Signatur | StAZH MM 3.189 RRB 1989/1586 |
Titel | Gastgewerbe (Betriebsbewilligung) |
Datum | 07.06.1989 |
P. | 597 |
[p. 597] Mit Eingabe vom 9. November 1988 stellte die Frutiger Generalunternehmung AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Carl Odermatt, das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines Restaurants im Sinne von § 14 des Gastgewerbegesetzes vom 9. Juni 1985 (GGG) in der Überbauung Hönggermarkt, Limmattal-Regensdorferstrasse, Kat.-Nr. 782, Zürich 10. Gemäss Projektplan, datiert 11. Januar 1989, sind ein Ausschankraum von 95 m2 und eine Gartenwirtschaft von 70 m2 vorgesehen. Auf die Ausschreibung im Amtsblatt sind keine Anschlussgesuche eingereicht worden.
Die Polizeisektion des Stadtrates von Zürich beantragt, dem Gesuch zu entsprechen.
Es kommt in Betracht:
1. Der Regierungsrat erteilt dem Gebäudeeigentümer gestützt auf § 30 GGG Betriebsbewilligungen für Hotels, Restaurants und Konditoreiwirtschaften, wenn sie einem Bedürfnis entsprechen. Gemäss § 31 GGG dürfen in jeder politischen Gemeinde wenigstens zwei bewilligungspflichtige Gastwirtschaften bestehen. Im übrigen richtet sich die Zahl der in einer politischen Gemeinde höchstens zulässigen Hotels, Restaurants und Konditoreiwirtschaften nach der Einwohnerzahl. Für die ersten 3000 Einwohner einer Gemeinde kann auf je 300 Einwohner, für die weiteren Einwohner auf je 400 eine bewilligungspflichtige Gastwirtschaft zugelassen werden. Die Überschreitung der massgebenden Verhältniszahl in der politischen Gemeinde begründet nach § 33 GGG allein keinen Anspruch auf Erteilung einer Betriebsbewilligung. Es ist in jedem Fall das Bedürfnis nach Grösse, Art und Lage der geplanten Gastwirtschaft und der im gleichen Gebiet befindlichen Betriebe festzustellen. Gemäss § 32 GGG kann eine Betriebsbewilligung ohne Rücksicht auf die Verhältniszahl erteilt werden, wenn es sich um ein überwiegend für die Beherbergung eingerichtetes Hotel oder um einen Betrieb an einem Ort mit starkem Geschäfts-, Ausflugs- oder Fremdenverkehr oder in einer weitverzweigten Gemeinde handelt. Nach § 35 GGG erlischt die Betriebsbewilligung, wenn davon während mehr als zwei Jahren kein Gebrauch gemacht wird. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.
2. In der Stadt Zürich entfällt bei 348 141 Einwohnern (Stand 31. Dezember 1988) und 872 bestehenden bewilligungspflichtigen Gastwirtschaften ein solcher Betrieb auf 399 Einwohner. Damit wird die nach § 31 GGG höchstens zulässige Zahl von 872 bewilligungspflichtigen Gastwirtschaften erreicht. Zu prüfen bleibt jedoch, ob allenfalls eine Betriebsbewilligung ohne Rücksicht auf die massgebliche Verhältniszahl erteilt werden kann und ob dafür ein Bedürfnis besteht, das mit der vom öffentlichen Wohl im Sinne von § 1 Abs. 1 GGG gebotenen Bekämpfung des Alkoholismus vereinbar ist und insofern legitim erscheint. Massgebend sind die Verhältnisse am vorgesehenen Standort der geplanten bewilligungspflichtigen Gastwirtschaft.
3. Die geplante Neueröffnung soll im eigentlichen Zentrum von Höngg sowie innerhalb eines neuen Einkaufszentrums am Meierhofplatz, also an einem Ort mit dem dichtesten Passanten- und Geschäftsverkehr innerhalb des Stadtkreises 10, entstehen. In einem näheren Umkreis von 300 m um das geplante Restaurant befinden sich lediglich vier weitere bewilligungspflichtige Gastwirtschaftsbetriebe. Überdies ist festzuhalten, dass im Stadtkreis 10 bei 33 540 Einwohnern und 34 bewilligungspflichtigen Gastwirtschaften ein solcher Betrieb auf 986 Einwohner entfällt. Im Quartier Höngg, dem Standort des geplanten Restaurants, entfällt gleichzeitig bei 18 695 Einwohnern und 14 alkoholführenden Gastwirtschaften ein solcher Betrieb auf 1335 Einwohner. Diese Verhältniszahlen lassen üblicherweise nach verwaltungsgerichtlicher Praxis ein Bedürfnis geradezu vermuten (Rechenschaftsbericht 1968 Nr. 34). Insgesamt sind bei diesen Gegebenheiten, auch mit Rücksicht auf den Entscheid VB 88/0068 des Verwaltungsgerichts betreffend die massgebliche Verhältniszahl der Stadt Zürich, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung erfüllt. Dem Gesuch der Frutiger Generalunternehmung AG ist daher in Übereinstimmung mit dem Antrag des Stadtrates von Zürich zu entsprechen. Vorzubehalten bleibt die Bewilligung des Projekts in baurechtlicher Hinsicht durch die Finanzdirektion.
Auf Antrag der Direktion der Finanzen
beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Gesuch der Frutiger Generalunternehmung AG um Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein Restaurant mit einem Ausschankraum von 95 m und einer Gartenwirtschaft von 70 m2 in der Überbauung Hönggermarkt, Limmattal-Regensdorferstrasse, Kat.-Nr. 782, Zürich 10, wird im Sinne der Erwägungen entsprochen.
II. Vorbehalten bleibt die Genehmigung des Neubauprojekts in baurechtlicher Hinsicht durch die Finanzdirektion.
III. Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn davon während mehr als zwei Jahren kein Gebrauch gemacht wird. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.
IV. Die Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400 sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 60, werden der Gesuchstellerin auferlegt.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert zwanzig Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an Rechtsanwalt Dr. Carl Odermatt, Postfach 2896, 8023 Zürich (zuhanden der Gesuchstellerin), die Polizeisektion des Stadtrates von Zürich, die Wirtschaftspolizei der Stadt Zürich sowie an die Direktionen der Finanzen und des Gesundheitswesens.