abgegeben habe, daß er es ablehne, auf der von uns proponierten Grundlage zu verhandeln. Mit Rücksicht auf diese Stellungnahme des Bezirksrates Höfe habt Ihr die auf den 12. August 1904 in Aussicht genommene Konferenz als zwecklos bezeichnet und beigefügt, Ihr gewärtiget, ob wir in der Lage seien, für die Unterhandlungen geeignetere Vorschläge zu machen.

Wir haben mit Bedauern davon Kenntnis genommen, daß der Bezirksrat Höfe es ablehnt, unsern einläßlich begründeten Vorschlag betreffend die Trace Verlegung zu beantworten oder auch nur auf bezügliche Verhandlungen einzutreten.

Andere Vorschläge zu machen ist uns nicht möglich, unter anderem auch deshalb nicht, weil uns die Gründe, welche der Bezirksrat Höfe für seine ablehnende Stellungnahme geltend macht, nicht bekannt sind und weder der Bezirksrat noch Euere h. Behörde uns hierüber Auskunft erteilt haben.

Wir haben den Bezirksrat Höfe über die Gründe, welche zur Aufgabe des Traces nach Pfäffikon zwingen, aufgeklärt [p. 508] und durch unsere Offerte vom 28. Juli 1904 auf Zahlung einer Summe von Fr. 100,000 zu einer unter den veränderten Verhältnissen durchaus annehmbaren Lösung in loyaler Weise Hand geboten. Der Bezirksrat aber hat sich über die Erklärungen der Geologen und Techniker, daß das Trace nach Pfäffikon wegen zu befürchtenden Terrainbewegungen, die nicht zum voraus verhindert werden können, nicht genügend sicher sei und daher gerade für die Bewohner des Bezirkes Höfe eine ständige Gefahr bedeuten würde, hinweggesetzt und an diesem Trace, welches auch von der gegenwärtigen Konzessionsinhaberin als unausführbar betrachtet wird, festgehalten. Diese Stellungnahme wird nicht nur die technische und finanzielle Ausführung des Projektes außerordentlich erschweren, sondern auch auf die Entschließungen der zürcherischen Behörden betreffend Abänderung des Staats Vertrages vom Jahre 1841, Erteilung der zürcherischen Konzession und Beteiligung des Kantons und der Stadt Zürich am Etzelwerkunternehmen von schwerwiegendem Einflüsse sein. Die Verantwortlichkeit dafür fällt nicht uns, sondern dem Bezirksrat Höfe zur Last.

Wenn wir nun auch gezwungen sind, die rechtliche Seite der Frage einer Verlegung der Rohrleitung unerledigt zu lassen, so möchten wir doch immerhin die Etzel Werkangelegenheit in allen andern Richtungen zum mindesten soweit fördern, daß es uns möglich ist, sämtliche Lasten, welche von den beteiligten Gemeinwesen dem Etzelwerk aufgelegt werden wollen, in ihren finanziellen Konsequenzen genau festzustellen und in dem Kostenvoranschlage und der Rentabilitätsberechnung zu berücksichtigen.

Es ist deshalb nötig, daß die Verhandlungen betreffend die von Euch namens des Kantons an das Unternehmen gestellten Forderungen bald zum Abschlüsse gelangen, und daß wir uns beförderlich mit dem Bezirksrat Einsiedeln wegen der Viadukte über den Stausee und der Interpretation einiger zu wenig präzis gefaßter Bestimmungen der Einsiedler Konzession ins Einvernehmen setzen.

