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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.189 RRB 1989/1800
TitelKinderzulagengesetz (Befreiung verschiedener Arbeitgeber)
Datum21.06.1989
P.679–680

[p. 679] Gemäss § 15 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 (KZG) sind alle Arbeitgeber verpflichtet, innert drei Monaten nach Erwerb der Arbeitgebereigenschaft einer anerkannten oder der kantonalen Familienausgleichskasse beizutreten. Innerhalb der gleichen Frist steht den Arbeitgebern die Möglichkeit offen, gemäss § 3 KZG ein Gesuch um Befreiung von der Unterstellung unter das Gesetz einzureichen, sofern sie ihren Arbeitnehmern aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen oder eines für alle Mitglieder verbindlichen, im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitnehmerorganisationen gefassten Verbandsbeschlusses oder besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften gleichartige und den gesetzlichen in der Gesamtleistung mindestens gleichwertige Zulagen ausrichten. Von verschiedenen Verbänden sind 14 Gesuche um Befreiung eingereicht worden, wovon ein Gesuch im Sinne von § 25 der Vollziehungsverordnung zum KZG zur Befreiung ab 1. Januar 1989.

Alle von den gesuchstellenden Firmen angerufenen Gesamtarbeitsverträge, Zusatzvereinbarungen und Verbandsbeschlüsse enthalten bindende Bestimmungen über die Ausrichtung von Kinderzulagen, welche denjenigen des Gesetzes gleichwertig sind. Dabei finden die Gesamtarbeitsverträge auf mindestens zwei Drittel des gesamten Personals Anwendung, und auch den übrigen Arbeitnehmern werden Kinderzulagen nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgerichtet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind damit erfüllt.

Auf Antrag der Direktion der Fürsorge

beschliesst der Regierungsrat:

I. Als Mitglieder des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metall-Industrieller werden gestützt auf die Vereinbarung in der Maschinenindustrie vom 1. Juli 1988 zwischen dem Arbeitgeberverband (ASM) und den Arbeitnehmerverbänden (SMUV/VSAM/CMV/ SKO/LFSA/SKV) von der Unterstellung unter das Kinderzulagengesetz befreit:

Ferag Elektronik AG, Edikerstrasse 16, 8635 Dürnten, ab 23. März 1989;

Rieter Management AG, Klosterstrasse 20, 8406 Winterthur, ab 5. Mai 1989.

II. Als Mitglieder des Verbandes Zürcher Handelsfirmen werden gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag für die kaufmännischen und kaufmännisch-technischen Angestellten und das Verkaufspersonal im Detailhandel vom 27. November 1985, den Gesamtarbeitsvertrag für die Handelsreisenden vom 27. November 1985 und den Gesamtarbeitsvertrag für technisches Kader und technische Angestellte vom 1. Dezember 1982 von der Unterstellung unter das Kinderzulagengesetz befreit: Adresponse Direktmarketing H. Mark Meier, Brandenbergstrasse 30, 8304 Wallisellen, ab 21. Dezember 1988;

Asso Informatik AG, Binzmühlestrasse 82, 8050 Zürich, ab 3. April 1989;

R. Baumann PU & PS Personal- & Unternehmensberatung sowie Privat- und Sozialversicherungsberatung, Forchstrasse 149, 8132 Egg, ab 13. März 1989;

Comptax Treuhand, Kurt Tenger, Hertistrasse 26, 8304 Wallisellen, ab 21. Februar 1989;

Elite Consulting Zürich AG, Kaderrekrutierung + Personalberatung, Badenerstrasse 41, 8004 Zürich, ab 7. März 1989;

Elite Interim Zürich AG, Temporär + Dauerstellen, Badenerstrasse 41, 8004 Zürich, ab 7. März 1989;

Gleiser AG, Personalberatung, Im Zentrum, 8105 Regensdorf, ab 29. März 1989;

Graphax AG, Bernerstrasse-Süd 167, 8048 Zürich, ab 1. Januar 1989; Isler Annoncen AG, Grubenstrasse 4, 8902 Urdorf, ab 20. April 1989; Mannes Druckereibedarf AG, Hohlstrasse 485, 8048 Zürich, ab 10. März 1989.

III. Als Mitglied des Vereins Zürcherischer Rechtsanwälte wird gestützt auf den Verbandsbeschluss vom 29. Juni 1963 von der Unterstellung unter das Kinderzulagengesetz befreit:

Dr. iur. Claus Hutterli, Theaterstrasse 18, 8001 Zürich, ab 1. Januar 1989.

IV. Gestützt auf die gegenüber der Vereinigung zürcherischer Arbeitgeberorganisationen abgegebene Zustimmungserklärung zur Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Büroangestellten in Stadt und Kanton Zürich vom 11. Februar 1972 und 23. Fe- [p. 680]

bruar 1973 wird von der Unterstellung unter das Kinderzulagengesetz befreit:

EPR AG, Überlandstrasse 105, 8600 Dübendorf, ab 14. Februar 1989.

V. Die Befreiung erfolgt unter der Bedingung, dass die genannten Arbeitgeber

1. ihren Arbeitnehmern die Kinderzulagen als selbständige Sozialleistungen ordnungsgemäss zu eigenen Lasten ausrichten;

2. bei der Zahlung die Zulagenbeträge ziffernmässig ausscheiden und ausdrücklich als Kinderzulagen bezeichnen;

3. der Fürsorgedirektion unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse, aufgrund deren die Befreiung erfolgt ist, anzeigen und ihr auf Verlangen jederzeit die nötigen Auskünfte über die Zulagenregelung erteilen.

VI. Die Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von je Fr. 100 sowie den Ausfertigungsgebühren von je Fr. 5, werden den Gesuchstellern auferlegt.

VII. Mitteilung an den Arbeitgeberverband schweizerischer Maschinen- und Metall-Industrieller (Geschäftsstelle: Kirchenweg 4, Postfach, 8032 Zürich, für sich und zuhanden der befreiten Arbeitgeber, Dispositiv Ziffern I, V und VI), den Verband Zürcher Handelsfirmen (Sekretariat: Waisenhausstrasse 4, 8001 Zürich, für sich und zuhanden der befreiten Arbeitgeber, Dispositiv Ziffern II, V und VI), den Verein Zürcherischer Rechtsanwälte (Sekretariat: R. Siegfried, lic. iur., Talstrasse 20, 8001 Zürich, für sich und zuhanden des befreiten Arbeitgebers, Dispositiv Ziffern III, V und VI), die Vereinigung zürcherischer Arbeitgeberorganisationen (Geschäftsstelle: c/o BZW Bürozentrum Wiedikon, Brinerstrasse 1, Postfach 1066, 8036 Zürich, für sich und zuhanden des befreiten Arbeitgebers, Dispositiv Ziffern IV, V und VI), die Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Josefstrasse 84, 8005 Zürich (vierfach), die Zweigstelle Zürich der kantonalen Familienausgleichskasse, Nüschelerstrasse 31, 8001 Zürich (vierfach), sowie an die Direktion der Fürsorge.