Was zunächst die kantonalen Forderungen anbetrifft, so halten wir an dem von Anfang an eingenommenen Standpunkte fest. Derselbe ist von unsern Vertretern in den Konferenzen vom 24. August 1903, 17. März und 27. Mai 1904 und teilweise auch in unserer Zuschrift vom 28. Juli 1904 einläßlich begründet worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, gestatten wir uns, auf jene Ausführungen zu verweisen und nur noch folgendes beizufügen. Wir betrachten es als wünschenswert, daß Ihr uns mitteilt, auf welche Rechtsfundamente der Kanton seine Ansprüche stützt. Wir sind nämlich der Ansicht, daß nach der derzeitigen schwyzerischen Gesetzgebung und Praxis die Konzessionen der Bezirke rechtskräftig sind und einer Genehmigung durch den Regierungsrat oder den Kantonsrat nicht bedürfen. So hat z. B. der Bezirk Schwyz seinerzeit die dem Elektrizitätswerk an der Muota erteilte Wasserrechtskonzession dem Kanton nicht zur Genehmigung vorgelegt. Die kantonalen Behörden haben dies auch nicht verlangt und das Unternehmen hat dem Kanton gegenüber keine besonderen Verpflichtungen übernommen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kanton und den Bezirken Einsiedeln und Höfe ist unseres Wissens nicht anders gestaltet, als dasjenige zwischen dem Kanton und dem Bezirk Schwyz. Die Bezirke Einsiedeln und Höfe waren daher unseres Erachtens berechtigt, von sich aus die Konzessionen für das Etzelwerk zu erteilen. Diesen Standpunkt habt Ihr seinerzeit auch selbst eingenommen; denn als sich die Maschinenfabrik Örlikon im Jahre 1897 in Unkenntnis der staatsrechtlichen Verhältnisse Eueres Kantons mit ihrem Konzessionsgesuche an Euch wandte, habt Ihr sie an die Bezirke gewiesen, da diese Inhaber der Wasserhoheit über die Sihl seien. Bei diesem Anlasse habt Ihr in keiner Weise eine kantonale Genehmigung vorbehalten. Ebensowenig haben die Bezirke einen solchen Vorbehalt in ihre Konzessionen aufgenommen. Sie haben die Konzessionen der Regierung nicht zur Genehmigung vorgelegt und Ihr habt dies von ihnen auch nicht verlangt. Kur der Konzessionärin gegenüber habt Ihr, als diese mit dem Gesuche um Einleitung von Verhandlungen mit uns betreffend die Abänderung des Staatsvertrages von 1841 an Euch gelangte, erklärt, Ihr anerkennet die Konzessionen als rechtsgültig, sofern die Konzessionärin gewisse Verpflichtungen auf sich nehme. Einen Rechtstitel, auf welchen diese Forderungen sich stützen, habt Ihr nicht namhaft gemacht; immerhin habt Ihr Euchdamals und später auf den Standpunkt gestellt, daß Ihr kompetent seiet, die Konzessionen als rechtsgültig anzuerkennen. Nachdem nun in der Konferenz vom 27. Mai 1904 von seiten Eurer Delegation der unseres Wissens neue Standpunkt eingenommen worden ist, daß die Konzessionen dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen seien und daß dieser die Genehmigungsbedingungen festsetzen werde, hat sich unser das Gefühl der Rechtsunsicherheit bemächtigt. Wir waren und sind der Meinung, daß der Kantonsrat nur über die Abänderung des Staatsvertrages von 1841 zu beschließen habe und daß das Projekt nur deshalb dem Regierungsrat vorgelegt werden müsse, weil er kompetent ist, die Bewilligung zur Überführung der Leitung über die Staatsstraße und zur Zuleitung von Wasser in den Zürichsee zu erteilen. An solche rein polizeiliche Bewilligungen können aber Bedingungen wirtschaftlicher Natur nicht geknüpft werden, und es kann unseres Erachtens für deren Erteilung nur die im Gesetze vorgesehene Gebühr verrechnet werden. Bedingungen wirtschaftlicher Natur haben die Bezirke in ihrer Eigenschaft als Inhaber der Wasserhoheit und des Wasserregals in mehr als genügendem Maße bereits aufgestellt.

Jedenfalls könnten allfällige Genehmigungsbedingungen von seiten des Kantons nur den Bezirken Einsiedeln und Höfe und nicht der Konzessionärin gegenüber aufgestellt werden. Sache der Bezirke wäre es alsdann, diese Bedingungen nachträglich an die Erteilung ihrer Konzession zu knüpfen.

In materieller Hinsicht haben wir schon in unserer Zuschrift vom 28. Juli 1904 betont, daß die finanzielle Seite des Etzelwerk-Unternehmens sehr gefährdet erscheine und daß die Vermehrung der von den Kantonen Zürich und Zug und den Bezirken Einsiedeln und Höfe dem Unternehmen aufgebürdeten Lasten durch neue Auflagen seitens des Kantons Schwyz die Folge haben könnte, daß sich niemand zur Ausführung des Werkes entschlöße.

Was im besondern Euere Forderung anbetrifft, daß das Unternehmen im Kanton Schwyz seinen ordentlichen Wohnsitz zu nehmen habe, so ist zuzugeben, daß diese Bedingung wenigstens zurzeit für das Unternehmen keine finanzielle Belastung bedeutet. Allein wenn man erwägt, wie sehr die Interessen des zürcherischen Sihltals durch das Etzelwerk in Anspruch genommen werden und daß aus technischen Gründen sämtliche baulichen Anlagen des Werkes auf schwyzerischem Gebiet sich befinden müssen und dort der Besteuerung und dem Rückkauf unterliegen, so kann es gewiß nicht als unbillig bezeichnet werden, wenn wir als Kompensation hierfür verlangen, daß das Werk im Kanton Zürich seinen Wohnsitz nehme. Dies umso weniger, als das Unternehmen zweifellos in der Hauptsache von Zürich aus finanziert würde und seinen Absatz auf zürcherischem Gebiete suchen müßte. Diese Gründe werden uns veranlassen, die Konzession für das Etzelwerk nur unter der Bedingung zu erteilen, daß das Unternehmen im Kanton Zürich seinen Wohnsitz nehme.

Da wir nun sobald als möglich unsere Prüfung abschließen müssen, ersuchen wir Euch, uns den endgültigen Beschluß der zuständigen kantonalen Instanz bezüglich der von Euch gestellten Forderungen bis Mitte Oktober zu übermitteln. Sofern unserem Begehren auf Fallenlassen der Forderungen nicht entsprochen werden sollte, wollet Ihr uns gefl. Euere definitiven Begehren ganz genau umschreiben, damit wir sie in dem Kostenvoranschlage im richtigen Maße berücksichtigen können. Für diesen Fall bitten wir auch um Mitteilung der Rechtsgründe, auf welche die Kompetenz kantonaler Instanzen zur Aufstellung der eventuellen Bedingungen wirtschaftlicher Natur gestützt wird. Wir gestatten uns, wiederholt darauf hinzuweisen, daß die schwyzerischen Behörden eher auf eine Verminderung als auf eine Erhöhung der Lasten Bedacht nehmen sollten, sofern sie ein Zustandekommen des Werkes im Interesse des Kantons überhaupt für wünschbar erachten.

Wir möchten ferner darauf aufmerksam machen, daß bei resultatlosem Ausgange unserer Arbeiten die Stadt Zürich unverzüglich zu der vollständig vorbereiteten Ausführung eines eigenen Werkes schreiten und der Kanton die Ausnutzung seiner Rheinwasserkräfte selbst in die Hand nehmen oder tatkräftig unterstützen wird. Alsdann wird an eine Ausführung des Etzelwerkprojektes auf absehbare Zeit nicht [p. 509] mehr zu denken sein. Ebenso werden wir auf allfällige Unterhandlungen betreffend Modifikation des Staatsvertrages von 1841 nur dann eintreten, wenn zuvor ohne Rücksicht auf die bereits vorliegenden und für sich allein bedeutungslosen Konzessionen der Bezirke Einsiedeln und Höfe eine für uns annehmbare Vereinbarung aller beteiligten Gemeinwesen über den Inhalt der Konzessionen abgeschlossen worden ist.

Zu dem Wunsche, durch Euere Vermittlung mit dem Bezirksrat Einsiedeln in Verbindung zu treten, werden wir zunächst veranlaßt durch das Gutachten der geologischen Experten, welches wir in fünf Exemplaren beilegen. In demselben wird auf Seite 43 ausgeführt, daß sowohl in der Gegend des Viaduktes von Steinbach, als auch in derjenigen des Willerzeller Viaduktes Bodenschichten von sehr weicher Beschaffenheit sich vorfinden. Der Befund lautet demgemäß: «Die Fundierung beider Viadukte kann wesentliche Schwierigkeiten bieten,» und in der kurzen Zusammenfassung der Antworten auf die gestellten Fragen (Seite 67) sprechen sich die Geologen dahin aus: «Der Untergrund der projektierten Viadukte ist großenteils ungünstig.»

Infolge dieser Schwierigkeiten der Fundation steigt der Budgetposten für Erstellung des Viaduktes Einsiedeln-Willerzell auf eine Höhe, die im Interesse der Verwirklichung des Projektes unbedingt reduziert werden sollte.

Die Studien, welche die Firma Locher & Cie. in Zürich im Aufträge der Etzelwerkkommission in dieser Richtung gemacht hat, haben ergeben, daß sich die zu erstrebende Ersparnis auf verschiedenen Wegen erreichen ließe.

Die für das Unternehmen günstigste Lösung wäre der Verzicht auf eine direkte Verkehrs Verbindung Willerzell-Einsiedeln gegen die Verpflichtung des Unternehmens, den Interessenten für die Verschlechterung der Verbindung von Willerzell mit Einsiedeln eine billige Entschädigung zu bezahlen.

In zweiter Linie wurde der Gedanke, den direkten Verkehr über den See durch eine Fähre zu vermitteln, in Erwägung gezogen. Diese Lösung erwies sich jedoch bei näherer Prüfung als undurchführbar, einerseits wegen des wechselnden Wasserstandes, anderseits weil der See im Winter zugefroren ist und während der Übergangsperioden des Zufrierens und Auftauens der Betrieb der Fähre schwierig oder unmöglich wäre.

Als eine Lösung, welche einen billigen Kompromiß zwischen den Interessen des Verkehrs und der Rücksichtnahme auf die technischen Schwierigkeiten, die einem größeren Viadukt entgegenstehen, bedeuten würde, erscheint uns die Erstellung einer etwa 1,5 m breiten Passerelle für Fußgänger an Stelle der von Ingenieur Kürsteiner projektierten Überbrückung. Wegen der geringeren Belastung des Untergrundes stünden dem Bau einer solchen Passerelle wesentlich geringere Hindernisse im Wege als demjenigen eines Viaduktes, und es wären die Kosten dementsprechend nicht mehr so außerordentlich hoch. Freilich müßte sich der Verkehr mit Wagen und Vieh auf der Straße, welche längs des untern Seerandes führt, abwickeln. Allein es könnte auch in diesem Falle den Interessenten eine entsprechende Entschädigung bezahlt werden.

Sollte eine Einigung auf diesen Vorschlag nicht möglich sein, so dürfte die Erstellung des Kürsteiner’schen Viaduktes mit Reduktion der Breite von 5 m auf 3 1/2 m in Erwägung gezogen werden. Um das Ausweichen der Fuhrwerke zu ermöglichen, wären in Abständen von etwa 350 m zwei 5 m breite Ausweichstellen zu errichten, welche bei Beleuchtung der Brücke in der Nacht mittelst einigen Bogenlampen auch zur Nachtzeit berechtigten Bedürfnissen entsprechen dürften.

Wir beabsichtigen mit diesen Vorschlägen nichts anderes, als die finanzielle Ausführung des Etzelwerkes festzustellen. Da wir bereits die unliebsame Entdeckung gemacht haben, daß der Kostenvoranschlag der Maschinenfabrik Örlikon sich in zahlreichen Richtungen als unzulänglich erweist und viele wichtige Posten, wie z. B. die gesetzlich vorgeschriebenen Konzessionsbedingungen des Kantons Zürich, gänzlich außer acht gelassen hat, so betrachten wir es als unsere Aufgabe, ein allzu starkes Anschwellen der Ausgaben möglichst zu verhindern. Wir hoffen, daß die schwyzerischen Behörden unser ernstes Bestreben, dieser schwierigen Aufgabe unter möglichster Wahrung der schwyzerischen Interessen gerecht zu werden, anerkennen und uns in demselben tatkräftig unterstützen werden.

Es wäre uns angenehm, wenn in der zweiten Hälfte September in Einsiedeln eine Konferenz stattfinden könnte, in welcher Abordnungen Eurer h. Behörde, des Bezirksrates Einsiedeln und unsere Etzelwerk-Delegation bezüglich der Verkehrsverbindung Willerzell-Einsiedeln sich aussprechen und womöglich eine Vereinbarung treffen würden.

Um einen annähernd richtigen Kostenvoranschlag aufstellen zu können, müssen wir endlich noch um Eure Vermittlung nachsuchen, daß uns der Bezirksrat Einsiedeln mit möglichster Beförderung über den Sinn und die Tragweite folgender Artikel der Einsiedler Konzession nähere Auskunft erteile:

1. Art. 10. Nach dieser Bestimmung wäre die Unternehmung verpflichtet, ein im Bezirk Einsiedeln gelegenes oberes Werk zu erstellen, sobald über die in Art. 9 genannten Kraftquantitäten hinaus im Bezirk Einsiedeln eine bezahlte Kraftabnahme von wenigstens 2500 P. S. gesichert und gleichzeitig das untere Werk auf mindestens 4/5 seiner Leistungsfähigkeit beansprucht wäre. Diese Vorschrift ist in den Konzessionsentwurf aufgenommen worden zu einer Zeit, da zwei Kraftstationen -- die eine bei der Teufelsbrücke, die andere bei Pfäffikon - vorgesehen waren. Das gegenwärtige Projekt aber, welches auch der Konzession des Bezirkes Einsiedeln zu Grunde liegt, sieht eine einzige Kraftstation am Zürichsee vor. Es ist demnach die Möglichkeit der Erstellung eines oberen Werkes nicht mehr vorhanden. Wir nehmen daher an, daß die Aufnahme des Art. 10 in die definitive Konzession auf einem Versehen beruhte. Um jedoch alle Zweifel zu heben, ersuchen wir um Bestätigung der Richtigkeit unserer Annahme seitens des Bezirkrates Einsiedeln.

2. Art. 12. Der Schlußsatz lautet: «Über die Art und Weise der Erstellung der Dämme, der Brücken und Geländer, der Straßen etc. und deren Ausdehnung (Länge, Breite und Richtung) werden vom Bezirksrat Einsiedeln besondere, im Rahmen der Verkehrsbedürfnisse sich haltende Pläne aufgestellt, welche die Konzessionsinhaberin auf ihre Kosten erstellt und welche nach erfolgter Genehmigung durch den Bezirksrat für sie verbindlich sind.»

Begreiflicherweise ist es uns nicht möglich, einen richtigen Voranschlag der Kosten dieser Bauten aufzustellen, solange wir darüber im ungewissen sind, ob die von Ingenieur Kürsteiner angefertigten Pläne auch nach der Ansicht des Bezirksrates Einsiedeln den Verkehrsbedürfnissen entsprechen. Wir müssen daher um Auskunft darüber ersuchen, ob die genannte Behörde mit den in Betracht kommenden Plänen, speziell mit der vorgesehenen Situation der Straßenanlagen und den Normalprofilen für dieselben sowie für die Durchlässe einverstanden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so bitten wir um möglichst beförderliche Kenntnisgabe der Forderungen. Der Bezirksrat Einsiedeln wolle bedenken, daß jede Änderung in Breite, Richtung und Gefäll der projektierten Straßen die ohnehin großen Baukosten wesentlich erhöhen würde.

3. Art. 21. Um für die Kosten der Korrektion der Wildbäche: Eubach, Großbach, Rickenbach und Dimmerbach einen approximativen Betrag in den Kostenvoranschlag aufnehmen zu können, ist erforderlich, daß uns der Bezirksrat Einsiedeln nähere Angaben darüber gebe, nach welchen Plänen und Bauvorschriften und auf welche Länge, von der Einmündung in den Stausee an gerechnet, die Verbauungen auszuführen sind und welches Material dabei verwendet werden soll.

4. Art. 22 verlangt, daß beim Einlauf der Sihl in den Stausee an zu vereinbarender Stelle ein Kiessammler von genügender Ausdehnung durch die Konzessionsinhaberin angelegt und von ihr unterhalten werde. Um die Erstellungs- und Betriebskosten für diesen Sammler berechnen zu können, sollten bestimmte Normen aufgestellt werden.

5. Art. 23 bedarf näherer Interpretation. Wir nehmen als selbstverständlich an, daß diese Bestimmung nur für das Seeniveau von 891 m bezw. gemäß der späteren Berichtigung 892,6 m, nicht aber für niedere Seewasserstände gilt, da sie sonst gar nicht ausführbar wäre oder zum mindesten ungeheure Kosten verursachen würde.

6. Art. 28. Da bei einer Beteiligung des Kantons und der Stadt Zürich am Etzelwerkunternehmen unter Umständen von einer hypothekarischen Belastung der Anlagen im Bezirk Einsiedeln Umgang genommen würde, und um auch sonst [p. 510] einen Anhaltspunkt bezüglich der Höhe der Steuern zu haben, ist es wünschenswert, daß diesbezüglich nähere Vereinbarungen getroffen und nicht nur ein Minimal-, sondern auch ein Maximalbetrag des zu versteuernden Immobiliarvermögens festgesetzt werde.

Da die Firma Locher & Cie. ihren Kostenvoranschlag Ende September abliefern muß, wäre es uns sehr angenehm, wenn uns die gewünschten Aufschlüsse soweit möglich schon vor der vorgeschlagenen Konferenz, jedenfalls aber bei Anlaß der letztem erteilt würden.

II. Mitteilung an die Baudirektion für sich und zu Handen der Etzelwerkkommission.